Soziales

Bundesweit einheitliche und branchenübergreifende 30-Stunden-Woche als Vollzeitarbeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutscher Bundestag Petitionsausschuss

99 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

99 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

22.03.2020, 17:51

Am 06.02.2020 erhielt ich die folgende Antwort vom "Deutscher Bundestag Petitionsausschuss".
Die Antwort darauf ist in Arbeit...

"Sehr geehrter Herr Rostock,

ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens.

Als Anlage übersende ich Ihnen das Schreiben vom 13. Dezember 2019 mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages zu Ihrer Petition vorn 18. November 2017 zur Kenntnis.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Weisel

Sehr geehrter Herr Rostock,

der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 12. Dezember 2019 beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (ET-Drucksache 19/15547), dessen Begründung beigefügt ist. Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.

Mit freundlichen Grüßen
Marian Wendt

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung

Der Petent fordert die Einführung einer bundesweit einheitlichen und branchenübergreifenden 30-Stunden-Woche als Vollzeitarbeit unter Erhaltung des monatlichen Einkommens sowie aller Freizeitregelungen und arbeitsfreien Tage.

Der Petent begründet diese Forderung im Wesentlichen damit, dass eine Arbeitszeitminderung Vorteile mit sich bringe. Insbesondere würden die Work-Life-Balance, die Chancen zur Weiterbildung sowie die Qualitätssicherung der Arbeit verbessert. Die Reduzierung der Arbeitsstunden sei u. a. notwendig, um einen·Ausgleich für länger gewordene Arbeitswege zu schaffen. Neue Arbeitsplätze würden entstehen, die Arbeitslosigkeit könne verringert und Produktionsmittel effizienter genutzt werden, beispielsweise durch die Einführung einer weiteren Tagesschicht. Gleichzeitig würde die Nachfrage nach Freizeit- und Erholungsangeboten steigen. Insgesamt könne eine Reduzierung der Arbeitsstunden zu einer Erhöhung der sozialen Zufriedenheit bei gleichzeitiger Minderung der sozialen Spannungen führen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe verwiesen.

Dem Petenten ist bereits mitgeteilt worden, dass seine Petition voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Die Stellungnahme ist dem Petenten übermittelt worden. Der Petent hat dagegen Einwendungen erhoben und ergänzend vorgetragen, dass die Umsetzung der Forderung der Petition - anders als von der Bundesregierung behauptet - nicht in Grundrechte eingreifen würde und daher keiner besonderen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bedürfe. Ferner sei die Bundesregierung nicht auf das für die Petition einschlägige Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eingegangen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Begriff der Vollzeitarbeit ist gesetzlich nicht definiert und kann demnach je nach tariflicher, betrieblicher oder individueller Vereinbarung variieren. Der Begriff dient in erster Linie der Abgrenzung von Überstunden bzw. Mehrarbeit.

Im Grundsatz geht das ArbZG von einem 8-Stunden-Tag sowie einer 6-Tage-Woche aus. Daraus ergibt sich mittelbar eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche. Eine Arbeitszeit im Umfang von wöchentlich 40 Stunden liegt damit bereits deutlich unter der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit. Das ArbZG verzichtet darauf, weitergehende gesetzliche Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung zu machen, als dies für die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist.

Wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme bereits zutreffend ausgeführt hat, sichert der Grundsatz der Privatautonomie (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz - GG) dem Einzelnen die Möglichkeit, seine rechtlichen Beziehungen und die ihn betreffenden Rechtsverhältnisse innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst zu regeln. Die Privatautonomie wird durch die Vertragsfreiheit konkretisiert und verwirklicht. Die berufsbezogene Vertragsfreiheit wird insbesondere durch das Arbeitsvertragsrecht ausgestaltet. Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind danach grundsätzlich frei in ihrer Entscheidung, mit wem und unter welchen Konditionen sie einen Arbeitsvertrag abschließen wollen. Außerhalb des Geltungsbereichs von Tarifverträgen legen die Arbeitsvertragsparteien die wöchentlich zu erbringende Arbeitszeit im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit daher selbst fest. Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es demnach bereits nach geltender Rechtslage ohne Weiteres möglich, eine 30-Stunden-Woche bei "vollem" Gehalt und vollem Urlaubsanspruch zu vereinbaren.

Artikel 9 GG beinhaltet zwei Grundrechte, nämlich die allgemeine Veteinigungsfreiheit in Absatz 1 sowie die Koalitionsfreiheit in Absatz 3. Eines der wesentlichen Elemente der Koalitionsfreiheit ist die Tarifautonomie, welche den Koalitionen die Freiheit gewährleistet, untereinander Tarifverträge zu schließen. Der Gesetzgeber hält sich wegen de


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