Область : Німеччина
Зображення петиції Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes  insbesondere § 17 und 18
Довкілля

Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes insbesondere § 17 und 18

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Deutscher BundestagPetitionsausschuss
7 876

Позивач не подав петицію.

7 876

Позивач не подав петицію.

  1. Розпочато 2013
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Невдалий

Der Deutsche Bundestag möge beschließen,das dass Kreislaufwirtschaftsgesetz geändert oder gelockert wird.Insbesondere die Paragraphen 17 und 18.

мотиви

Ohne eine Änderung/Lockerung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird der Bürger laut §17 KrWG seines Eigentums entmündigt.Er kann hochwertige,wertvolle Rohstoffe (Altmetall,Altpapier,Alttextilien) nicht mehr veräußern sondern muss diese dem Öffentlich-rechtlichen Entsorger kostenlos/Gebührenpflichtig überlassen. Siehe hier: https://www.buzer.de/gesetz/10089/a175227.htm Eine Änderung des Paragraphen 18 des KrWG sollte ebenfalls beschlossen werden da dieser ein Eingriff in die freie Marktwirtschaft dar stellt.Da in der Regel die Behörde über eine Genehmigung entscheidet,die auch gleichzeitig als Konkurrent in der Wertstoffsammlung auftritt,wird hier eine Monopolisierung der Kommune gegenüber den Privaten Entsorgern praktiziert. Das bedeutet für viele Kleinbetriebe das Ende und wird Tausende Arbeitsplätze kosten. dejure.org/gesetze/KrWG/18.html

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Ich saniere mein altes Haus (das ist teuer !) und alte Elektro-,Wasser-,Abwasserleitungen fliegen neben Zinkdachkallen raus. Warum sollte ich diese Sachen nicht zum Schrotthändler bringen um noch ein paar € kassieren ?

Die Kommunen fahren genauso wie wir Schrotthändler mit offenen Pritschen mit Bordwand durch die Landkreise, wie wir Schrotthändler auch und sammeln den Schrott ein! Stellt sich hier immer noch die Frage wer ist Leistungsfähiger und warum!!! Die Kommunen beziehen sich auf das Abfallwirtschaftsgesetz um Sammelgenehmigungen für den „kleinen Schrotthändler“ sofort unter Androhung von erheblichen Geldstrafen zu verbieten und zu untersagen!

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