05.08.2026, 03:17
3. Kumulation mehrerer Hebesatzerhöhungen und Belastungswirkung
Bereits zum 1.1.2024 wurde der Hebesatz der Grundsteuer B in Brühl von 600 v.H. auf 800 v.H. angehoben, um die Pflicht zur Aufstellung eines HSK zu vermeiden. Zu dieser Grundsteuererhöhung gab es folgende Information (Zitat):
„Sie verbessert die Einnahmesituation für den Haushalt 2024 bei der Grundsteuer auf ein Niveau, das in dieser Höhe und zu diesem Zeitpunkt unabdingbar ist, um für den Haushalt 2024 mit seinen 3 Folgejahren keine Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts auszulösen.“
Rückblickend betrachtet bleibt hierzu festzuhalten:
Die Haushaltsführung der vergangenen Jahre führt bereits im 2. Folgejahr (2026) zur Pflicht, ein HSK für die Stadt Brühl aufzustellen, was jedoch eine grundlegende Konsolidierung erforderlich macht.
So führt die nun erneute Erhöhung auf 900 v.H. vorrangig zu einer im kurzen Zeitraum kumulierten, erheblichen Belastungssteigerung aller Eigentümerinnen und Eigentümer, aber – durch die Umlage in den Betriebskosten – auch aller Mieterinnen und Mieter dieser Stadt.
Diese kumulative Belastung steht aus meiner Sicht nicht im angemessenen Verhältnis zur bislang überhaupt nicht konkret dargelegten Konsolidierungsstrategie der Stadt Brühl und hätte im Rahmen einer umfassenden, frühzeitig kommunizierten Finanzplanung mit belastbaren Alternativszenarien (z.B. gestufte Hebesatzanpassungen, konsequente Einsparprogramme) diskutiert werden müssen.
4. Anträge
Da mir die vollständigen Entscheidungsgrundlagen derzeit nicht vorliegen, behalte ich mir ausdrücklich eine Ergänzung und Vertiefung der Begründung nach Akteneinsicht vor. Ich beantrage daher,
1. den geänderten Grundsteuerbescheid 2026 aufzuheben, soweit darin eine rückwirkende Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 700 v.H. auf 900 v.H. zum 01.01.2026 verfügt wird.
2. mir die im Informationsschreiben erwähnten geprüften Konsolidierungs- und Einsparmaßnahmen konkret darzustellen. Dazu beantrage ich, mir Akteneinsicht in sämtliche entscheidungserheblichen Unterlagen zu gewähren, insbesondere in die hierzu erstellten Analysen und Beschlussunterlagen, damit ich die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Hebesatzerhöhung sachgerecht prüfen kann.
3. hilfsweise den Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Hebesatzerhöhung erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt (z.B. 01.01.2027) wirksam wird, um eine Anpassung meiner finanziellen Dispositionen zu ermöglichen.
4. das Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen, soweit und solange vergleichbare Rechtsfragen zu kommunalen Hebesatzerhöhungen bzw. zur Grundsteuerreform bei den Verwaltungs-/Finanzgerichten oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind.
Die Begründung des Widerspruchs erfolgt zunächst fristwahrend und unter dem Vorbehalt der Ergänzung nach Vorlage der bzw. Einsicht in die Konsolidierungsunterlagen.
Die Zahlung der fällig gestellten Beträge aus dem o.g. Bescheid erfolgt ausdrücklich unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und unter Rückforderungsvorbehalt.
Ich bitte um eine schriftliche Eingangsbestätigung sowie eine ausführliche Begründung Ihrer Entscheidung über meinen Widerspruch.
Mit freundlichen Grüßen
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