Gerichtskosten - Befreiung von Gerichtskosten für Pflegeeltern in bestimmten Fällen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

300 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

300 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Pflegeletern die einen Antrag auf Verbleib des Pflegekindes nach §1632(4) BGB stellen, sind generell von Gerichtskosten freizustellen.

Begründung

Pflegeeltern steht das Recht zu, einen Antrag auf Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie zu stellen. Das passiert dann, wenn diese Bedenken haben, dass das Kind bei seinen leiblichen Eltern keine für das Kind vorteilhaften Verhältnisse zu ersehen sind. Kinder sind nicht grundlos bei Pflegeeltern. 1632 (4) BGB Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Die Pflegeeltern haben durch das Entstehen einer sozialen Bindung an das Kind und der notwendigen Mitwirkung an einer Rückführung, am Ehesten einen Eindruck ob dies zu verantworten ist oder nicht. Die Pflegeeltern stellen diesen Antrag nicht in eigenem, sondern im Interesse des Kindes. Lehnt das Gericht den Antrag ab - z.B. weil es den Antrag- (EilAntrag) verschleppt hat - einer Herausnahme des Kindes durch die Sorgerechtsinhaber bei vorliegendem Antrag nicht entgegengewirkt hat, so ist dies bereits Skandal für sich, aber in der Konsequenz haben die Pflegeeltern die Kosten als Antragsteller zu tragen. Das kann nicht sein, es bedarf einer klaren gesetzlichen Regelung, die die Pflegeeltern vor diesen Kosten schützt.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 19.04.2012
Sammlung endet: 22.06.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-360-036179Gerichtskosten
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, dass Pflegeeltern, die einen Antrag auf Verbleib des
    Pflegekindes nach § 1632 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches stellen, generell
    von Gerichtskosten freizustellen sind.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass ein entsprechender
    Antrag vor allem dann gestellt würde, wenn die Pflegeeltern eine Gefährdung des
    Kindeswohls im Fall der Herausgabe an die leiblichen Eltern befürchten müssten.
    Zudem handelten sie im Interesse des Kindes.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
    eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 300 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 197 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
    Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt. Unter Einbeziehung der
    vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
    wie folgt zusammenfassen:
    Wie das BMJ sachlich und rechtlich zutreffend ausführt, betrifft das Verfahren auf
    Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 des Bürgerlichen
    Gesetzbuches (BGB) die Kindesherausgabe und ist nach § 151 Nr. 3 des Gesetzes
    über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
    Gerichtsbarkeit (FamFG) eine Kindschaftssache.

    Für das gerichtliche Verfahren betreffend einer Verbleibensanordnung nach § 1632
    Abs. 4 BGB wird eine 0,5-fache Gebühr nach einem Wert von 3.000€erhoben, so
    dass Gerichtskosten in Höhe von 44,50€entstehen (§ 42 Abs. 2 und 3 des
    Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen – FamGKG, Nr. 1310 des
    Kostenverzeichnisses zum FamGKG - KV FamGKG). Für diese Gebühr haftet jedoch
    der Antragsteller des Verfahrens nicht als Antragsschuldner (§ 21 Abs. 1 FamGKG),
    weil es sich um ein Verfahren handelt, welches auch von Amts wegen geführt
    werden kann. Daher kommt eine Haftung eines Verfahrensbeteiligten nur dann in
    Betracht, wenn ihm nach § 24 Nr. 1 FamGKG die Verfahrenskosten auferlegt werden
    (Entscheidungsschuldner).
    In Kindschaftssachen hat das Gericht nach § 81 Absatz 1 FamFG über die Kosten
    des Verfahrens zu entscheiden. Das Gericht kann die Kosten nach billigem
    Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen (§ 81 Absatz 1
    Satz 1 FamFG). Es soll sie einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn
    dieser durch grobes Verschulden Anlass zu dem Verfahren gegeben hat oder sein
    Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und wenn der Beteiligte dies
    erkennen musste (§ 81 Absatz 2 FamFG).
    Das Gericht kann gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 FamFG auch von der Erhebung von
    Gerichtskosten absehen. Die Kriterien, von denen es abhängt, ob Gerichtskosten
    ganz oder teilweise nicht erhoben werden, sind einzelfallbezogen nach
    Billigkeitsgesichtspunkten abzuwägen. So führt die Gesetzesbegründung aus, die
    Nichterhebung der Kosten werde „regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn es
    nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die
    Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten“ (BT-Drucks. 16/6308
    S. 215). Ein Absehen von der Kostenerhebung kommt auch in Betracht, wenn der
    Beteiligte keine eigenen Interessen verfolgt, sondern die des Kindes (OLG Stuttgart
    FamRZ 2006, 139; OLG Celle FamRZ 2004, 390). Pflegeeltern sind in einem
    Verfahren nach § 1632 Absatz 4 BGB aber nicht generell von Gerichtskosten befreit.
    Vielmehr können im Streit um eine Verbleibensanordnung für das Pflegekind auch
    den Pflegeeltern Gerichtskosten auferlegt werden, wenn dies im Einzelfall der
    Billigkeit entspricht. Es sind Fallkonstellationen nicht ausgeschlossen, bei denen
    Pflegeeltern eigene Interessen im Streit um die Kindesherausgabe oder
    Verbleibensanordnung verfolgen.
    Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
    sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er

    Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
    Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Mein Pflegesohn wurde vom Jugendamt entführtt - sechs Wochen später kam er durch eine einstweilige Verfügung zurück drei Jahre vor Gerichtfolgten, bis wir ein letztinstanzliches Urteil zum Verbleib des Kindes hatten. Die Anwaltskosten beliefen sich auf 10.000 Euro ! Es kann nicht sein, dass Pflegeeltern diese Kosten allein tragen müssen ! Kindeswohl darf nicht am Geld scheitern!

Fände ich persönlich nicht rechtens. Auch Eltern müssen Gerichtskosten zahlen und Pflegeeltern können nicht objektiv sein. Grundsätzlich gilt dass die Familie unter dem besonderen Schutz der Gesellschaft steht, das heißt auch dass die Kinder ein Recht darauf haben in ihrer Herkunftsfamilie aufzuwachsen. Pflegeeltern denen es nicht gelingt die Bindung der Familie zu fördern sind erziehungsunfähig. Vielmehr gehört dieser Markt um Familienstreit neu durchgewürfelt und die unsäglichen Verbandelungen von "Gutschtern" mit Gerichten, Jugendämtern und Anwälten durchbrochen.

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