Region: Brühl

Gegen Grundsteuererhöhung in Brühl – Für bezahlbares Wohnen und ausgewogene Haushaltskonsolidierung

Petition richtet sich an:
Bürgermeister Marc Prokop
Abgegebene Stellungnahmen von Abgeordneten

2.535 Unterschriften

100 %
2.415 von 740 für Quorum in Brühl Brühl

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  1. Gestartet Juni 2026
  2. Sammlung noch > 2 Monate
  3. Einreichung
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung
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Neuigkeiten

05.08.2026, 03:19

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                                                                                                                                                            Datum:
 
Bürgermeister der Stadt Brühl
Rathaus
50319 Brühl
 
 
 
 
 
Betr.: Widerspruch
gegen den geänderten Grundsteuerbescheid 2026 vom __________________
rückwirkende Hebesatzerhöhung Grundsteuer B von 700 v.H. auf 900 v.H. zum 01.01.2026
 
 
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
 
hiermit lege ich form- und fristgerecht Widerspruch gegen den oben angegebenen Bescheid vom

___.___.2026 mit der Beleg-Nr. __________________ ein.
Der Widerspruch richtet sich gegen die Festsetzung der Grundbesitzabgaben.
 
1.      Unzumutbare rückwirkende Steuerbelastung
Die Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B erfolgt für einen Zeitraum, der bereits abgeschlossen ist. Eine derart echte Rückwirkung ist nur ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässig. Sie setzt voraus, dass sich die Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf den Fortbestand der Rechtslage verlassen durften und mit einer rückwirkenden Änderung rechnen mussten.
Im vorliegenden Fall war weder aus dem Haushaltsplan 2026/2027 noch aus den vorangegangenen öffentlichen Informationen der Stadt Brühl ersichtlich, dass eine rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer B zum 01.01.2026 beabsichtigt war.
Noch in der Ratssitzung vom 2.3.2026 hieß es hierzu, dass sogar die im Haushalt 2027 geplante Erhöhung der Grundsteuer B vermieden werden sollte.
 
Es bestehen daher insbesondere Zweifel,
•       ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende belastende Regelung vorgelegen haben,
•       ob der Rat der Stadt Brühl den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz der
Steuerpflichtigen ausreichend berücksichtigt hat,
•       ob die rückwirkende Änderung ausschließlich fiskalischen Zwecken dient
•       ob die Entscheidung den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt.
Hinzu kommt, dass sich die Stadt Brühl nach meinem Kenntnisstand im maßgeblichen Zeitraum in der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 82 GO NRW befand.
Ich bitte daher um Darlegung, auf welcher rechtlichen Grundlage die Stadt davon ausgeht, dass unter diesen Umständen eine rückwirkende Erhöhung der Grundsteuerhebesätze für das bereits laufende Haushaltsjahr zulässig ist.
 
2.      Fehlende transparente Konsolidierungs- und Einsparbemühungen
Im Informationsschreiben zur Hebesatzerhöhung wird nur allgemein darauf verwiesen, dass neben Einsparungen, Aufgabenkritik und organisatorischen Verbesserungen auch Einnahmeverbesserungen erforderlich seien und dass unterschiedliche Konsolidierungsmaßnahmen geprüft worden seien.
Damit bleibt dieses Schreiben auf der Ebene allgemeiner Schlagworte (Begrenzung von Ausgaben, Priorisierung von Investitionen, Überprüfung freiwilliger Leistungen), ohne konkrete Maßnahmen, Zeitpläne oder Erfolgskontrollen nachzuweisen.
Die gesetzlichen Vorgaben verlangen aber eine substanzielle Analyse der Ausgangslage, klare Zielbeschreibungen, Priorisierung von Ausgaben, Überprüfung freiwilliger Leistungen sowie ein belastbares Maßnahmenpaket zur schnellstmöglichen Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs.
Es ist aus den dem Bescheid beigefügten Informationen und auch aus anderen Information der Stadtverwaltung ebenfalls nicht nachvollziehbar, ob die Ausschöpfung von Einspar- und Konsolidierungspotenzialen tatsächlich ernsthaft geprüft und umgesetzt wurde, bevor auf eine erneute, erhebliche Steuererhöhung zurückgegriffen wird.
Deshalb ist die Rechtmäßigkeit einer so weitreichenden und zudem rückwirkenden Steuermehrbelastung konkret darzustellen und transparent zu erläutern, wie im Informationsschreiben der Stadt auch angekündigt.


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