Soziales

Fälligkeit der Beitragsnachweise, § 28f Abs. 3 SGB IV; Fälligkeit der Beiträge, § 23 Abs. 1 SGB IV

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Bundesministerium für Gesundheit, Bundesminister für gesundheit Hermann Gröhe
16 Unterstützende 15 in Deutschland

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

16 Unterstützende 15 in Deutschland

Petent hat die Petition nicht eingereicht/übergeben.

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Gescheitert

12.10.2018, 02:11

Liebe Unterstützende,
der Petent oder die Petentin hat innerhalb der letzten 12 Monate nach Ende der Unterschriftensammlung keine Neuigkeiten erstellt und den Status nicht geändert. openPetition geht davon aus, dass die Petition nicht eingereicht oder übergeben wurde.

Wir bedanken uns herzlich für Ihr Engagement und die Unterstützung,
Ihr openPetition-Team


13.05.2015, 02:42

Begründung des des Petitionsausschuss:

Der Petent begehrt ein Zusammenlegen der Fälligkeit der Beitragsnachweise und der Fälligkeit der Beiträge für die Sozialversicherung mit dem Tag der Fälligkeit für die Lohnsteueranmeldung.

Seit dem 1.1.2006 sind Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder die Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Der Beitragsnachweis ist zwei Arbeitstage vor Fälligkeit zu übermitteln.

Diese gesetzlich festgelegten Fristen für die Fälligkeit der Beiträge und des Beitragsnachweises tragen dem Sachverhalt Rechnung, dass den Rentenversicherungsträgern am letzten Bankarbeitstag im Monat spätestens um 11:00 Uhr ausreichend Beitragsmittel zur Verfügung stehen müssen, um die Renten für die mehr als 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner auszahlen zu können. Die Fristens sind vor ihrer gesetzlichen Festlegung sorgfältig auf ihre technische und organisatorische Umsetzbarkeit untersucht worden und berücksichtigen, dass für die Prüfung, Einziehung und Weiterleitung der Beiträge jeweils ein gewisser zeitlicher Vorlauf notwendig ist.

Eine Verlagerung des Fälligkeitstermins in den Folgemonat hätte zur Folge, dass den sozialen Sicherungssystemen im Umstellungsjahr eine Monatseinnahme entgeht und damit etwa 25 Milliarden Euro fehlen. Die Reserven würden zugunsten eines einmaligen Liquiditätsvorteils der Unternehmen aufgezehrt. Dies würde auch die Beitragssatzentwicklung beeinflussen.

Zudem sprechen rechtssystematische Gründe gegen den Vorschlag. Während für die Lohnsteuer das sog. Zuflussprinzip gilt (die Lohnsteuer wird erst mit Auszahlung des Lohns fällig, gilt für Beiträge das sog. Entstehungsprinzip (Beiträge werden bereits dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entsteht).

Eine Änderung der Rechtslage ist daher nicht geplant.


Zu dieser Stellungnahme des Petitionsausschuss:

Ich habe nachgelesen, dass einige Rentner ihre Rente bereits am ersten Tag des Renteneintritts ausgezahlt bekommen und andere wiederum erst am Monatsende.

Da ich kein bezahlter Politiker bin, sondern Privatperson und ich nicht nicht vorhabe, meine ganze Lebenskraft in dieses Projekt in meiner Freizeit zu stecken, werde ich mich nicht gegenteilig äußern und mitteilen, zumal eine Aussicht auf Erfolg zum gegenwärtigen Zeitpunkt unwahrscheinlich wäre.

Ich bedanke mich bei allen Personen, die mit Ihrer Unterschrift meine Petition unterstützt haben.


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