Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass in Arbeit kommende Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die bezogenen Leistungen (ALG II) nicht zurückzahlen müssen.
Begründung
Ein in Arbeit kommender "Hartz IV" Bezieher bekommt seine Leistungen am Anfang eine Monats. Auch in dem Monat der Arbeitsaufnahme. Das Gehalt geht dem nun arbritenden Bürger am Ende des Monats zu. Die Regelung hierfür ist eine Anrechnung des Gehalts und der jeweilige ALG II-Bezug. Dem zufolge hat der Arbeitnehmer eine Rückzahlung zu leisten. Er hat also aufgrund der Arbeitsaufnahme Schulden zu tragen. Es sei denn, ihm fließt das Gehalt am Anfang des nächsten Monats zu. Dann muss keine Rückzahlung geleistet werdenn, wenn keine Leistung bezogen wurde. Ein Arbeitnehmer bekommt sein Gehalt jedoch rückwirkend. Beispiel: Arbeitsaufnahme am 01. Januar. Leistungen für Januar erhalten. Diese Leistung dient dem Arbeitnehmer zur Überbrückung des gehaltfreien Monats. Geht ihm das Gehalt am 31. Januar zu, muss er eine Rückzahlung leisten (hat somit mit Aufnahme der Arbeit gleich Schulden). In den meisten Fällen die gesamte Höhe des ALG II Bezugs. Fließt dem Arbeitnehmer jedoch das Gehalt am 01. Februar zu, so muss die erhaltene Leistung des Job Centers nicht zurück gezahlt werden.Hier sollte eine Lösung gefunden werden die Arbeit haben attraktiver macht und vor allem fair ist.
Arbeitslosengeld II
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass in Arbeit kommende Bezieher von Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die im letzten Monat bezogenen
Leistungen nicht zurückzahlen müssen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der in Arbeit kommende
Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
aufgrund der Arbeitsaufnahme Schulden zu tragen hätte. Er erhalte im Monat der
Arbeitsaufnahme seine Leistung am Anfang des Monats, während ihm das Gehalt
am Ende des Monats zugehe. Infolge der Anrechnung des Gehalts auf die erhaltene
Leistung habe er dann eine Rückzahlung zu leisten, die nicht erfolgen müsse, wenn
das Gehalt dem Arbeitnehmer am Anfang des nächsten Monats zufließen würde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der
Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 541 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 98 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach der Regelung des § 11 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung zur
Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und
Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) sind laufende Einnahmen für
den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu der Frage, wann etwas
zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen.
Als Einkommen sind nach der bereits von der Rechtsprechung des Sozialhilferechts
zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen entwickelten „modifizierten
Zuflusstheorie“ alle eingehenden geldwerten Leistungen anzusehen, die jemand in
der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält. Das SGB II sieht als Bedarfszeitraum, für den
der Leistungsanspruch zu berechnen und folglich auch zufließendes Einkommen zu
berücksichtigen ist, den jeweiligen Kalendermonat vor. Diese monatsweise
Betrachtung folgt dem vom Bundesverwaltungsgericht bereits für den Bereich der
Sozialhilfe herausgearbeiteten Gegenwärtigkeitsprinzip, wonach Geldleistungen
prinzipiell nicht als rentengleiche Dauerleistung erbracht werden, sondern lediglich
der Behebung einer aktuellen Notlage dienen.
Dies bedeutet: Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit wird dem Bedarf im jeweiligen
Bedarfszeitraum (=Kalendermonat) das in diesem Monat zufließende Einkommen
gegenübergestellt. Damit wird einer aktuellen Notlage ein aktuelles Einkommen
gegenübergestellt. Die Zuordnung eines Einkommenszuflusses zu einem
bestimmten Bedarfszeitraum hängt grundsätzlich nicht davon ab, zu welchem
Zeitpunkt innerhalb des Bedarfszeitraums das Einkommen zufließt.
Eine andere Anrechnungsform würde dem Prinzip der Nachrangigkeit, das dem
Arbeitslosengeld II als staatlicher Fürsorgeleistung zugrunde liegt, zuwider laufen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales – zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur
Kenntnis zu geben, soweit es um die Verbesserung der Modalitäten der Rückzahlung
im Sinne der Betroffenen geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)