Gesundheit

Bedarfsgerechte Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln ohne Aufzahlung sicherstellen!

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
StS Karl-Josef Laumann, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten sowie Bevollmächtigter für Pflege beim Bundesministerium für Gesundheit
15.912 Unterstützende 10.814 in Deutschland

Der Petition wurde teilweise entsprochen

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  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Teilerfolg

22.02.2017, 15:57

Stiftung Warentest – Test von Inkontinenzprodukten - Eine deutliche Klatsche für die Krankenkassen

In Augabe März der Zeitschrift „Test“ wurden saugende Inkontinenzhilfen getestet. Stiftung Warentest hat herausgefunden, dass die meisten Kassenwindeln nicht dicht halten und zudem auch noch zu viel Feuchte abgeben. Die von Leistungserbringern abgegebenen Produkte halten so die Mindestanforderungen des aktuellen Hilfsmittelverzeichnis nicht ein.

Obwohl der Test nach den alten Regeln und Eingruppierungen des Hilfsmittelverzeichnisses gemacht wurde, zeigt sich deutlich, dass beliebte Kassenwindeln nicht den Mindestanforderungen des neuen Hilfsmittelverzeichnis genügen. Alle Hilfsmittel die den Übergang bis Mitte März nicht schaffen und keine neue Hilfsmittelnummer zugeteilt bekommen haben, werden dann gelöscht. Ab Mitte März gelten nur Hilfsmittel mit einer Hilfsmittelnummer 15.25.30.xxxx und 15.25.31.xxxx ohne weiteren Nachweis als zugelassen.

Betroffene fragen hierzu den Leistungserbringer nach der aktuellen Hilfsmittelpositionsnummer der „Windel“. Gibt dieser eine Positionsnummer mit 15.25.01.xxxx oder 15.25.03.xxxx an, sollte gesetzlich Versicherte der Abgabe des Hilfsmittels auf jeden Fall widersprechen und das Hilfsmittel ablehnen. Möchte ein Leistungserbringer trotzdem ein altes Produkt abgeben, dann hat dieser dem Betroffenen schriftlich zu bestätigen, dass Hilfsmittel in allen Punkten dem neuen Hilfsmittelverzeichnis entspricht. Der Leistungserbringer übernimmt in diesem Fall die volle Haftung gegenüber dem Versicherten und der Krankenkasse. Wird das Hilfsmittel vom Hersteller nicht oder nur verändert eingetragen, dann hat der Leistungserbringer zumindest die Pauschalen an die Krankenkassen zurück zu erstatten. Das von ihm abgegebene Hilfsmittel entsprach nachweislich dann doch nicht dem gültigen Hilfsmittelverzeichnis.

Viele Produkte der von Stiftung Warentest genannten Hersteller haben noch keine solche Nummer für ihre Produkte, dies betrifft auch Marken wie Tena, Euron oder Seni. Bei Billiganbietern wie Abena, Param, Unizell oder Nona könnten viele Produkte ohne technische Änderungen überhaupt nicht zugelassen werden. Viele Leistungserbringer sitzen daher ab März auf einem Berg unverkäuflicher alter Windeln die Mindestanforderungen zur Abgabe an gesetzlich Versicherte nicht erfüllen. Betroffene sollten aufpassen, dass ihnen nicht dieser „Müll“ untergeschoben wird.

Klar und deutlich erklärt Stiftung Warentest im Kapitel „Patienten nicht gefallen lassen müssen“ welche Rechte man gegenüber seiner Kasse und dem Leistungserbringer hat. Die individuell passende Versorgung ohne wirtschaftliche Aufzahlung, die Auswahl von geeigneten Produkten, und eine ausreichende Anzahl gehören eindeutig dazu. Auch fordert die Stiftung Warentest auf, man solle wirtschaftliche Aufzahlungen verweigern. Lediglich 10% der Pauschale habe man zu bezahlen.

In einem Teil des Artikels werden auch die Pauschalen angesprochen. Hier geben die Kassen an, dass trotz höher Mindestanforderungen die Pauschalen zunächst nicht steigen. Leistungserbringer haben sich also auch mit den bisherigen Pauschalen an das neue Hilfsmittelverzeichnis zu halten und das sowohl bei den individuell passenden Produkten, als auch bei der notwendigen Stückanzahl und den im Hilfsmittelverzeichnis geregelten Leistungen wie Beratung, Produktauswahl und Belieferung. Hier bleibt abzuwarten, ob eine verstärkte Anzahl von Kündigungen der Verträge auf Seiten der Leistungserbringer einen Anstieg der Pauschalen bringen wird.

Erschienen am 22. Februar im Heft „Test“ Ausgabe März 2017 – Seite 82 bis Seite 91


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