Soziales

Bundesweit einheitliche und branchenübergreifende 30-Stunden-Woche als Vollzeitarbeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

99 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

99 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

06.06.2018, 21:24

Am 02.03.2018 antwortete das BMAS mit folgender Stellungnahme:

"Der Petent fordert die Einführung einer bundesweit einheitlichen und branchenübergreifenden 30-Stunden-Woche als Vollzeitarbeit unter Erhaltung des monatlichen Einkommens sowie aller Freizeitregelungen und arbeitsfreien Tage.

Zu der o. a. Eingabe nehme ich wie folgt Stellung:

In Deutschland gilt im Zivilrecht der Grundsatz der Privatautonomie (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz - GG). Das ist die durch die Rechtsordnung gewährte und gesicherte Möglichkeit des Einzelnen, seine rechtlichen Beziehungen und die ihn betreffenden Rechtsverhältnisse innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst zu regeln. Die Privatautonomie wird für den Bereich des Vertragsrechts, somit auch für das Arbeitsvertragsrecht, durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit konkretisiert und verwirklicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind somit grundsätzlich in ihrer Entscheidung frei, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Arbeitsvertrag abschließen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen (§ 105 Gewerbeordnung - GewO).

Die von dem Petenten geforderte gesetzliche Regelung, wonach Vollzeitarbeit eine Wochenarbeitszeit von höchstens 30 Stunden unter Erhaltung des monatlichen Einkommens sowie aller Freizeitregelungen und arbeitsfreien Tage erfassen sollen kann, würde Arbeitgebern auferlegen, Vollzeitarbeitnehmern, die bisher beispielsweise 40 Stunden in der Woche gearbeitet haben, zukünftig wöchentlich nur 30 Stunden für denselben Lohn zu beschäftigen.

Eine solche Regelung stellt neben einem Eingriff in die oben beschriebene Vertragsautonomie auch einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Zudem genießt die Tarifautonomie in der Bundesrepublik Deutschland einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Das Führen von Tarifverhandlungen obliegt demnach grundsätzlich den Sozialpartnern, also den Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden. Die rechtliche Grundlage hierfür ist die in Artikel 9 Absatz 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit. Sie schützt das Recht der Koalitionen, Vereinbarungen über Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit normativer Wirkung und frei von staatlichen Eingriffen abzuschließen. Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld daher grundsätzlich einer Einflussnahme und überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarungen treffen.

Eine Maßnahme wie die staatliche Festsetzung einer bestimmten Wochenarbeitszeit bei „vollem Einkommen" wäre mit dem Grundgesetz nur vereinbar, wenn sie auf sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen und die berufliche Betätigung nicht unverhältnismäßig einschränken würde. Dies ist hier jedoch bereits im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fraglich. Die von dem Petenten angestrebte Vollzeithöchstgrenze berücksichtigt nicht die entgegenstehenden Belange der Arbeitgeber, z. B. das durch die Vertragsfreiheit geschützte berechtigte Interesse des Arbeitgebers, in seinem Unternehmen Arbeitskräfte mit einer bestimmten Stundenzahl zu beschäftigten sowie das Interesse des Arbeitgebers, eine entsprechende Gegenleistung für die Vergütung der Arbeitnehmer zu erhalten.

Auch haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits heute schon vielfältige Möglichkeiten, ihren Beruf und ihr Privatleben in Einklang zu bringen. Wer den Wunsch hat, seine Arbeitszeit zu reduzieren, kann nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf Teilzeitarbeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Die gesetzlichen Regelungen zur Teilzeitarbeit unterstützen Beschäftigte, die Anforderungen von Beruf und Privatleben besser miteinander in Einklang zu bringen.

Die Petition sowie eine Kopie dieses Schreibens sind beigefügt.
Im Auftrag
..."


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