Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - Strafrechtliche Verfolgung von "Stealthing" auf Antrag des Opfers/Aufnahme in § 177 StGB

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

50 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

50 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass das sogenannte "Stealthing" auf Antrag des Opfers strafrechtlich verfolgt werden kann und in den Anwendungsbereich des § 177 Strafgesetzbuch aufgenommen wird.

Begründung

So genanntes Stealthing ist eine Sexualpraktik, bei der ein Partner während des Geschlechtsverkehrs sein Kondom heimlich und vor allem OHNE Einwilligung des anderen Partners entfernt, was mit einem entsprechenden Risiko an sexuell übertragbaren Krankheiten zu erkranken oder schwanger zu werden, verbunden ist.Auch wenn explizit Safer Sex vereinbart wurde, da Stealthing im Regelfall während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs praktiziert wird, ist es für die Opfer schwer bis unmöglich, rechtlich gegen diese Verletzung der körperlichen Unversehrtheit vorzugehen. Hier ist zwingend für Rechtssicherheit zu sorgen.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 05.05.2017
Sammlung endet: 15.06.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-07-4512-042943 Straftaten gegen die sexuelle
    Selbstbestimmung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Mit der Petiton wird gefordert, dass das sogenannte „Stealthing“ auf Antrag des Opfers
    strafrechtlich verfolgt werden kann und in den Anwendungsbereich des § 177
    Strafgesetzbuch aufgenommen wird.

    Der Begriff beschreibt das heimliche Entfernen des Kondoms während des
    Geschlechtsverkehrs, um im Anschluss daran ungeschützten Verkehr mit dem Partner
    zu haben, ohne dass dieser es bemerkt.

    Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent insbesondere vor, dass mit der
    Entfernung des Kondoms entsprechende Risiken verbunden seien, wie zum Beispiel
    an sexuell übertragbaren Krankheiten zu erkranken oder schwanger zu werden. Da
    Stealthing während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs praktiziert werde,
    gebe es für das Opfer keine Möglichkeiten, diesen Verstoß gegen seine körperliche
    Unversehrtheit strafrechtlich verfolgen zu lassen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
    Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 50 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 23 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:
    Mit dem 50. Strafrechtsänderungsgesetz wurde eine grundlegende Änderung im
    Sexualstrafrecht vorgenommen und dabei die sogenannte Nein-heißt-Nein-Lösung im
    Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen. Gemäß § 177 Absatz 1 StGB wird nunmehr
    mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer gegen den
    erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person
    vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung
    sexueller Handlungen an oder vor einem Dritten bestimmt.

    Rechtsprechung zu der neuen Regelung ist zwar noch nicht bekannt, doch dürften die
    Fälle des „Stealthing“ - je nach Ausgestaltung des Sachverhaltes - von diesem neuen
    Straftatbestand hinreichend erfasst werden.

    So lässt sich § 177 Absatz 1 StGB dahingehend auslegen, dass bei dem heimlichen
    Abstreifen eines Kondoms der Straftatbestand verwirklicht ist, wenn der Sexualpartner
    in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der sexuellen Handlung deutlich
    gemacht hat, dass er keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr will.

    Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Täter nach Abstreifen des Kondoms
    sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des Opfers vornimmt.

    Die Frage, ob ein Kondom verwendet wird oder nicht, dürfte nicht nur eine Modalität
    der an sich einvernehmlichen sexuellen Handlungen betreffen. Denn ungeschützter
    Verkehr dürfte im Verhältnis zu geschütztem Verkehr als eine im Wesentlichen andere
    sexuelle Handlung zu behandeln sein. Diese Bewertung trägt der Tatsache Rechnung,
    dass ungeschützter Geschlechtsverkehr nicht nur einen schwerwiegenden Eingriff in
    die Intim- und Körpersphäre des Opfers darstellt, sofern insoweit kein Einverständnis
    zwischen den Partnern besteht, sondern auch ganz erhebliche gesundheitliche
    Risiken aufgrund von sexuell übertragbaren Krankheiten birgt.

    Dieser Bewertung ist der Gesetzgeber bereits in der Ausgestaltung des
    Prostituiertenschutzgesetzes gefolgt.

    Mit der geschilderten Änderung des Sexualstrafrechts wurde dem Anliegen des
    Petenten bereits Rechnung getragen. Es besteht kein Anlass für weitere
    gesetzgeberische Maßnahmen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung (PDF)

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49 %
245 Unterschriften
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