145 Unterschriften
Die Petition wurde abgeschlossen
Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.
Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, ein dem Stand der Zeit und dem Rechtsstaatlichkeitsgebot aus Art. 20 III GG genügendes Staatshaftungsrecht zu erlassen.
Begründung
Das deutsche Staatshaftungsrecht beruht zum Großteil auf Richterrecht, sodass es weder demokratisch legitimiert, noch in übersichtlicher Form dem Rechtssuchenden zugänglich ist. Aufgrund der unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der einzelnen Anspruchsgrundlagen, insbesondere § 839 BGB und Art. 34 GG, bestehen im deutschen Staatshaftungsrecht Brüche und schwer verständliche Privilegierungen des Staates. In einer Zeit zunehmender Inanspruchnahme Privater steht dem deutschen Staat ein unübersichtliches und unzeitgemäßes Staatshaftungsrecht nicht gut an. Besonders verwunderlich ist dies, als die BRD bereits einmal ein modernes Staatshaftungsrecht beschlossen hatte, das lediglich aufgrund von Kompetenzmängeln keinen Bestand hatte. Nachdem die Kompetenz nun schon jahrzentelang beim Bund liegt, ist es schwer verständlich, warum sich der Bund nicht dazu entschließt, wieder ein modernes Staatshaftungsrecht zu erlassen.Noch in dieser Legislaturperiode ist daher ein modernes, Rechtsstaatsgeboten genügendes Staatshaftungsrecht zu verabschieden.
Link zur Petition
Abrisszettel mit QR Code
herunterladen (PDF)Angaben zur Petition
Petition gestartet:
30.11.2013
Petition endet:
11.01.2014
Region:
Deutschland
Kategorie:
Neuigkeiten
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Pet 4-18-07-2001-002250
Staatshaftung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz – als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung
Mit der Eingabe wird eine Reform des Staatshaftungsrechts gefordert.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass das deutsche Staatshaftungsrecht zum
Großteil auf Richterrecht beruhe, sodass es weder demokratisch legitimiert, noch in
übersichtlicher Form dem Rechtsuchenden zugänglich sei. Aufgrund der
unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der einzelnen Anspruchsgrundlagen,
insbesondere... weiter
Debatte
Noch kein CONTRA Argument.