Behörden und Verwaltungsverfahren - Einrichtung von Beratungsstellen für rechtsunkundige Bürger

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

61 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

61 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, dass Beratungsstellen für rechtsunkundige Bürger eingerichtet werden

Begründung

Der Bundestag möge darüber beschliessen, dass für rechtsunkundige Bürger Betratungsstelleneingerichtet werden, um die Ansprüche gegenüber den Behörden zu wahren. Es soll verhindertwerden, dass insbesondere rechtzeitig und rechtswirksame Rechtsmittel, Anträge und sonstigeErklärungen vom rechtsunkundigen Bürger wahrgenommen werden.Die Ausgaben für die rechtlichen Betreuer (ehrenamtlich, Berufsbetreuer bzw. Betreuungsver-eine) könnten damit erheblich reduziert werden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 18.03.2018
Sammlung endet: 07.05.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-19-07-200-004869 Behörden und Verwaltungsverfahren

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird die Einrichtung von Beratungsstellen für rechtsunkundige Bürger
    gefordert.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass mit der Beratungsstelle
    sichergestellt werden soll, dass insbesondere rechtzeitig und rechtswirksame
    Rechtsmittel, Anträge und sonstige Erklärungen vom rechtsunkundigen Bürger
    gegenüber den Behörden wahrgenommen werden. Die Ausgaben für die
    ehrenamtlichen rechtlichen Betreuer, Berufsbetreuer bzw. Betreuungsvereine könnten
    damit erheblich reduziert werden.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 61 Mitzeichnern online
    unterstützt und es gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
    Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
    das Beratungshilfegesetz gewährleistet, dass jede Bürgerin und jeder Bürger, der
    selbst nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, anwaltliche Hilfe für die
    Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erhält. Die
    Beratungshilfe wird in allen Rechtsangelegenheiten gewährt, also auch in Verfahren
    vor Behörden.

    Gemäß § 49a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sind Rechtsanwältinnen und
    Rechtsanwälte verpflichtet, die Beratungshilfe zu übernehmen. Nur im Einzelfall kann
    die Beratungshilfe aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechende
    Verpflichtungen bestehen für die anderen im Beratungshilfegesetz genannten
    Beratungspersonen (Rechtsbeistände, Steuerberater und Rentenberater).

    Bürgerinnen und Bürgern, die nicht bedürftig sind, steht es frei, Rechtsanwältinnen und
    Rechtsanwälte oder andere Beratungspersonen auf eigene Kosten zur Beratung in
    außergerichtlichen Angelegenheiten heranzuziehen. Diese Beratung kann auch die
    Klärung von Fragen umfassen, welche Rechte den Betroffenen gegenüber Behörden
    zustehen.

    Zudem informiert und berät die Betreuungsbehörde über allgemeine
    betreuungsrechtliche Fragen, insbesondere über eine Vorsorgevollmacht und über
    andere Hilfen, bei denen kein rechtlicher Betreuer bestellt wird. Bestehen im Einzelfall
    Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf, soll die Betreuungsbehörde der
    betroffenen Person ein Beratungsangebot unterbreiten. Diese Beratung umfasst auch
    die Pflicht, andere Hilfen, bei denen kein rechtlicher Betreuer bestellt wird, zu
    vermitteln (§ 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher
    Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger).

    Daneben gibt es zahlreiche Beratungsstellen beispielsweise der Wohlfahrtsverbände,
    die Rechtsrat in unterschiedlichen Rechtsgebieten erteilen.

    Der Ausschuss sieht vor dem Dargestellten keinen Bedarf für ein gesetzgeberisches
    Handeln oder sonstiges Tätigwerden des Deutschen Bundestages. Demzufolge
    empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
    der Petition nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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