01.04.2026, 08:02
Das vorliegende Paket bündelt alles, was den künftigen Kurs für die Alsterdorfer Straße festlegt: den Verordnungstext zur 2. Änderung des Bebauungsplans Alsterdorf 8, die Planzeichnung/Anlage, die neue Begründung (Stand 25.02.2026) sowie den Abwägungsvermerk zur Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Zentral sind zwei Festsetzungen:
- „In den Gewerbegebieten sind Beherbergungsstätten […] unzulässig.“
- „In den Gewerbegebieten sind Lagerhäuser und Lagerplätze nur zulässig, wenn sie in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit produzierenden Gewerbebetrieben oder Handwerksbetrieben stehen.“
Die Begründung erklärt, der Ausschluss von Beherbergung und die Einschränkung von Lagern seien „aus städtebaulichen Gründen erforderlich, geeignet und angemessen, um die gewerbliche Prägung, Nutzbarkeit und Entwicklungsfähigkeit des Plangebiets nachhaltig zu sichern“ und die „Funktionsfähigkeit des Gebiets als Gewerbestandort langfristig zu sichern und zu stärken.“
Im Abwägungsergebnis wird das zusammengefasst als „städtebaulich notwendige Regelung“, die „unmittelbar dem Erhalt und der Weiterentwicklung des Standorts als gewerblich genutztes Areal“ dient und die Ziele des Entwicklungskonzepts „Gewerbestandort Alsterdorfer Straße“ sowie des Gewerbeflächenkonzepts 2018 umsetzt.
Die gesonderte Mitteilung „Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit“ hält fest: Es gab fünf Stellungnahmen mit „grundsätzlichen Einwänden“ und Anregungen zur stärkeren Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsmischung und alternativer Ansätze – doch „den Anregungen, die planerische Zielsetzung der Sicherung des Gewerbegebiets zugunsten einer Öffnung für Wohn‑ oder wohnähnliche Nutzungen […] zu verändern, wurde nicht gefolgt“. Ziel bleibe „weiterhin die langfristige Sicherung der gewerblichen Flächen […] für produzierende, handwerkliche und dienstleistende Betriebe“; der Ausschluss von Beherbergungsstätten und die Einschränkung von Lagern dienten der „gewerblichen Nutzungsintensivierung“ und der „Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gewerbegebiets“.
Am Ende wird damit offensichtlich: Hier wird nicht ernsthaft abgewogen, was vor Ort sinnvoll ist, sondern eine Bilanzzahl („zu wenig Gewerbeflächen im Bezirk“) durchregiert. Der Bezirk versteht sich faktisch als gezwungen, Gewerbe „auszuweisen und zu sichern“ – egal, wie gemischt die Realität ist und welche Vorschläge für urbane Mischnutzung auf dem Tisch liegen; es geht nicht um inhaltliche Betrachtungen im Quartier, sondern um das Erfüllen eines abstrakten Gewerbe‑Solls.