2016. 07. 06. 12:16
Pet 4-18-07-40327-012568
Namensrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Personen, denen nach der Scheidung der
leiblichen Eltern der Name des zweiten Ehepartners des sorgeberechtigen Elternteils
erteilt worden ist, mit Beginn der Volljährigkeit selbst entscheiden können, ob sie den
Namen des Stiefelternteils weiterhin tragen oder wieder ihren Geburtsnamen
annehmen wollen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, ähnlich Geschiedenen, die nach
§ 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Ehenamen weiter führen oder ohne
Begründung ablegen können, solle volljährigen einbenannten Kindern grundsätzlich
ermöglicht werden, den Namen der Ehe, aus der sie stammen, wieder anzunehmen,
um so Abstammung und Zugehörigkeit zu dem Elternteil anzuzeigen, dessen Namen
sie bereits trugen. Die gegenwärtige Regelung widerspreche unter anderem dem
Gleichheitsprinzip und berge infolge des Konflikts von amtlicher vs. gefühlter Identität
das Risiko extremer psychischer Spannungen bis hin zu psychischen Erkrankungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 122 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 5 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Darüber hinaus wurde mit Vertretern der Bundesregierung
ein erweitertes Berichterstattergespräch geführt. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung
angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 1618 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht, und sein
Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Die
Erteilung des Namens bedarf, wenn das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat, auch
der Einwilligung des Kindes. Mit dieser Regelung soll den Eheleuten ermöglicht
werden, das Kind eines Ehegatten auch namensrechtlich in die neue Familie zu
integrieren.
Das geltende Recht sieht nicht vor, diese Namensänderung rückgängig zu machen.
Gegen eine solche Möglichkeit spricht der Grundsatz der Namenskontinuität, der
prägend für das deutsche Namensrecht ist. Sowohl aus allgemeinen
Ordnungsgesichtspunkten des Familienrechts als auch im wohlverstandenen
Interesse des Kindes sollen künftige Namensänderungen vermieden und nur in eng
begrenzten Ausnahmefällen unter besonderen Voraussetzungen zulässig sein.
Daher ist es auch im ähnlich gelagerten Fall, wenn bei Scheidung der gemeinsamen
Eltern der sorgeberechtigte Ehegatte seinen vor Eheschließung geführten Namen
wieder annimmt (§ 1355 Absatz 5 Satz 2 BGB), aus Gründen der Namenskontinuität
zivilrechtlich nicht möglich, den Namen der gemeinsamen Kinder
(Scheidungshalbwaisen) anzupassen.
Im Übrigen kennt das deutsche Namensrecht keine strikte Namensführungspflicht,
sondern erlaubt, statt des Geburts- oder Familiennamens im allgemeinen Verkehr
einen Gebrauchs- oder Künstlernamen zu führen. Damit lässt das Namensrecht in
großem Umfang individuellen Gestaltungen Raum. Eine entsprechende
Namensführung ist als Pseudonym oder Künstlername bekannt, ist aber keinesfalls
auf Künstler und sonstige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens beschränkt.
Vielmehr kann sich grundsätzlich jeder, ohne dass es auf Berühmtheit oder auf einen
besonderen Ruf ankäme, einen von seinem bürgerlichen Namen abweichenden
Gebrauchs- oder Wahlnamen zulegen. Auf diese Möglichkeit der Namensführung hat
das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 8. März 1988
(abgedruckt in der amtlichen Sammlung Bd. 78, S. 38/52) und 5. Mai 2009 (vgl.
www.bundesverfassungsgericht.de Az.: 1 BvR 1155/03, Rn. 42) ausdrücklich
hingewiesen.
Die Führung eines solchen Namens ist nicht nur grundsätzlich zulässig, sondern
unterliegt durch bloße Annahme und Gebrauch sogar dem Schutz des § 12 BGB. Der
Gebrauchsname wird im Rechtsverkehr anerkannt, und der Träger kann mit diesem
Namen unterzeichnen.
Mit einem Gebrauchsnamen können damit als unzulänglich empfundene Regelungen
des geltenden Namensrechts und Schwierigkeiten durch die restriktive Handhabung
des Namensänderungsgesetzes im alltäglichen Bereich umgangen werden.
Allerdings ist der Ausschuss der Ansicht, dass die geltende Rechtslage für volljährige
einbenannte Kinder unbefriedigend ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass
einem geschiedenen Elternteil sehr wohl eine Rückbenennung möglich ist. Daher
sollte es volljährigen einbenannten Kindern im Wege einer Ergänzung des § 1618 BGB
grundsätzlich ermöglicht werden, den früheren Geburtsnamen wieder anzunehmen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, empfiehlt der Ausschuss daher, die Petition
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als
Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint.
Begründung (pdf)