Mietrecht - Überarbeitung des § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Unterstützende 32 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

32 Unterstützende 32 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den § 551 BGB (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten) einer grundlegenden Überarbeitung zu unterziehen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass - falls eine Mietsicherheit verlangt wird - dem Mieter überlassen bleibt, in welcher Art er diese zur Verfügung stellt (Barkaution, Bankbürgschaft, Mietbürgschaft durch Dritte, z. B. eine Kautionskasse/Kautionsversicherung).

Begründung

Bisher lehnen viele Vermieter die Akzeptanz einer Bürgschaft durch Banken oder Kautionskassen ab, obwohl es dafür keinen Grund gibt. Dabei entsteht dem Vermieter hier kein Nachteil, er bestimmt weiterhin, ob eine Mietkaution geleistet werden muss und in welcher Höhe (im gesetzlichen Rahmen). Der Mieter ist aber hinsichtlich der Auswahl der zu stellenden Sicherheiten flexibler ohne, dass dies mit einem erhöhten Risiko für den Vermieter einhergeht.Auch vom Aufwand her ist es unverändert, ob der Mieter dem Vermieter Bargeld oder eine Versicherungspolice / Bankbürgschaft aushändigt, macht keinen Unterschied.

Link zur Petition

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Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-4011-046547 Mietrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Begrenzung
    und Anlage von Mietsicherheiten) einer grundlegenden Überarbeitung zu unterziehen.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es im Falle einer geforderten
    Mietsicherheit dem Mieter überlassen bleiben sollte, wie er diese zur Verfügung stelle.
    Dabei sollte es möglich sein, diese in Form einer Barkaution, einer Bankbürgschaft
    oder einer Mietbürgschaft durch Dritte, wie beispielsweise einer Kautionskasse oder
    einer Kautionsversicherung,... weiter

Noch kein PRO Argument.

Die Begründung ist so nicht schlüssig. Eine Bürgschaft ist eine Alternative zur Kaution. Wenn also die Wahl bem Miter liegt, wi vonder Petition gefordert, kann der Vermieter ebend nicht mehr bestimmen, ob eine Kaution erfolgt. Außerdem ist es für einen kleinen Privatvermieter sicher nicht so einfach, die Leistungsfähigkeit eines "Dritten" zu ermitteln.

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