31.08.2025, 09:37
Hinter diesem Begriff verbirgt sich eine Regelung aus den Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder. Sie soll bewirken, dass der Zustand der Natur sich durch Bauvorhaben insgesamt nicht verschlechtert.
siehe insbesondere den Punkt:
Vermeidungs- und Minderungsgebot
Eingriffe, die vermeidbar sind oder sich mit einem zumutbaren Aufwand verringern lassen, sind zu unterlassen bzw. zu minimieren. Eine Eingriffsminimierung ist z.B. die Suche nach einem alternativen Standort.
Quellnachweis: www.kreis-guetersloh.de/themen/umwelt/landschaft-erholung/die-naturschutzrechtliche-eingriffsregelung/