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Soziales

Gegen die Ungleichbehandlung von behinderten Kindern in Einrichtungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Landtag von Baden-Württemberg

1.405 Unterschriften

Der Petition wurde entsprochen

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  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
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Petition richtet sich an: Landtag von Baden-Württemberg

Wir wenden uns als Angehörige von Kindern mit Behinderungen an Sie, weil unsere Kinder in Einrichtungen der Eingliederungshilfe von Ungleichbehandlung und Benachteiligung betroffen sind.

Dies äußert sich in • der Not der Betreuer, ihrer Aufsichtspflicht fachlich und menschlich nachzukommen; • der Vernachlässigung von Seele und Geist bei der Förderung unserer Kinder, da die kommunizierten Personalschlüssel nur eine Interpretation „sicher, sauber, satt“ zulässt; • einem unerträglichen Rechtfertigungszwang der Leistungserbringer bei den Finanzverhandlungen mit den Leistungsträgern.

Die Behörden, die die bedarfsgerechte Hilfe für unsere Kinder sicherstellen sollen, sind verantwortlich für eine signifikant geringere Personalausstattung bei der stationären Unterbringung behinderter Kinder im Vergleich zur stationären Unterbringung nicht behinderter Kinder. Behinderte Kinder und Jugendliche erhalten folglich eine messbar schlechtere Versorgung und Förderung als Kinder ohne Behinderung. Und dies obwohl sie aufgrund ihrer Behinderung einen besonderen Anspruch auf Förderung und Teilhabe haben.

Wir bitten Sie, darauf hinzuwirken, • dass es den Einrichtungen ermöglicht wird, zusätzliches Personal zur Deckung des individuellen Hilfebedarfs der untergebrachten Kinder und Jugendliche mit Behinderungen einzusetzen, • dass die Gruppengrößen und damit die Mindest-Personalmengen in der Eingliederungshilfe auf Wohngruppen für Kinder und Jugendliche in der Erziehungshilfe angeglichen wird, • dass der Hilfebedarf bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen anhand eines Verfahrens ermittelt wird, in dem die spezifischen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Berücksichtigung finden.

Begründung

Die staatliche Pflicht Kindern und Jugendliche mit Behinderungen diese Chance auf gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten, sehen wir durch folgende Verfahren und Sachverhalte als verletzt an:

  1. Die KVJS-Regelungen zum Betriebserlaubnisverfahren: Der KVJS übt in Baden-Württemberg die Aufgabe der Heimaufsicht für Einrichtungen aus, in denen Kinder und Jugendlichen stationär untergebracht sind – egal ob mit oder ohne Behinderungen. Der KVJS muss mit seinen Vorgaben sicherstellen, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen gleichermaßen gewährleistet wird. Der KVJS nimmt bei Wohngruppen der Eingliederungshilfe eine Standardgruppengröße von 12 Kindern an. In Wohngruppen der Erziehungshilfe wird dagegen von einer Standardgruppengröße von 8 Kindern ausgegangen. In der Eingliederungshilfe ist die Mindestpersonalausstattung der 12er-Gruppe mit 3,6 Fachkräften festgelegt, in der Erziehungshilfe werden als Mindestausstattung der 8er-Gruppen 3,6 bis 4,1 Fachkräfte eingesetzt. Im Ergebnis führt das zu einer deutlich schlechteren Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, obwohl diese aufgrund ihrer Behinderungen erhebliche Förderbedarfe haben.

Trotz vieler Nachfragen haben wir auf die Frage nach der Berechtigung dieser Festlegung bis heute keine Auskunft erhalten.

  1. Einsatz des Personals: Das Personal muss in der Eingliederungshilfe für den allgemeinen Gruppenbetrieb zur Verfügung stehen, die Aufsicht sicherstellen und gemeinschaftliche Aktivitäten durchführen. Angesichts der Personalschlüssel kann das Personal auch nicht mehr leisten als diese Grundversorgung sicherzustellen. Der individuelle Hilfebedarf des einzelnen Kindes, wie er vom Hilfebedarfs-Erhebungsbogen erfasst wird, kann folglich gar nicht gedeckt werden, denn in den Entgelten für die Mindest-Personalausstattung ist kein zusätzlicher Betrag für die individuelle Förderung vorgesehen. In der Erziehungshilfe wird dagegen zwischen Regelleistungen der Gruppe und individuellen Zusatzleistungen unterschieden und für beides werden Entgeltbestandteile zur Verfügung gestellt.

Bis heute konnte uns keine befriedigende Erklärung dafür geliefert werden, wie festgestellte Hilfebedarfe mit den unzureichenden Personalschlüsseln gedeckt werden sollen.

  1. Hilfebedarfsfeststellung: Für die Hilfebedarfsermittlung bei Kindern mit Behinderungen wird dasselbe Verfahren angewendet, wie für erwachsene Menschen mit Behinderungen. Eine Berücksichtigung der spezifischen Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Erziehung, Förderung, Beteiligung usw. erfolgt nicht, ein Zeitbudget für Elternarbeit ist nicht vorgesehen. Im Gegensatz hierzu wird in der Erziehungshilfe der Förderbedarf individuell am Bedarf des Kindes ausgerichtet. Für die dort ermittelten Hilfebedarfe werden bedarfsdeckende Leistungen in Form von zusätzlichem Personal vorgehalten.

Bis heute haben wir keine befriedigende Antwort auf die Frage erhalten, warum Kinder und Jugendliche mit Behinderungen eine weniger individualisierte Hilfe erhalten.

Aus diesen behördlich festgelegten Verfahrensweisen und Sachverhalten leiten wir die Schlussfolgerung ab, dass unsere Kinder nicht zuerst als Kinder, sondern zuerst als behindert angesehen werden. Dies widerspricht den Menschenrechten, dem Grundgesetz, der Kinderrechtskonvention und der Behindertenrechtskonvention.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 11.05.2014
Petition endet: 10.11.2014
Region: Baden-Württemberg
Kategorie: Soziales

Neuigkeiten

  • 2. Petition 15/4274 betr. Einrichtungen der Eingliederungshilfe
    Zur Eingabe der Petenten im Einzelnen:

    Die Petenten, Angehörige von Kindern mit Behinderungen beanstanden die voneinander differierenden „Mindestpersonalmengen“ bei Angebotsformen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32, 34 des Sozialgesetzbuches (SGB), Achtes Buch (VIII), im Vergleich zu Angebotsformen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII), gemäß dem Grundlagenpapier des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) über die „Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII“ (dort unter Punkt 9).
    Entsprechend dieses Grundlagenpapiers sei in Wohngruppen der Erziehungshilfe bei einer „Standardgruppengröße“... weiter

  • Unsere Petition wurde von Landtagspräsident Guido Wolf angenommen und dem Petitionsausschuss überreicht. Wir erwarten nun eine Stellungnahme des zuständigen Ministeriums.

Die UN-Behindertenrechtskonvention ist am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getreten. Sie zeigt, was die bestehenden Menschenrechte für Menschen mit Behinderung bedeuten und wie sie in den unterschiedlichen Bereichen unserer Gesellschaft umzusetzen sind. Das Recht auf Teilhabe von Menschen mit Behinderung ist das zentrale Menschenrecht. Das bedeutet: Nicht der Mensch mit Behinderung muss sich anpassen, um ?dabei? sein zu können, sondern wir müssen alle gesellschaftlichen Bereiche seinen Bedürfnissen entsprechend anpassen und öffnen. Niemand darf ausgegrenzt werden.

Grundsätzl. finde ich es gut, keinen Unterschied zwischen Behinderten und Nichtbehinderten zu machen. Es gab genügend Berichte über Henri aus Walldorf, dessen Mutter dafür kämpft, ihren Sohn auf's Gymnasium zu schicken. ABER: a) Ist das wirklich HENRI's Wunsch? b) Das Argument, Henri's "Freunde" gingen auch auf's Gymnasium kann man nicht gelten lassen, da nach der 4. Klasse viele Schulfreundschaften getrennt werden c) Kinder dürfen nicht darunter leiden, dass ein Störenfried den Unterricht durcheinander bringt. Für jedes Kind (auch ein Nichtbehindertes!) gäbe es Konsequenzen-z. B. Verweise.

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