27.07.2026, 06:38
Auszug aus der Stellungnahme:
3. Bedeutung der Verwaltungsvorgänge zur Petition VIII-P-01544
Der Kläger weist ergänzend darauf hin, dass die Verwaltungsvorgänge zur Petition VIII-P-01544, deren Petent der Kläger selbst ist, denselben tatsächlichen und naturschutzfachlichen Lebenssachverhalt betreffen.
Im Rahmen dieses Petitionsverfahrens wurden Stellungnahmen verschiedener Fachämter eingeholt und ausgewertet. Darüber hinaus hat der Kläger mehrere fachliche Stellungnahmen eingereicht, die nach seinem Kenntnisstand nicht vollständig Bestandteil der öffentlich zugänglichen Verfahrensunterlagen geworden sind.
Der Kläger behauptet ausdrücklich nicht, dass sich die streitgegenständlichen Berechnungsblätter zwingend innerhalb der Petitionsakte befinden.
Die dort geführten Verwaltungsvorgänge können jedoch Erkenntnisse darüber vermitteln, welche naturschutzfachlichen Bewertungsgrundlagen der Verwaltung tatsächlich vorlagen, welche fachlichen Erwägungen den Entscheidungen zugrunde lagen, welche Umweltinformationen im Zusammenhang mit der Maßnahme innerhalb der Verwaltung verwendet wurden und ob weitere entscheidungserhebliche Unterlagen vorhanden sind.
Gerade vor dem Hintergrund des Vortrags der Beklagten erscheint die Beiziehung dieser Verwaltungsvorgänge geeignet, zur weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beizutragen.
4. Anregung zur weiteren Sachaufklärung
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen regt der Kläger an, den entscheidungserheblichen Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufzuklären.
Insbesondere erscheint klärungsbedürftig, welche fachlichen Bewertungsunterlagen der Beklagten im Zusammenhang mit der Umgestaltung des Bauabschnitts 1 tatsächlich vorlagen, welche naturschutzfachlichen Bewertungen der Maßnahme zugrunde lagen, ob hierzu weitere Unterlagen innerhalb der Verwaltung vorhanden sind, sowie ob die Verwaltungsvorgänge zur Petition VIII-P-01544 zusätzliche Erkenntnisse über die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen vermitteln können.
Der Kläger verfolgt mit diesem Vortrag ausschließlich das Ziel, dem Gericht eine möglichst vollständige Tatsachengrundlage für seine Entscheidung zur Verfügung zu stellen.
Leipzig, den 20.07.2026
Matthias Malok