Region: Niemcy
Obraz petycji Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes  insbesondere § 17 und 18
Środowiska

Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes insbesondere § 17 und 18

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Petycja jest adresowana do
Deutscher BundestagPetitionsausschuss
7 876

Składający petycję nie złożył petycji.

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  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Nie powiodło się

Der Deutsche Bundestag möge beschließen,das dass Kreislaufwirtschaftsgesetz geändert oder gelockert wird.Insbesondere die Paragraphen 17 und 18.

Uzasadnienie

Ohne eine Änderung/Lockerung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird der Bürger laut §17 KrWG seines Eigentums entmündigt.Er kann hochwertige,wertvolle Rohstoffe (Altmetall,Altpapier,Alttextilien) nicht mehr veräußern sondern muss diese dem Öffentlich-rechtlichen Entsorger kostenlos/Gebührenpflichtig überlassen. Siehe hier: https://www.buzer.de/gesetz/10089/a175227.htm Eine Änderung des Paragraphen 18 des KrWG sollte ebenfalls beschlossen werden da dieser ein Eingriff in die freie Marktwirtschaft dar stellt.Da in der Regel die Behörde über eine Genehmigung entscheidet,die auch gleichzeitig als Konkurrent in der Wertstoffsammlung auftritt,wird hier eine Monopolisierung der Kommune gegenüber den Privaten Entsorgern praktiziert. Das bedeutet für viele Kleinbetriebe das Ende und wird Tausende Arbeitsplätze kosten. dejure.org/gesetze/KrWG/18.html

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Aktualności

Ich saniere mein altes Haus (das ist teuer !) und alte Elektro-,Wasser-,Abwasserleitungen fliegen neben Zinkdachkallen raus. Warum sollte ich diese Sachen nicht zum Schrotthändler bringen um noch ein paar € kassieren ?

Die Kommunen fahren genauso wie wir Schrotthändler mit offenen Pritschen mit Bordwand durch die Landkreise, wie wir Schrotthändler auch und sammeln den Schrott ein! Stellt sich hier immer noch die Frage wer ist Leistungsfähiger und warum!!! Die Kommunen beziehen sich auf das Abfallwirtschaftsgesetz um Sammelgenehmigungen für den „kleinen Schrotthändler“ sofort unter Androhung von erheblichen Geldstrafen zu verbieten und zu untersagen!

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