Petitionsrecht in Luxemburg
Nationalflagge Luxemburgs, CC wikimedia.
Petitionen in der Verfassung des Großherzogtums Luxemburg
Art. 27. Jeder hat das Recht, sich durch Bittschriften, seien sie von einer oder mehreren Personen unterzeichnet, an die öffentlichen Behörden zu wenden. Letztere allein haben das Recht, Bittschriften im Namen einer Gesamtheit einzureichen.