26.02.2026, 06:47
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- Aktuell zwingt das Gesetz in § 1684 BGB und im Familienverfahrensgesetz oft zu Umgang mit beiden Elternteilen, selbst wenn substanzielle Hinweise auf Gewalt oder psychische Misshandlung bestehen
- Aktuell wird das Umgangsrecht oft über das Kindeswohl gestellt – selbst bei substanziellem Verdacht auf körperliche oder psychische Gewalt.