Der Deutsche Bundestag möge beschließen,die dreimonatige Kündigungsfrist nach §573c BGB Abs. 1 Satz 1 (Fristen der ordentlichen Kündigung) auf einen Monat zu reduzieren.
Begründung
"Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig." Diese bisherige Fassung ist für Mieter und Vermieter unvorteilhaft. Zwar ergibt sich eine gewisse Sicherheit für den Vermieter, da er länger im Voraus planen kann und von einer Kündigung des Mieters nicht "überrumpelt" wird. Jedoch profitieren beide Seiten auch davon, wenn Mietraum kurzfristiger bezogen wird. So entfallen z.Bsp. Leerstände über mehrere Monate, weil der Wunschmieter ja beim aktuellen Vermieter noch die drei Monate Kündigungsfrist einzuhalten hat - ein finanzieller Verlust also. In der Praxis ist es heutzutage so, daß Vermieter fast immer einen sofortigen Einzug des Mieters wünschen. Dies wäre aber nur möglich, wenn man seine alte Wohnung kündigt, und danach erst auf Wohnungssuche geht - ein sehr riskanter Weg. Sollte man in den drei Monaten keine neue Bleibe haben, kommt es zu massiven Problemen bis hin zur Obdachlosigkeit. Also bleibt dem Mieter noch, drei Monate doppelte Miete zu zahlen. Dies können sich nur wenige Menschen leisten, da ja auch noch hohe Kosten in Form von Kaution, Umzugskosten, Renovierungskosten etc. hinzukommen.Daher möge der Bundestag beschliessen, den Text wie folgt zu ändern:"Die Kündigung ist spätestens am ersten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des jeweiligen Monats zulässig."
Mietrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung
Mit der Petition wird gefordert, die dreimonatige Kündigungsfrist nach
§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB (Fristen der ordentlichen Kündigung) auf einen Monat zu
reduzieren.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass durch die derzeit
bestehende ordentliche Kündigungsfrist zur Kündigung von Wohnraum sowohl
Mieter als auch Vermieter benachteiligt würden. Bei einmonatiger Kündigungsfrist
würden beispielsweise Leerstände entfallen oder zumindest reduziert. Umgekehrt
kündigten Mieter meist erst, wenn sie eine neue Wohnung angemietet hätten; sie
würden dann zeitweise eine doppelte Miete tragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 122 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 22 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Fristen für die ordentliche Kündigung eines Wohnraum-Mietvertrags sind in
§ 573c Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 3 des
Mietrechtsreformgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2001 in das Mietrecht
eingefügt. Seitdem gelten für Mieter und Vermieter zum Teil unterschiedliche
Kündigungsfristen.
Hierdurch wurde insbesondere dem gewachsenen Mobilitätsinteresse des Mieters
Rechnung getragen, sich auch bei langfristigen Mietverträgen in vergleichsweise
kurzer Frist von seinen vertraglichen Bindungen zu lösen. Gleichzeitig werden die
Interessen der Vermieter noch angemessen berücksichtigt, indem die
Kündigungsfrist auf einen Zeitraum von zumindest drei Monaten bestimmt wurde.
Hierdurch werden Vermieter in die Lage versetzt, das gekündigte Mietverhältnis
ordnungsgemäß abzuwickeln und gleichzeitig einen neuen Mieter zu suchen.
Diese Regelung hat sich in der Praxis grundsätzlich bewährt. Eine weitere
Verkürzung würde insbesondere den berechtigen Interessen der Vermieter, sich auf
die Beendigung des Mietverhältnisses einzustellen, nicht mehr hinreichend
Rechnung tragen. Anders als vom Petenten eingeschätzt, würde es – je nach
Wohnlage – zu längerem Wohnungsleerstand zulasten von Vermietern kommen
können.
Sofern Vermieter und Mieter eine vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses
erreichen möchten, können sie im Übrigen die Fristen durch entsprechende
Vereinbarungen einvernehmlich verkürzen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)