Region: Duisburg

Beibehaltung der Hebesatzsplittung (Wohneigentum/Nichtwohneigentum) auch über das Jahr 2025 hinaus!

Petition is addressed to
Oberbürgermeister Sören Link

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News

03/01/2026, 07:16

Da kann man mal sehen! Wenn man mal ein wenig nachdenkt und Fachleute befragt gibt es doch noch andere, rechtsichere Lösungen anstatt einfach nur auf den einheitlichen Hebesatz zurückkehren!

Zitat aus dem Artikel:

"Als „rechtssichere“ Lösung kommt aus meiner Sicht für die Kommunen nur in Betracht, jeweils die Grundsteuerbescheide nach altem Recht (aus 2024, auf Grundlage der „Einheitswerte“) mit denjenigen nach neuem Recht (aus 2025, mit den unterschiedlichen Hebesätzen) miteinander zu vergleichen und jeweils den geringeren Betrag in den Grundsteuerbescheiden für 2026 (und die Folgejahre) festzusetzen.

Denn dieser geringere Betrag wäre dann ja auf jeden Fall als „Minus“ gegenüber den Beträgen nach den anderen Berechnungsmethoden gerechtfertigt, egal, welche Methode abschließend von den Gerichten als verfassungsgemäß eingestuft wird. In einer entsprechenden Satzung des Rates müsste dies entsprechend ausformuliert und dargestellt werden, dass die Grundsteuerbescheide eben alle nur vorläufig sind und nach einer abschließenden Klärung durch die Gerichte auch mit Nachforderungen zu rechnen ist.“"

Noch besser! Darüber hinaus stuft er die Rückkehr zum einheitlichen Hebesatz per Satzung sogar als "problematisch" ein da nicht absehbar sei ob das OVG den einheitlichen Hebesatz (in dem Artikel geht es um die Stadt Oberhausen mit dem selben Problem wie Duisburg die jetzt wenigstens zunächst noch ein Urteil zu der Sache zu zwei anderen Städten vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf im März abwarten will!) einfach durchwinke "und nicht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zulässt oder gar dem Bundesverfassungsgericht vorlegt"!

Das ist mal ´ne schallende Ohrfeige für die Stadt und den Rat der Stadt Duisburg!

www.nrz.de/lokales/oberhausen/article411290323/grundsteuer-wirrwarr-was-ein-top-jurist-den-staedten-nun-raet.html


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