Stadttauben brauchen betreute Taubenhäuser - Städte brauchen betreute Taubenhäuser

Petition richtet sich an
Deutscher Städte - und Gemeindebund

3.304 Unterschriften

Sammlung beendet

3.304 Unterschriften

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2021
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht am 31.12.2021
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Neuigkeiten

06.02.2026, 11:32

Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer,

nachfolgendes aktuelles Schreiben der Bundestierschutzbeauftragten Silvia Breher, welches an die kommunalen Spitzenverbände sowie die für den Tierschutz zuständigen Landesverbände übersandt wurde, gebe ich Euch zur Kenntnis. Inwieweit es so von den Städten und Kommunen umgesetzt wird, ist die Frage.

Gerne könnt Ihr Frau Breher unter

Bundestierschutzbeauftragte@bmleh.bund.de

kontaktieren.

Information zur Definition des Fundtierbegriffes

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 26. April 2018 entschieden, dass das in § 3 Satz 1 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes normierte bußgeldbewehrte Verbot, Haustiere auszusetzen oder zurückzulassen, dazu führt, dass die Eigentumsaufgabe an einem Tier durch aussetzen oder zurücklassen gar nicht wirksam möglich ist, da gegen ein bußgeldbewährtes Verbotsgesetz verstoßen wird. In der Konsequenz sind verwilderte Haustiere nicht als herrenlose Tiere, sondern als Fundtiere zu behandeln.

Hintergrund der Fragestellung ist zumeist die Ablehnung der Kostenübernahme durch die zuständigen Behörde / Landkreise / Städte, die bei Fundtieren initial anfallen. Die Fundtierkostenerstattung richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach Ablieferung des Fundtieres bei der zuständigen Behörde ( Fundbehörde ) ist diese zur Verwahrung der Sache / des Fundtieres verpflichtet. Für eine auf ihre Veranlassung durchgeführte Unterbringung eines Fundtieres im Tierheim hat sie daher die Kosten zu übernehmen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass für Tiere auch das Fundrecht gemäß § 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt. Demnach gelten Tiere, die besitzlos aber nicht herrenlos sind, als Fundsachen im Sinne von § 965 Absatz 1 BGB. Nach § 966 Absatz 1 BGB ist der Finder zur Verwahrung der Fundsache verpflichtet. Nach § 967 BGB ist der Finder berechtigt, die Fundsache an die zuständige Behörde abzuliefern. Damit ist die zuständige Gemeinde des Fundortes zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Für eine auf ihre Veranlassung durchgeführte Unterbringung eines Fundtieres im Tierheim hat sie daher die Kosten zu übernehmen. Zwar geht nach § 973 Absatz 1 BGB mit Ablauf von 6 Monaten nach Anzeige des Fundes grundsätzlich das Eigentum auf den Finder über, vezichtet aber der Finder nach § 976 Absatz 1 BGB der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundortes über. Die Kostenübernahmepflicht besteht dann fort.


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