Verfassungsstatik wiederherstellen: Pflicht zur Einhaltung des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG)

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Neuigkeiten

02.09.2026, 13:16

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 113, 348, Urteil vom 27.07.2005 – Az. 1 BvR 668/04, abrufbar unter: www.bundesverfassungsgericht.de) führt das Fehlen des Zitiergebots nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur formellen Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit einer gesetzlichen Eingriffsnorm. Dennoch stützen Behörden und Verwaltungen ihre alltäglichen Sanktionen, Maßnahmen und Grundrechtseingriffe nach Ansicht zahlreicher Verfassungsjuristen und Betroffener auf Gesetze, die das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bei grundrechtsrelevanten Gesetzesänderungen nicht ordnungsgemäß benennen.


Neue Begründung:

Das Grundgesetz bindet gemäß Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG alle staatlichen Gewalten an Recht und Gesetz. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG MUSS jedes Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht ausdrücklich beim Namen nennen. Fehlt dieses Zitat, ist

Nach der Eingriffständigen absolutRechtsprechung nichtig.des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 113, 348, Urteil vom 27.07.2005 – Az. 1 BvR 668/04) führt die Verletzung des Zitiergebots bei grundrechtsrelevanten Gesetzesänderungen zur formellen Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit einer gesetzlichen Eingriffsnorm. Dennoch erlassenstützen Behörden tagtäglichund SanktionenVerwaltungen ihre alltäglichen Sanktionen, Maßnahmen und VerboteGrundrechtseingriffe ohnenach verfassungsmäßigeAnsicht Ermächtigung.zahlreicher Verfassungsjuristen und Betroffener auf Gesetze, die das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bei Gesetzesänderungen nicht ordnungsgemäß benennen.

Der Mensch ist der Souverän und darf niemals zum bloßen Objekt staatlicher Willkür degradiert werden (BVerfG-Objektformel zu Art. 1 GG).Abs. 1 GG, u.a. BVerfGE 27, 1).

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