Petition richtet sich an:
Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht
Derzeit schlagen die Wellen im Erzbistum Köln mit Recht hoch wegen der Missbrauchsfälle in der Kirche und deren Vertuschung. Vertrauen in die Glaubwürdigkeit der Kirche geht durch das Verhalten der Kirchenverantwortlichen immer mehr verloren.
„Das ist Willkürjustiz, die den Namen ‚Recht‘ nicht mehr verdient,“ sagt der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller.
Möglich wird diese Justizwillkür und die Rechtsbeugung sowie dieser Amtsmissbrauch durch die Eigengerichtsbarkeit der Religionsgemeinschaften, die das Grundgesetz ihnen zugesteht.
Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland enthält die wichtigste, alles entscheidende staatskirchenrechtliche Bestimmung des deutschen Grundgesetzes und nimmt Bezug auf Bestimmungen der Weimarer Verfassung von 1919.
In § 137 der Weimarer Verfassung heißt es dazu
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
Die Konsequenz aus der Nichteinhaltung dieser vorgegebenen rechtsstaatlichen Bestimmungen ist folgerichtig der Entzug dieses Rechts auf die eigene Gerichtsbarkeit.
Dieses Nicht-Einhalten und Missachten dieser gesetzlichen Vorgaben zeigt sich nicht nur in eklatanter Weise bei den Missbrauchsfällen, sondern auch bei anderen Klagen im kirchlichen Bereich, die vor dem sog. Kirchlichen Verwaltungsgericht verhandelt werden.
Auch wenn das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften zur Regelung innerkirchlicher Angelegenheiten gegeben ist, darf sich auch ein ehrenamtliche Richter eines kirchlichen Verwaltungsgerichtes nicht über die „allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes“ hinwegsetzen.
Er hat sich nach § 137 (siehe oben) „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ zu bewegen.
Demnach ist er dazu verpflichtet, nicht nur die Verhandlung entsprechend – unabhängig und unparteiisch – zu führen, sondern auch das Urteil nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu treffen.
Dagegen gestaltete sich eine Verhandlung vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht Karlsruhe als Schauprozess, weil die Urteilsbegründung schon geschrieben war, und das Urteil schon feststand, bevor die Verhandlung überhaupt stattgefunden hat.
Auch mehrere innerkirchliche Vorgaben (§ 13 und §§ 46 ff VWGG) wurden vom Gericht bei der rechtswidrigen Verhandlungsführung missachtet.
Um Fehlerverhalten und Nicht-Wissen des Richters zu vertuschen, wurde auch noch Protokollklitterung betrieben.
In einem solchen Verfahren kommt für Klagende das Empfinden des völligen Ausgeliefertseins dazu, da der Richter bei seiner Verhandlungsführung und seiner Urteilsverkündung genau weiß, dass keine Revision zulässig ist.
Basierend auf diesem Wissen braucht er sich weder bezüglich seines Verhaltens noch bezüglich seiner Entscheidungen vor einer Kontrollinstanz zu fürchten bzw. zu verantworten.
Er kann mit absolutistischer Endgültigkeit entscheiden und agieren – ohne sich um die Rechtsfindung und die relevanten Paragrafen zu kümmern – wie sie nicht nur das Grundgesetz, sondern auch das Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetz vorgibt.
Es geht hier nicht um Rechtsfindung, sondern letztlich nur um eine Entscheidung zugunsten der Institution Kirche, es wird vertuscht und Macht ausgenutzt – wie viele Jahrzehnte lang, bis heute, bei den Missbrauchsfällen – was nur zu beschreiben ist mit Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung und Justizwillkür, die den Namen ‚Recht‘ nicht mehr verdient.
Wo bleibt hier die Kontrolle des Gesetzgebers?
Nach mehr als 100 Jahren – seit dem Zugeständnis im Jahr 1919 in der Weimarer Verfassung und seit 1949 im Grundgesetz – gehört dieses „Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften“ auf den Prüfstand, denn Willkür und Amtsmissbrauch sind verfassungsrechtlich untragbar!
Als Konsequenz daraus, ist der Kirche dieses Recht auf eine eigene Gerichtsbarkeit vom Gesetzgeber zu entziehen.
Begründung
Wie vor mehr als 500 Jahren bedarf es dringend einer Reform der Kirche in Deutschland -
bezüglich dem Recht auf eine eigene Gerichtsbarkeit von Religionsgemeinschaften!
Martin Luther hat zu seiner Zeit die Missstände in der Kirche aufgedeckt und beim Namen genannt, was die Reformation der Kirche zur Folge hatte.
Sein Auftritt auf dem Reichstag in Worms am 17. April 1521 jährt sich genau in diesem Jahr zum 500. Mal. Zugeständnisse an die Kirchen, die der Staat vor mehr als 100 Jahren in der Weimarer Verfassung und weiter im Grundgesetz gewährt hat, müssen kontrolliert werden, und Rechte, die missbraucht werden, dürfen nicht weiter geduldet, sondern müssen entzogen werden.
Was zu Luthers Zeiten der Thesenanschlag in Wittenberg war, ist heute eine BUNDESWEITE PETITION IM WORLD WIDE WEB!
Bitte unterstützen Sie mit Ihrer Unterschrift die Forderung, den Kirchen das Recht auf eine eigene Gerichtsbarkeit zu entziehen, indem der Gesetzgeber eine Gesetzesänderung im Artikel 140 (§ 137 der Weimarer Verfassung) vornimmt.
DANKE für Ihre Unterstützung – insbesondere auch im Interesse aller von Missbrauch betroffenen Menschen – sagt Ihnen
Rosemarie Schwarz