Gerechte Grundsteuer für Niedersachsen und Hessen - Korrektur über Gutachten zulassen!

Petition richtet sich an:
Landtag Niedersachen

33 Unterschriften

Sammlung beendet

33 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet März 2026
  2. Sammlung beendet
  3. Einreichung vorbereiten
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Neuigkeiten

22.09.2026, 07:20

Liebe Unterstützer und Unterstützerinnen,

Vielen herzlichen Dank für die Untersrützung in Form Ihrer Unterschrift vor allem auch an diejenigen, die das Problem der Überbesteuerung nicht direkt betrifft. Ich habe vor einigen Monaten den Rechtsweg eingeschlagen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht eingereicht. Dank eines Urteils des Hessischen Finanzgerichts das für die Besteuerung übergroßer Grundstücke im Außenbereich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken im Flächen-Faktor-System geäußert hat, bin ich auch für alle in Niedersachsen Betroffenen verhalten optimistisch. Im November soll der Bundesfinanzhof als höchste finanzgrrichtliche Instanz dann entscheiden, ob die verfassungsrechtlichen Bedenken für die Besteuerung dieser Gruppe gerechtfertigt sind. Da das niedersächsische und hessische Besteuerungssystem bis auf die Ermittlung der Bodenrichtwerte (die nicht im Fokus des Gerichts standen) mathematisch identisch ist, kann man von einer Signalwirkung auch für das niedersächsische Besteuerungssystem ausgehen.

Herzliche Grüße
Heike Brandes


25.03.2026, 06:20

Sehr geehrte Unterstützende,

die Petition wurde gemäß unserer Nutzungsbedingungen überarbeitet. Die temporäre Sperrung wurde wieder aufgehoben und die Petition kann nun weiter unterzeichnet werden.

Wir bedanken uns für Ihr Engagement!

Ihr openPetition-Team


24.03.2026, 08:23

Die Petition wurde aus Mangel an Quellenangaben gesperrt. Ich habe die Quellen nachgetragen.


Neue Begründung:

Bei die Berechnung der Grundsteuer in Niedersachsen und Hessen fließen nur die Bodenrichtwerte der Grundstücke ein. Somit wird die Höhe der Grundsteuer besonders über die Art der Nutzung und die Fläche bestimmt. Gebäudezustand und wertsenkende Faktoren wie Bestandsschutz bleiben unbeachtet. Die Bodenrichtwerte werden über reale Kaufpreise in einem Gebiet ermittelt. Das füht insbesondere im Außenbereich zu Problemen, da es dort zu wenige Verkäufe gibt um verschiedene Bodenrichtwertzonen auszuweisen. Aus Mangel an Daten nimmt man den Zusammenschluss, in Nutzung und Größe sehr unterschiedlicher Grundstücke, in Kauf. Daher bezieht sich der Bodenrichtwert laut Gutachterausschuss ausschließlich auf die zum Wohnen genutzten Flächen. Bei abweichend genutzten Flächen ist der Bodenrichtwert entsprechend anzupassen. Unterschiedliche Nutzungen sind zu trennen. Überschießende Freiflächen können im Außenbereich regelmäßig nicht bebaut werden und müssen daher gesonders betrachtet werden.werden (Informationssystdm Bodenrichtwerte Deutschland). Diese Wertanpassung der abweichenden Flächen erfolgt aber aufgrund der Typisierungsanordnung nicht, wodurch es insbesondere bei sehr großen Grundstücken mit großem Freiflächenanteil, diversen Nutzungen bei geringem Wohnnutzungsanteil regelmäßig zu massiver Über-Besteuerung kommt. Das hessische Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass das im §198 BewG verankerte Recht auf Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes (Bodenwert), wie es im Bundesmodell vorgesehen ist, auf das Äquivalenzmodell nicht anwendtbar ist. Somit bleibt den Geschädigten (bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) keine Möglichkeit der Korrektur! Die häufig existenzbedrohende Höhe der Grundsteuer (die Grundsteuer stieg in meinem Fall um 377%) muss gezahlt werden!

Quellen:Urteil 3K 663/24Informationssystem Bodenrichtwerte Deutschland -Erklärung des Therminus BodenrichtwertBodenrichtwertkarten, Grundsteuer-Viewer (Zusammenfassung des Außenbereichs soweit nicht B-Plan-geschützt in eine Zone)ImmoWertV §15 und BauGB §196 - Bildung von BodenrichtwertzonenPressemitteilung der Niedersächsischen Landesregierung - Geplante Erleichterungen für Grundsteuer-Härtefälle vom 9.07.25 Dieser Ansatz ist gescheitert.BauGB §35 Außenbereichssatzung


Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 8



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