Soziales

Bundesweit einheitliche und branchenübergreifende 30-Stunden-Woche als Vollzeitarbeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
99 Unterstützende 98 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

99 Unterstützende 98 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

06.06.2018, 21:27

Am 04.06.2018 widersprach ich dem vorgeschlagenen Abschluss des Petitionsverfahrens und ging dabei detailliert auf die Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ein:

"Sehr geehrte Frau Luise Ulrich,

ich widerspreche hiermit fristgerecht dem Abschluss des Petitionsverfahrens. Das von Ihnen zum 26. April 2018 datierte Schreiben erhielt ich am 02. Mai 2018.

Dass alle Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sachgerecht wären, kann ich Ihnen nicht bestätigen. Diesbezüglich möchte ich sie auf offensichtliche Mängel in der Argumentation des BMAS aufmerksam machen.

Im ersten Absatz der Stellungnahme des BMAS wird anscheinend über grundsätzliche Regelungen in der 1949 gegründeten Bundesrepublik Deutschland (BRD) berichtet, wobei hierfür fälschlicherweise der Begriff Deutschland verwendet wurde. Von besonderer Wichtigkeit ist in diesem Absatz aber die mehrfache Betonung der Grundsätzlichkeit dieser Regelungen. In der Rechtssprache bedeutet der Fachbegriff „grundsätzlich“ so viel wie „vom Prinzip her, aber mit Ausnahmen“. Rechtlich grundsätzliche Regelungen zeigen damit stets nur eine zu präzisierende und anzupassende Tendenz an, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bereits auf als mangelhaft anerkanntem Wissen beruhte, nicht zukunftsfest ist und daher nicht generell gelten kann. Generelle Regelungen würden keine Ausnahmen erlauben. Solche wurden in der Stellungnahme des BMAS jedoch nicht aufgeführt. Zusammenfassend zeigt der erste Absatz damit auf, an welchen Stellen Präzisierungen grundsätzlicher Regelungen, also Nachregelungen vorzunehmen sind.

Der zweite Absatz der Stellungnahme wiederholt die Forderung der Petition und verdeutlicht die Wirkung ihrer Entsprechung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer am Beispiel des Arbeitsentgelts, hier als Lohn bezeichnet.

Der dritte Absatz der Stellungnahme unterstellt der Forderung der Petition zunächst „einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und einen Eingriff in die Berufsfrei-heit“. Erstens, ist gemäß Rechtsprechung die unternehmerische Freiheit eine Ausprägung der Berufsfreiheit, also nicht als eigenständig aufzuführen. Zweitens, wird das Recht zur Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte gemäß Grundgesetz Artikel 12 durch die Forderung der Petition nicht eingeschränkt. Drittens, wird auch nichts an den Berufen selbst eingeschränkt, nicht deren Erwerbsabsicht, nicht deren Dauerhaftigkeit und nicht deren Zweck zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage. Dass die Petition hier in das Grundgesetzt eingreifen soll, ist also unwahr.

In den darauf folgenden Sätzen wird dann wieder auf die grundsätzlichen und damit anzupassenden Regulierungen hingewiesen. Dazu wird versucht, mit Grundgesetz Artikel 9 die indirekt angedeutete Weigerung zur staatlichen Einflussnahme zu legi-timieren sowie einen Eingriff in das Grundgesetzt zu unterstellen. Der Artikel 9 des Grundgesetzes sichert primär das Recht zur Bildung von Vereinen und Gesellschaften. Dazu wird besonders auf den Schutz der Bildung von Vereinigungen zum Zweck der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen eingegangen. Die Forderung der Petition schränkt dieses Recht zur Bildung von Vereinigungen nicht ein, betrifft das Grundgesetzt damit auch hier nicht und entbindet demzufolge auch nicht von der Möglichkeit einer staatlichen Nachregelung der Arbeitszeiten. Dass die Petition in das Grundgesetzt eingreifen soll, ist auch hier unwahr.

Die Petitionsform tritt als schützenswerte Form des Arbeitskampfes zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen hervor, geführt von einem Vertreter der vielen Millionen Mitglieder der Arbeiterklasse. An dieser Stelle soll nochmals daran erinnert werden, dass die Forderung der Petition im Einklang mit denen fortgeschrittener Gewerkschaften steht.

Im vierten Absatz der der Stellungnahme wird wieder das Grundgesetz bemüht, aber sehr viel vager. Es wird von der Vereinbarkeit der Forderung der Petition mit dem Grundgesetz geschrieben, die u.a. nur bei „sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls“ gegeben sei. Wie bereits an den vorhergehenden Untersuchungen erkennbar, stören die Forderungen der Petition das Grundgesetz nicht und bedürfen daher keiner besonderen Vereinbarkeit. Wenn dem so wäre, könnte man innerhalb großer Branchen wohl auch keine Arbeitszeiten regeln. Ungeachtet dessen können sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls dem Petitionstext sowie seinen Diagrammen und Quellen entnommen werden (siehe dazu openpetition.de/!30hw).

Ferner wird der Forderung der Petition indirekt eine unverhältnismäßige Einschränkung der beruflichen Betätigung unterstellt und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angeführt. Letzterer kommt hierbei nicht recht zum Tragen, da die Forderung der Petition insbesondere keinen Eingriff in die Grundrechte darstellt.

Des Weiteren wird die Vertragsfreiheit angeführt, welche das „berechtigte Interesse des Arbeitgebers, in seinem Untern


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