Betriebsverfassung - Änderung des § 118 Betriebsverfassungsgesetz (Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
392 Unterstützende 392 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

392 Unterstützende 392 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Pro

Warum ist die Initiative unterstützenswert?

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Mit dem Veröffentlichen meines Beitrags akzeptiere ich die Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen von openPetition. Beleidigungen, Verleumdungen und unwahre Tatsachenbehauptungen werden zur Anzeige gebracht.

§ 118 BetrVG / Tendenzbetrieb

Zumindest was WfbM anbetrifft, ist der Tendenzparagraph schon allein dadurch unzutreffend, weil nach Werkstättenverordnung die Werkstätten für behinderte Menschen so zu führen sind, als seinen sie ein "normaler" Betrieb. Wenn das aber so ist, können sie logischerweise auch keinen anderen Regeln für sich geltend machen. Auch Krankenhäuser, Altenheim usw. sind heute Geschäftsbetriebe, in denen auch die entsprechenden Regeln gelten müssen.

Quelle:

3.3

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glaubdir

hi zusammen, wie, 230 unterstützer und noch kein pro-argument? na dann mach ich mal den anfrang und zitiere mal kurz aus den "tipps für eine gute argumentation". "Ein Argument bezieht sich auf das Anliegen einer Petition nicht auf die Petition selbst." und nun argumentiere ich mit folgendem satz "tippgerecht" für diese petition. wer sich nicht einmischt, sollte sich nicht über schlecht gemischte karten wundern. sonnige grüße glaubdir ;-)

Quelle:

2.5

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Contra

Was spricht gegen diese Initiative?

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1 Gegenargument
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Einrichtungen noch caritativ

ich frag mich, ob die bestehenden Regelungen in der MAVO (katholisch) und im MVG (evangelisch) nicht weitergehend sind als die Regelungen für Tendenzbetriebe im BetVerfG - daneben: die genannten Einrichtungen arbeiten ohnehin nicht mehr caritativ sondern gewerblich, und unterfallen damit dem BetrVerfG

Quelle:

0.0

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