Leichte Sprache – Petitionsausschuss: Ein Wörterbuch

2. Mai 2023 - Ratgeber

Die Abschlussberichte der Petitionsausschüsse, die als Antworten auf eingereichte Petitionen folgen, sind oftmals unverständlich. Deswegen erklären wir in diesem Blogeintrag die am häufigsten vorkommenden Antworten.

Sieben Beschlüsse des Petitionsausschusses

Die Petitionsausschüsse empfehlen dem jeweiligen Landtag zu jeder eingereichten Petition in der Regel einen der folgenden Beschlüsse:

  1. die Eingabe wird der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen
  2. die Eingabe wird der Landesregierung zur Erwägung überwiesen
  3. die Eingabe wird der Landesregierung als Material überwiesen
  4. der Einsender/ die Einsenderin der Eingabe ist über die Sachlage/ Rechtslage zu unterrichten
  5. die Eingabe wird für erledigt erklärt/ der Eingabe wird entsprochen
  6. der Landtag hat/sieht keine Möglichkeit, sich für das Anliegen des Einsenders/ der Einsenderin zu verwenden/der Eingabe zu entsprechen
  7. der Landtag hat/ sieht keinen Anlass, sich für das Anliegen des Einsenders/ der Einsenderin zu verwenden/der Eingabe zu entsprechen

Das bedeuten die Beschlüsse:

1. Die Eingabe wird der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen:

Dadurch wird die Landesregierung aufgefordert, die Forderung des Petitions-Startenden zu erfüllen. Die Voraussetzung ist, dass der Landtag das Anliegen als gerechtfertigt ansieht. Die Landesregierung teilt dem Landtag mit, ob und in welcher Weise sie der Forderung nachkommt.

2. Die Eingabe wird der Landesregierung zur Erwägung überwiesen:

Damit wird der Landesregierung empfohlen, im Interesse des Petitions-Startenden die Forderung nochmals zu prüfen und ggf. bisher noch nicht berücksichtigte Tatsachen einzubeziehen. Die Landesregierung teilt dem Landtag das Ergebnis mit.

3. Die Eingabe wird der Landesregierung als Material überwiesen:

Der Landesregierung wird überlassen, die Forderung des Petitions-Startenden bei der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs, beim Erlass von Richtlinien oder anderen Verwaltungsmaßnahmen zu prüfen und ggf. einzubeziehen.

4. Der Einsender/ die Einsenderin der Eingabe ist über die Sachlage/ Rechtslage zu unterrichten:

Diese Antwort kommt, wenn der Wunsch des Petitions-Startenden aus rechtlichen oder anderen (z.B. finanziellen) Gründen nicht erfüllt werden kann. Der Petitions-Startende soll über die Hindernisse informiert werden oder andere Auskünfte erhalten.

5. Die Eingabe wird für erledigt erklärt/ der Eingabe wird entsprochen:

Dieser Beschluss wird gewählt, wenn die Petition erfolgreich war und dem Wunsch des Petitions-Startenden (inzwischen) zugestimmt worden ist.

6. Der Landtag hat/ sieht keine Möglichkeit, sich für das Anliegen des Einsenders/ der Einsenderin zu verwenden/ der Eingabe zu entsprechen:

Dieser Beschluss wird gewählt, wenn das Anliegen aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht erfüllt werden kann. Zum Beispiel, wenn der Petitions-Startende fordert, dass der Landtag unzulässigerweise Gerichtsentscheidungen beeinflusst oder ändert.

7. Der Landtag hat/ sieht keinen Anlass, sich für das Anliegen des Einsenders/ der Einsenderin zu verwenden/ der Eingabe zu entsprechen:

Dieser Beschluss wird gewählt, wenn der Petitions-Startende schon ausreichend über die Sach- und Rechtslage aufgeklärt worden ist und der Landtag keine Erklärungen ergänzen wird. Diese Antwort kommt auch, wenn die Forderung unbegründet ist.

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