für unsere letzten ausführlichen Mitteilungen wurde in OpenPetition nur eine neue Nachricht, aber keine zusätzliche Email verschickt. Sollten Sie diese von daher verpasst haben, können Sie jederzeit alle Mitteilungen auch direkt auf der Seite der Petition nachlesen: openpetition.org/tpztb
Dort findet man im unteren Bereich unter Neuigkeiten unsere letzten zwei Nachrichten zu folgenden Themen: Zwischenstand: WAS IST DER AKTUELLE STAND? 1. Hebesatz-Erhöhung 2. Widerspruch 3. Klagemöglichkeit Zwischenstand: Wie geht es weiter? 1. Video-Stellungnahme von Bürgermeister und Kämmerin 2. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW 3. Neue Feuerwache, Haushaltsprüfung, dringliche Investitionen in der Ratssitzung vom 14.9.2026 4. Haushaltssicherungskonzept / Doppelhaushalt 2026/27 in Ratssitzung am 12.10.2026
Auf der rechten Seite der Petition sieht man Antworten vom Parlament. Klickt man dort die Grafik an, sind alle bisher abgegebenen Antworten der Brühler Ratsmitglieder zu Ihrer Entscheidung bei der Grundsteuererhöhung einsehbar.
Und zu guter Letzt eine Erinnerung an die nächste Ratssitzung am Montag, 14.9.2026: Ab 17.00 Uhr beginnt die öffentliche Fragestunde, wo wir insbesondere einzelne Fragen zum HSK stellen möchten.
Interessant dürften in diesem Zusammenhang auch folgende Tagesordnungspunkte im öffentlichen Teil der Ratssitzung sein: TOP 6: Überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der mittleren kreisangehörigen Kommunen durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (gpaNRW) Stellungnahmen zu den Feststellungen und Empfehlungen Grundlage hier ist die überörtliche Prüfung des Brühler Haushalts vom Januar 2025 bis April 2026. Geprüft wurden die Bereiche: Finanzen, Zahlungsabwicklung und Vollstreckung, Gremienarbeit, Personal, Organisation und Informationstechnologie (POIT), Gebäudewirtschaft und Klimaschutz, Kommunales Krisenmanagement TOP 7: Fortschreibung Brandschutzbedarfsplan, mit Bezügen zur neuen Feuerwache TOP 10: Vorläufige Haushaltsführung gem. § 82 GO NRW - Investitions-Dringlichkeitsliste - Aufnahme von Krediten für Investitionen.
heute ist nach der gestrigen Ablehnung unseres Antrags auf Transparenz im Hauptausschuss der Stadt Brühl die Zeit, einmal eine Zwischenbilanz unseres gemeinsamen Anliegens zu ziehen!
WAS IST DER AKTUELLE STAND?
1.Hebesatz-Erhöhung: Der Grundsteuer-Hebesatz wurde (trotz aller Eingaben und Bemühungen) rückwirkend zum 1.1.2026 erhöht.
a. Ab Ende Juli wurden die Bescheide mit dem neuem Hebesatz von 900% verschickt, wobei in den Rechtsgrundlagen weiterhin die Hebesatzsatzung vom 15.12.2025 mit 700% aufgeführt wird! b. Die neuen Grundsteuerbeträge müssen trotz allem gezahlt werden. c. Zur Begründung hatte die Stadt angegeben: „Die Anpassung erfolgt daher im Rahmen eines Ge samtkonzepts, das sowohl Einsparungen auf der Ausgabenseite als auch Maßnahmen zur Steige rung der Einnahmen umfasst.“
Was bleibt: Welche Einspar-Maßnahmen das nun aber genau gewesen sein sollen, will die Stadt bislang nicht offenlegen und hat (aus ihrer Sicht konsequenterweise) auch unseren ausführlichen Antrag auf Transparenz nach § 24 GO gestern Abend abgelehnt!
2.Widerspruch: Jeder Bürger kann gegen den Erhöhungsbescheid innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen; der Widerspruch wird von der Stadt derzeit mit einem Musterschreiben abgelehnt.
a. Diese Ablehnung der Stadt wird allgemein begründet: „Neben weiteren flankierenden Maßnahmen zur Einnahmeerzielung und zur Ausgabeneinsparung hat der Rat der Stadt Brühl die Hebesatzerhö- hung für erforderlich gehalten, um auch in Zukunft die Handlungsfähigkeit der Stadt sicherzustellen.“
Was bleibt: Es bleibt immer noch offen, welche Maßnahmen die Stadt Brühl außer Steuererhöhungen durchgeführt hat! Und die Handlungsfähigkeit der Stadt ist weiterhin NICHT sichergestellt, denn 2026 werden die Kriterien einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung trotzdem nicht erfüllt, und 2027 wird das erwartete Defizit bereits 5x so hoch wie heute sein!
3.Klagemöglichkeit: Nach Erhalt der Ablehnung des Widerspruchs kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung gegen die Ablehnung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht in Köln geklagt werden.
a. Hier gibt es jetzt 3 Interessenten für ein Musterklageverfahren mit anwaltlicher Unterstützung einer Kanzlei in Köln. b. Daneben kann jeder selbst - auch ohne Anwalt - eine Klage beim Verwaltungsgericht einlegen.
Was bleibt: Dies hat wohl nur minimale Erfolgschancen, und eine Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht Köln wird nicht vor 2028/29 erwartet.
1.Video-Stellungnahme von Bürgermeister und Kämmerin: Herr Bürgermeister Dr. Prokop hat gestern Abend im Hauptausschuss der Stadt Brühl eine Video-Stellungnahme von der Kämmerin, Frau Jülich, und ihm zu den Hintergründen der rückwirkenden Hebesatzerhöhung angekündigt. Dass eine solche Video-Stellungnahme gegeben wird, ist übrigens ein Ergebnis unserer Gespräche mit dem Bürgermeister und der Kämmerin. Diese soll voraussichtlich in den nächsten 10 Tage veröffentlicht werden.
Unsere Erwartung: Transparenz - die Bürgerschaft erhält Einblick in die Einspar-Maßnahmen, die vor der Entscheidung zur rückwirkenden Erhöhung der Grundsteuer B in Betracht gezogen bzw. auch tatsächlich getätigt worden sind; denn diese müssen in der Folge als Grundlage der Erstellung des Haushaltssicherungskonzeptes (siehe weiter unten) erkennbar sein!
2.Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW: Unser Transparenz-Antrag gem. § 24 GO wurde - wie erwähnt - gestern Abend abgelehnt. Sollten auch im angekündigten Erklär-Video die bereits erfolgten Einsparmaßnahmen nicht oder nicht ausreichend dargestellt werden, beabsichtigen wir, noch einen Antrag basierend auf dem IFG NRW zu stellen.
Unsere Erwartung: Transparenz - wir wollen Zugang zu den vorhandenen amtlichen Informationen und Unterlagen erlangen, die zur Entscheidung der Hebesatzerhöhung geführt haben, gerade weil darin die Einspar-Maßnahmen, die zu dieser Entscheidung in Betracht gezogen wurden, dokumentiert sein müssen.
3. Zum Thema „Neue Feuerwache“ in der nächsten Ratssitzung am 14.9.2026: Eine neu geplante Metallfassade führt zwar zu Einsparungen, soll aber sehr aufwändig verziert werden! Und der Parallelbetrieb der Wache Rheinstraße neben der neuen Wache Römerstraße ist für mindestens 5 Jahre (der Dauer des nächsten Brandschutzbedarfsplanes) bereits beschlossen; jetzt wird aber auch noch ein permanenter Weiterbetrieb diskutiert!
a. Zur Fassade: Lt. einer Beschreibung greift … „Die helle, fein perforierte Metallfassade“ … „die charak teristischen Formen und Strukturen des barocken Gartens von Schloss Brühl auf und übersetzt sie in eine abstrahierte, zeitgemäße Architektursprache. Ornamentale Pflanzenmotive, symmetrische Ordnungen und organische Konturen nehmen Bezug auf die historische Gartenkunst und verleihen dem Gebäude einen eigenständigen, ortsbezogenen Charakter.“
b. Zur Wache Rheinstraße: Im neuen Brandschutzbedarfsplan, der in der nächsten Ratssitzung verab schiedet werden soll, wird jetzt auch noch „grundsätzlich als positiv bewertet“, wenn die Rheinstraße als zweiter Standort dauerhaft erhalten bleibt. War genau das als bislang nicht möglich beurteilt wor den und hat zum umfassenden Neubau an der Römerstraße geführt? Das würde nicht nur weitere Sanierungs-, sondern auch ständig zusätzliche Betriebskosten neben dem riesigen Neubau an der Römerstraße nach sich ziehen?
Unsere Erwartung:Striktes Sparen - Zur Fassade fragen wir: Muss die Metallfassade solch ein herstellungs- und installationstechnisch sicher aufwändiges Muster haben? Lassen sich hierbei nicht weitere Kosten sparen? Zum Standort Rheinstraße fordern wir: Vor der Entscheidung eine klare Kostentransparenz des evtl. Weiterbetriebs bei getrennter Bewertung einer Fortführung von Brand- und/oder Rettungswache inkl. aller Kosten für Ertüchtigung und geplanten Betrieb pro Jahr neben den Kosten für (zusätzliches?) Personal und (zusätzliche?) Ausrüstung bzw. Fahrzeuge!
4. Haushaltssicherungskonzept + Doppelhaushalt 2026/2027 in der Ratssitzung vom 12.10.2026: Bürgermeister und Kämmerin werden das genehmigungspflichtige Haushaltssicherungskonzept der Stadt Brühl bis 2036 im Rat vorstellen. Wir erwarten leider drastische Auswirkungen auf Einnahmen (weitere Steuererhöhungen), aber auch auf Ausgaben (Einsparmaßnahmen bei z.B. freiwilligen Leistungen).
a. Wir sollten als Initiative dort ganz genau hinschauen und sicherstellen, dass auch bei der Verwaltung vorhandene Einsparpotentiale größtmöglichst genutzt werden (z.B. Stellenabbau, weitere Digitalisie rung und Nutzung von KI etc.)! b. Dazu möchten wir Sie - die Unterstützer der Petition - dann befragen und gerne erfahren, wie Sie die vorgeschlagenen Maßnahmen bewerten und welche Vorschläge Sie ggfls. zu Änderungen, Spar maßnahmen oder neuen Einnahmequellen machen. Wir werden versuchen, Ihre Vorschläge in den Rat einzubringen.
Unsere Erwartung:Striktes Sparen - Die rückwirkende Grundsteuererhöhung 2026 konnten wir nicht verhindern, erwarten aber eine ausgewogene und verantwortungsbewusste Haushaltskonsolidierung in den nächsten 10 Jahren, damit die Stadt Brühl trotz aller Spar- und Haushalts-Sanierungsnotwendigkeiten lebenswert bleibt! Beste Grüße von Axel und Gudrun
inzwischen gibt es ein Update zu einer möglichen Klage gegen die Erhöhung der Grundsteuer:
Einer unserer Petenten hat in Sachen Grundsteuererhöhung Klage über eine Kanzlei in Köln erhoben. Diese unterbreitet nun das Angebot, in einem bis zu max. fünf ausgewählten Verfahren die jeweiligen Kläger anwaltlich zu vertreten und diese Verfahren als Musterverfahren zu führen. Die Kosten für das Gesamtverfahren - dies sei direkt erwähnt - könnten sich allerdings auf ca. 10-12 Tsd. € netto belaufen. Die Frage, ob und in welcher Form sich weitere Interessenten an den hierdurch entstehenden Rechtsanwaltskosten der Mandanten beteiligen, müssten die Mandanten selbst mit den weiteren Beteiligten erörtern und abstimmen.
Sollte es zu einem solchen Verfahren kommen, wird die Kanzlei als Serviceleistung eine Musterklageschrift zur Verfügung stellen, die weiteren Betroffenen als Grundlage dienen kann, um ihre jeweiligen Klagefristen zu wahren. Die betreffenden Kläger könnten auf dieser Grundlage eigenständig Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Köln erheben (individuelle Kosten bei Streitwert bis 500,- wahrscheinlich 120,-) und zugleich anregen bzw. beantragen, ihr jeweiliges Verfahren bis zu einer Entscheidung des von der Kanzlei geführten Musterverfahrens ruhend zu stellen. Ob einem solchen Antrag entsprochen wird, liegt letztlich in der Entscheidung des jeweiligen Gerichts, ist aber die regelmäßige Praxis, so die Kanzlei,
Trotzdem müssen wir weiterhin darauf hinweisen, dass es u.E. nur eine minimale Chance auf Erfolg gibt. Sollte sich im Laufe des Klageverfahrens, etwa aufgrund eines richterlichen Hinweises, eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Klageabweisung ergeben, besteht jedoch die Chance, die Klage beim Verwaltungsgericht etwas „kostengünstiger“ zurückzunehmen.
Sollten Sie Widerspruch eingelegt haben und Ihre 4-wöchige Klagefrist auf den Widerspruchsbescheid noch nicht abgelaufen ist, Sie Interesse haben, das Musterklageverfahren durchzuführen und/oder sich zu beteiligen, dann stellen wir Ihnen gerne über unsere neu eingerichtete eMail-Adresse <Sparen4Bruehl@web.de> die Informationen der Kanzlei zur Verfügung, damit Sie sich direkt an diese wenden können. Senden Sie uns bis Freitag (4.9.2026) 18.00 Uhr eine Mail mit dem Betreff „Interesse an Musterklage“ und wir senden Ihnen die nötigen Kontaktinformationen zu.
Wir melden uns nach der Sitzung des Hauptausschusses (07.09.2026, Beginn 18:00 Uhr) wieder und berichten über den Beschluss zu unserer Eingabe nach § 24 GO.
Bis nächste Woche Ihre Gudrun Skeide-Panek und Dr. med. Axel J. Müller
Jedem Mitglied des Parlaments wird hiermit die Möglichkeit gegeben, sich direkt an seine Bürger und Bürgerinnen zu wenden. Aufgrund der relevanten Anzahl an engagierten und betroffenen Bürgern aus einer Region, steht das jeweilige Parlament als repräsentative Instanz in einer politischen Verantwortung und kann durch Stellungnahme zu einem offenen Entscheidungsfindungsprozess beitragen.
Öffentliche Stellungnahmen des Parlaments ergänzen das geordnete Verfahren der Petitionsausschüsse der Länder und des Bundestags. Sie sind ein Bekenntnis zu einem transparenten Dialog auf Augenhöhe zwischen Politik und Bürgern.
Was können Sie tun?
Bleiben Sie auf dem Laufenden, verfolgen Sie in den nächsten Tagen die eintreffenden Stellungnahmen.
Sie haben die Möglichkeit, einen der gewählten Vertreter zu kontaktieren? Sprechen Sie ihn oder sie auf die vorhandene oder noch fehlende Stellungnahme an. Unterstützen Sie unsere gemeinnützige Organisation, um den Bürger-Politik-Dialog langfristig zu verbessern. openPetition finanziert sich überwiegend aus Kleinspenden unserer Nutzer.
wie beim letzten Mal angekündigt, haben wir inzwischen mehrere Gespräche zur Grundsteuer-Erhöhung geführt:
Aufgrund unserer juristischen Erstberatung in Köln müssen wir leider sagen, dass es eher unwahrscheinlich ist, mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht in Köln die rückwirkende Erhöhung des Hebesatzes abwenden zu können. Dazu kommt, dass hier eine gerichtliche Entscheidung nicht vor 2028 oder 2029 zu erwarten ist. Nichtsdestotrotz kann man nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich – eine Bündelung sei nicht möglich – sehr unkompliziert bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts seine Klage aufnehmen lassen. Aufgrund des niedrigen Streitwertes (individueller Erhöhungsbetrag der Grundsteuer) entstehen hierfür z.B. bis 500 € Streitwert Gerichtskosten in Höhe von 120 €. Dabei ist unbedingt die Ein-Monats-Klagefrist einzuhalten. Auf diesem Wege behält man über mehrere Jahre die Möglichkeit, sich z.B. mit seiner Klage – ohne eigenen Rechtsanwalt – auf ein zwischenzeitlich erfolgreiches Urteil beziehen zu können. Beim Verwaltungsgericht ist es zudem jederzeit möglich, die Klage vor Abschluss zurückzuziehen. In diesem Fall erhält man sogar 2/3 der Gerichtskosten erstattet.
Thema unseres zweiten Gesprächs im Rathaus waren unsere bislang gestellten Fragen. Hier konnten wir dem Bürgermeister und der Kämmerin deutlich machen, dass mehr Erläuterungen zu den beschlossenen „weiteren flankierenden Maßnahmen zur Einnahmeerzielung und zur Ausgabeeinsparung“ (Zitat aus dem Ablehnungsbescheid zum Widerspruch) neben der rückwirkenden Grundsteuerhöhung erwartet werden.
Aufgrund des inzwischen verpflichtend aufzustellenden Haushaltssicherungskonzepts (HSK) ab 2026, müssen die Konsolidierungsmaßnahmen noch erheblich ausgeweitet werden. Infolgedessen wurden - so die Mitteilungen - bereits zweistellige Millionen-Investitionen gestrichen. Da das Haushaltssicherungskonzept wahrscheibnlich über 10 Jahre laufen wird, sind aktuell noch viele Abstimmungsprozesse nötig, so dass der komplette Entwurf erst in der Ratssitzung vom 12. Oktober vorgestellt werden soll. Wie so ein HSK vielleicht aussehen wird, kann man am aktuellen Wesselinger Haushaltsentwurf ablesen: https://www.wesseling.de/rathaus-politik/Haushaltsentwurf-2026-2027.php
Nächster Termin im Rathaus ist die Hauptausschuss-Sitzung am 7. September um 18.00 Uhr. Hier erwarten wir eine Antwort auf unsere Beschwerde gem. § 24 Gemeindeordnung NRW über fehlende Transparenz bzgl. erfolgter Konsolidierungsmaßnahmen parallel zur Grundsteuererhöhung.
Bezogen auf die Vorlage 120/2026 in derselben Sitzung haben wir im Gespräch bereits die Problematik neuer Planungen zur Feuerwache Rheinstraße angesprochen: Bislang geplant ist ein 5-jähriger Parallelbetrieb der alten neben der neuen Feuerwache. Nun wird u.E. „als positiv bewertet“, dass die Feuerwache an der Rheinstraße als 2. Standort der Freiwilligen Feuerwehr dauerhaft erhalten bleiben und dazu entsprechend instand gesetzt(!) werden könnte: https://ratsinfo.bruehl.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZXwgP2CZB6MYOxZRGbDY97ZAOm_5MczWuWIZpMlysmsk/Vorlage_120-2026.pdf
Und zum Schluss: Was immer noch aussteht, sind die Petitions-Stellungsnahmen aller Ratsmitglieder bzgl. ihrer Entscheidung bei der Grundsteuer-Erhöhung. Hier werden wir in der kommenden Ratssitzung am 14.9.2026 nachhaken.
Bis bald Dr. med. Axel Müller und Gudrun Skeide-Panek
Zuerst einmal möchten wir uns sehr für Ihre fortgesetzte Unterstützung gegen die Grundsteuer-Erhöhung bedanken, indem Sie beispielsweise inzwischen selbst Widerspruch eingelegt haben.
Sehr zeitnah verschickt die Stadt Brühl hierzu bereits die Ablehnungs-Bescheide. Darin werden alle Widersprüche als „unbegründet“ abgewiesen: Die Gemeinde hat die alleinige Steuerhoheit (Grundsteuer-Gesetz § 25) und kann so „zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs“ „im Rahmen des ihr zustehenden weiten Ermessens“ den Hebesatz für die Grundsteuer festlegen. Damit ist diese Hebesatz-Erhöhung lt. der Stadtverwaltung „rechtmäßig“. … Und wahrscheinlich auch die bereits geplante weitere Erhöhung auf 1.000 % ...
Wir hatten in unserem Widerspruchsschreiben zugleich die fehlende Transparenz bemängelt. Denn im Informationsschreiben der Stadt heißt es hierzu lediglich: „Gleichzeitig reichen die laufenden Erträge nicht aus, um alle notwendigen Aufgaben dauerhaft auszugleichen. (…) Vor der Entscheidung wurden verschiedene Konsolidierungsmaßnahmen geprüft (…) Trotz dieser Maßnahmen verblieb ein Finanzierungsbedarf, der ohne Anpassung der Hebesätze nicht ausgeglichen werden konnte.“
Aber auch im Ablehnungsbescheid werden die vorher von der Stadt geprüften, ggfls. verworfenen und inzwischen durchgeführten Konsolidierungs- und Einsparbemühungen nicht im Einzelnen genannt. Unsere Bedenken und Fragen hierzu wurden als nicht „entscheidungsrelevant“ bezeichnet und bleiben bislang weitgehend unbeantwortet.
Allerdings muss die Stadt belegen, dass sie bei ihren Entscheidungen insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet hat. Dazu haben wir um einen Gesprächstermin bei Kämmerin und Bürgermeister gebeten, der nun Ende August stattfinden soll.
Wir meinen auch: Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Brühl haben aufgrund des Informations-Freiheits-Gesetzes (IFG) ein Anrecht darauf, Einzelheiten zu zugrundeliegenden Entscheidungsgrundlagen und geprüften Konsolidierungs-Maßnahmen im Zusammenhang mit der Grundsteuer-Erhöhung zu erfahren. Deshalb haben wir inzwischen eine weitere Eingabe für die kommende Hauptausschuss-Sitzung am 7.9.2026 eingereicht.
Nun einzeln gegen die Grundsteuererhöhung zu klagen – wozu wir inzwischen viele Anfragen bekommen - wird wahrscheinlich nicht zielführend sein, denn die Kommune hat – wie gesagt - die verfassungsrechtlich gesicherte Hoheit über die Hebesätze.
Wir denken derzeit allerdings über die Initiierung eines Sammelverfahrens nach, bei dem möglichst viele Klagen über ein gebündeltes Mandat vertreten werden. Da wir selber aber keine Juristen sind, und uns damit die entsprechende Expertise fehlt, wären wir für einen entsprechend qualifizierten Kontakt sehr dankbar.
Wir bleiben dran! Dr. Axel Müller und Gudrun Skeide-Panek
Betr.: Widerspruch gegen den geänderten Grundsteuerbescheid 2026 vom __________________ rückwirkende Hebesatzerhöhung Grundsteuer B von 700 v.H. auf 900 v.H. zum 01.01.2026
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
hiermit lege ich form- und fristgerecht Widerspruch gegen den oben angegebenen Bescheid vom
___.___.2026 mit der Beleg-Nr. __________________ ein. Der Widerspruch richtet sich gegen die Festsetzung der Grundbesitzabgaben.
1. Unzumutbare rückwirkende Steuerbelastung Die Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B erfolgt für einen Zeitraum, der bereits abgeschlossen ist. Eine derart echte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig. Sie setzt voraus, dass sich die Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf den Fortbestand der Rechtslage verlassen durften und mit einer rückwirkenden Änderung rechnen mussten. Im vorliegenden Fall war weder aus dem Haushaltsplan 2026/2027 noch aus den vorangegangenen öffentlichen Informationen der Stadt Brühl ersichtlich, dass eine rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer B zum 01.01.2026 beabsichtigt war. Noch in der Ratssitzung vom 2.3.2026 hieß es hierzu, dass sogar die im Haushalt 2027 geplante Erhöhung der Grundsteuer B vermieden werden sollte.
Es bestehen daher insbesondere Zweifel, • ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende belastende Regelung vorgelegen haben, • ob der Rat der Stadt Brühl den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen ausreichend berücksichtigt hat, • ob die rückwirkende Änderung ausschließlich fiskalischen Zwecken dient • ob die Entscheidung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt. Hinzu kommt, dass sich die Stadt Brühl nach meinem Kenntnisstand im maßgeblichen Zeitraum in der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW befand. Ich bitte daher um Darlegung, auf welcher rechtlichen Grundlage die Stadt davon ausgeht, dass unter diesen Umständen eine rückwirkende Erhöhung der Grundsteuerhebesätze für das bereits laufende Haushaltsjahr zulässig ist.
2. Fehlende transparente Konsolidierungs- und Einsparbemühungen Im Informationsschreiben zur Hebesatzerhöhung wird nur allgemein darauf verwiesen, dass neben Einsparungen, Aufgabenkritik und organisatorischen Verbesserungen auch Einnahmeverbesserungen erforderlich seien und dass unterschiedliche Konsolidierungsmaßnahmen geprüft worden seien. Damit bleibt dieses Schreiben auf der Ebene allgemeiner Schlagworte (Begrenzung von Ausgaben, Priorisierung von Investitionen, Überprüfung freiwilliger Leistungen), ohne konkrete Maßnahmen, Zeitpläne oder Erfolgskontrollen nachzuweisen. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen aber eine substanzielle Analyse der Ausgangslage, klare Zielbeschreibungen, Priorisierung von Ausgaben, Überprüfung freiwilliger Leistungen sowie ein belastbares Maßnahmenpaket zur schnellstmöglichen Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs. Es ist aus den dem Bescheid beigefügten Informationen und auch aus anderen Information der Stadtverwaltung ebenfalls nicht nachvollziehbar, ob die Ausschöpfung von Einspar- und Konsolidierungspotenzialen tatsächlich ernsthaft geprüft und umgesetzt wurde, bevor auf eine erneute, erhebliche Steuererhöhung zurückgegriffen wird. Deshalb ist die Rechtmäßigkeit einer so weitreichenden und zudem rückwirkenden Steuermehrbelastung konkret darzustellen und transparent zu erläutern, wie im Informationsschreiben der Stadt auch angekündigt.
3. Kumulation mehrerer Hebesatzerhöhungen und Belastungswirkung Bereits zum 1.1.2024 wurde der Hebesatz der Grundsteuer B in Brühl von 600 v.H. auf 800 v.H. angehoben, um die Pflicht zur Aufstellung eines HSK zu vermeiden. Zu dieser Grundsteuererhöhung gab es folgende Information (Zitat): „Sie verbessert die Einnahmesituation für den Haushalt 2024 bei der Grundsteuer auf ein Niveau, das in dieser Höhe und zu diesem Zeitpunkt unabdingbar ist, um für den Haushalt 2024 mit seinen 3 Folgejahren keine Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts auszulösen.“ Rückblickend betrachtet bleibt hierzu festzuhalten: Die Haushaltsführung der vergangenen Jahre führt bereits im 2. Folgejahr (2026) zur Pflicht, ein HSK für die Stadt Brühl aufzustellen, was jedoch eine grundlegende Konsolidierung erforderlich macht. So führt die nun erneute Erhöhung auf 900 v.H. vorrangig zu einer im kurzen Zeitraum kumulierten, erheblichen Belastungssteigerung aller Eigentümerinnen und Eigentümer, aber – durch die Umlage in den Betriebskosten – auch aller Mieterinnen und Mieter dieser Stadt. Diese kumulative Belastung steht aus meiner Sicht nicht im angemessenen Verhältnis zur bislang überhaupt nicht konkret dargelegten Konsolidierungsstrategie der Stadt Brühl und hätte im Rahmen einer umfassenden, frühzeitig kommunizierten Finanzplanung mit belastbaren Alternativszenarien (z.B. gestufte Hebesatzanpassungen, konsequente Einsparprogramme) diskutiert werden müssen.
4. Anträge Da mir die vollständigen Entscheidungsgrundlagen derzeit nicht vorliegen, behalte ich mir ausdrücklich eine Ergänzung und Vertiefung der Begründung nach Akteneinsicht vor. Ich beantrage daher, 1. den geänderten Grundsteuerbescheid 2026 aufzuheben, soweit darin eine rückwirkende Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 700 v.H. auf 900 v.H. zum 01.01.2026 verfügt wird. 2. mir die im Informationsschreiben erwähnten geprüften Konsolidierungs- und Einsparmaßnahmen konkret darzustellen. Dazu beantrage ich, mir Akteneinsicht in sämtliche entscheidungserheblichen Unterlagen zu gewähren, insbesondere in die hierzu erstellten Analysen und Beschlussunterlagen, damit ich die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Hebesatzerhöhung sachgerecht prüfen kann. 3. hilfsweise den Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Hebesatzerhöhung erst ab einem zukünftigen Zeitpunkt (z.B. 01.01.2027) wirksam wird, um eine Anpassung meiner finanziellen Dispositionen zu ermöglichen. 4. das Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen, soweit und solange vergleichbare Rechtsfragen zu kommunalen Hebesatzerhöhungen bzw. zur Grundsteuerreform bei den Verwaltungs-/Finanzgerichten oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig sind.
Die Begründung des Widerspruchs erfolgt zunächst fristwahrend und unter dem Vorbehalt der Ergänzung nach Vorlage der bzw. Einsicht in die Konsolidierungsunterlagen. Die Zahlung der fällig gestellten Beträge aus dem o.g. Bescheid erfolgt ausdrücklich unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und unter Rückforderungsvorbehalt.
Ich bitte um eine schriftliche Eingangsbestätigung sowie eine ausführliche Begründung Ihrer Entscheidung über meinen Widerspruch.
Mit freundlichen Grüßen
______________________________________ Vorname - Name