Die Zeichnungsfrist der Petition wurde verlängert. Ein großer Teil der bisherigen Laufzeit fiel in die Sommerferien und Urlaubszeit, sodass viele Bürgerinnen und Bürger erst spät von der Petition und ihren Hintergründen erfahren haben. Gleichzeitig hat die öffentliche Diskussion in den vergangenen Tagen deutlich zugenommen. Auch die aktuelle Debatte über den sogenannten „Bauturbo“ zeigt, wie relevant die Fragen nach der Anwendung bestehender Regeln, transparenten Entscheidungen und dem Schutz des historischen Ortsbildes weiterhin sind. Deshalb soll allen Interessierten mehr Zeit gegeben werden, sich zu informieren und die Petition zu unterstützen.
Neues Zeichnungsende: 02.12.2026 Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 71 (34 in Zellingen)
Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer, vielen Dank, dass Sie unsere Petition zum Schutz des Retzbacher Altorts bereits unterschrieben haben. Die Unterschriftensammlung endet in nur drei Tagen. Deshalb kommt es jetzt auf jede einzelne Unterstützung an. Bitte helfen Sie mit, die Petition in Ihrem Familien-, Freundes-, Vereins- und Bekanntenkreis weiterzugeben und anderen zu erklären, worum es tatsächlich geht. Wir sind nicht gegen Neubauten und nicht gegen neuen Wohnraum. Unsere Forderung lautet: Der Gemeinderat des Marktes Zellingen soll das Bauprojekt Bergstraße 38 erneut öffentlich beraten – auf der Grundlage vollständiger und korrekt dargestellter Planunterlagen und unter vollständiger Anwendung der Gestaltungssatzung Retzbach. In den vergangenen Tagen wurde die Petition überarbeitet und rechtlich präzisiert. Außerdem haben wir neue Beiträge veröffentlicht, die zeigen, warum unser Anliegen für den gesamten Markt Zellingen von Bedeutung ist. Ein aktueller Main-Post-Artikel über eine Seniorenwohnanlage in Zellingen zeigt, wie ausführlich der Gemeinderat bei einem anderen Bauvorhaben über Gebäudehöhe, Abweichungen von der Gestaltungssatzung und Stellplätze beraten hat. Das macht deutlich, welche zentrale Verantwortung der Gemeinderat bei solchen Entscheidungen trägt. In einem weiteren Main-Post-Artikel erklärt die Leiterin des Sachgebiets Baurecht beim Landratsamt Main-Spessart, Sabina Wittmann, dass beschleunigtes Bauen kein Freifahrtschein sei: Die Gemeinde müsse zustimmen, Nachbarn dürften nicht unzumutbar belastet werden und das Abstandsflächenrecht gelte weiterhin. Diese öffentlichen Aussagen stehen aus unserer Sicht in einem erklärungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum Genehmigungsverfahren Bergstraße 38, für das das von Frau Wittmann geleitete Sachgebiet zuständig war. Der Ortsplaner hatte bereits am 19.12.2018 schriftlich darauf hingewiesen, dass reduzierte Abstandsflächen nur mit Zustimmung der betroffenen Nachbarn möglich seien. Der Bau- und Umweltausschuss erteilte am 13.07.2021 sein Einvernehmen mit dem Auftrag, die Nachbarunterschriften prüfen zu lassen. Die Zustimmung des unmittelbar betroffenen Nachbarn lag nicht vor. Trotzdem wurde die Baugenehmigung erteilt, ohne dass bis heute nachvollziehbar geklärt ist, wie der Prüfauftrag ausgeführt und ob das Ergebnis dem Ausschuss mitgeteilt wurde. Bitte helfen Sie jetzt konkret:
Senden Sie den Petitionslink an Freunde, Nachbarn und Bekannte.
Teilen Sie die Petition über WhatsApp, Facebook, E-Mail oder andere Kanäle.
Erzählen Sie von den neuen Informationen und erklären Sie, dass es nicht um die Verhinderung von Wohnraum, sondern um vollständige Unterlagen, transparente Entscheidungen und gleiche Regeln für alle geht.
Bitten Sie besonders Menschen aus Retzbach und dem Markt Zellingen, die Petition zu unterschreiben. Ihre Stimmen sind für die regionale Bedeutung besonders wichtig.
Petition und alle Neuigkeiten: https://openpetition.de/!retzbach Nur noch drei Tage – bitte helfen Sie mit, damit möglichst viele Menschen verstehen, worum es geht, und sich für eine transparente und faire Entscheidung einsetzen. Der Altort gehört uns allen. Seine Zukunft darf nicht auf der Grundlage unvollständiger oder irreführender Informationen entschieden werden. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung und für jedes Weiterleiten! Edward Bostan Initiator der Petition
Die Main-Post erläutert in einem Beitrag vom 02.06.2026, aktualisiert am 16.06.2026, die Möglichkeiten und Grenzen des sogenannten Bauturbos. Dazu äußert sich Sabina Wittmann, Leiterin des Sachgebiets Baurecht beim Landratsamt Main-Spessart. Der Artikel stellt ausdrücklich klar: Der Bauturbo ist kein Freifahrtschein. Er setzt unter anderem voraus, dass die Gemeinde zustimmt und Nachbarn nicht unzumutbar belastet werden. Außerdem werden andere gesetzliche Anforderungen nicht außer Kraft gesetzt. Insbesondere das Abstandsflächenrecht und weitere Fachgesetze gelten weiterhin. Das Bauprojekt Bergstraße 38 in Retzbach wurde nicht mithilfe des Bauturbos genehmigt; das Verfahren liegt zeitlich davor. Die im Artikel erläuterten Grundsätze sind für unsere Petition dennoch von besonderer Bedeutung. Sabina Wittmann leitet das für Baugenehmigungen zuständige Sachgebiet Baurecht des Landratsamts Main-Spessart. Dieses Sachgebiet war auch für das Genehmigungsverfahren Bergstraße 38 zuständig. Ihre öffentlichen Aussagen zu Gemeindezustimmung, Abstandsflächen und dem Schutz vor unzumutbaren Nachbarbelastungen stehen deshalb aus Sicht der Petition in einem erklärungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum konkreten Umgang mit diesem Bauvorhaben. Im Fall Bergstraße 38 hatte der Ortsplaner bereits am 19.12.2018 schriftlich darauf hingewiesen, dass reduzierte Abstandsflächen nur mit Zustimmung der betroffenen Nachbarn möglich seien. Der Bau- und Umweltausschuss erteilte am 13.07.2021 sein Einvernehmen mit dem Auftrag, die Nachbarunterschriften prüfen zu lassen. Die Zustimmung des unmittelbar betroffenen Nachbarn lag nicht vor. Trotzdem wurde die Baugenehmigung durch das Landratsamt Main-Spessart erteilt. Nach den vorliegenden Unterlagen ist bis heute nicht nachvollziehbar geklärt,
wie der Prüfauftrag zu den Nachbarunterschriften ausgeführt wurde,
ob das Ergebnis dem Bau- und Umweltausschuss mitgeteilt wurde,
ob der Ausschuss auch ohne die erwartete Nachbarzustimmung an seinem Einvernehmen festhalten wollte,
und wie die erheblichen Auswirkungen auf das seit 1957 genehmigte Wohnraumfenster bei der Entscheidung berücksichtigt wurden.
Es geht deshalb nicht darum, Frau Wittmann eine persönliche Absicht zu unterstellen. Es geht um einen nachvollziehbaren Widerspruch zwischen den öffentlich erläuterten Schutzgrundsätzen und dem Ergebnis des konkreten Genehmigungsverfahrens, für das das von ihr geleitete Sachgebiet zuständig war. Dieser Widerspruch sollte fachlich und transparent aufgeklärt werden. Genau deshalb fordert unsere Petition eine erneute öffentliche Beratung: Der Gemeinderat soll auf der Grundlage vollständiger und korrekt dargestellter Unterlagen klären, welche Abweichungen vorliegen und wozu das gemeindliche Einvernehmen tatsächlich erteilt wurde. Zum Main-Post-Artikel: https://www.mainpost.de/main-spessart/main-spessart/main-spessart-der-bauturbo-greift-wie-das-neue-instrument-beim-thema-bauen-die-spielregeln-veraendert-1606-113933875
Die Main-Post berichtet über eine geplante Seniorenwohnanlage mit 33 Wohnungen und Appartements in der Brückenstraße 42 in Zellingen. Nach dem Artikel wäre das dreigeschossige Gebäude nach dem klassischen Bauplanungsrecht an dieser Stelle nicht genehmigungsfähig, weil es sich nicht in die Umgebung einfügt und von Vorgaben der Baugestaltungssatzung abweicht. Der Gemeinderat entschied sich dennoch für die Anwendung des „Bauturbos“ und erteilte bei zwei Gegenstimmen sein Einvernehmen. In der öffentlichen Beratung wurden unter anderem die Gebäudehöhe von 13 Metern, Abweichungen von der Gestaltungssatzung und die Anzahl der Stellplätze behandelt. Der Artikel berichtet nicht unmittelbar über unsere Petition oder das Bauprojekt Bergstraße 38 in Retzbach. Er zeigt jedoch, welche zentrale Rolle der Gemeinderat bei erheblichen Abweichungen, bei der Abwägung ihrer Auswirkungen und bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens spielt. Genau darum geht es auch bei unserer Petition: Der Gemeinderat muss vollständig informiert sein, sämtliche Abweichungen erkennen und auf der Grundlage korrekter Planunterlagen transparent entscheiden können. Für die Bergstraße 38 fordern wir deshalb eine erneute öffentliche Beratung auf einer vollständigen und korrekten Entscheidungsgrundlage. Zum Main-Post-Artikel vom 21.08.2026: https://www.mainpost.de/main-spessart/karlstadt/zellingen-bauturbo-in-zellingen-ermoeglicht-seniorenwohnanlage-mit-33-wohnungen-und-appartements-114694985
Der Petitionstext wurde gekürzt, übersichtlicher gegliedert und auf die konkrete Forderung nach einer erneuten öffentlichen Beratung konzentriert. Die Rolle des Gemeinderats, der Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 13.07.2021 sowie der darin enthaltene Prüfauftrag zu den Nachbarunterschriften wurden ergänzt. Die rechtlichen Angaben wurden präzisiert: Bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften ist Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO maßgeblich. Außerdem wurden der bereits erteilte Genehmigungsstand, die Auswirkungen auf die bestehende Wohnnutzung und die Abgrenzung zu den abgeschlossenen Gerichtsverfahren klarer und sachlicher dargestellt. Die Forderung bleibt unverändert: Das Vorhaben soll auf vollständiger und korrekter Grundlage erneut öffentlich beraten werden.
Neuer Titel: Ja zu Wohnraum – aber nach geltenden Regeln: Retzbacher Altort schützen – Bauprojekt Bergstraße 38 nach Gestaltungssatzung prüfenschützen! Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 64 (28 in Zellingen)
Der Petitionstext wurde gekürzt, übersichtlicher gegliedert und auf die konkrete Forderung nach einer erneuten öffentlichen Beratung konzentriert. Die Rolle des Gemeinderats, der Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 13.07.2021 sowie der darin enthaltene Prüfauftrag zu den Nachbarunterschriften wurden ergänzt. Die rechtlichen Angaben wurden präzisiert: Bei Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften ist Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO maßgeblich. Außerdem wurden der bereits erteilte Genehmigungsstand, die Auswirkungen auf die bestehende Wohnnutzung und die Abgrenzung zu den abgeschlossenen Gerichtsverfahren klarer und sachlicher dargestellt. Die Forderung bleibt unverändert: Das Vorhaben soll auf vollständiger und korrekter Grundlage erneut öffentlich beraten werden.
Neuer Petitionstext:
WarumRetzbacher eineAltort Petition?Dieschützen Entscheidung über Befreiungen von der– Gestaltungssatzung istvollständig eineund politischenachvollziehbar Entscheidung der Gemeinde.anwenden In der Gestaltungssatzung von Retzbach steht:heißt es: „Der historische Ortskern soll geschützt werden. Seine Erhaltung ist eine besondere Verpflichtung für Gemeinde und Bürger.“ DeshalbWir ist es wichtig, dass sich Bürger mit Bauprojekten im historischen Ortskern auseinandersetzen und ihre Meinung einbringen.Mit dieser Petition bitten wir den Gemeinderat des Marktes Zellingen, das Bauprojekt Bergstraße 38 erneut zu prüfen und dabeiunterstützen die GestaltungssatzungSchaffung Retzbachneuen vollständigWohnraums. anzuwenden.WorumEs esgeht uns nicht gehtWir sind nicht gegendarum, Neubauten imzu Altort.verhindern. Wir möchtenerwarten keine Projekte verhindern.Wir möchten lediglich,jedoch, dass Entscheidungen auf vollständigen und korrekten Planunterlagen beruhen und die geltenden Regeln für alle Bauvorhaben gleichermaßen angewendet werden. Geplantes Bauvorhaben im Retzbacher AltortIm Retzbacher Altort ist ein Bauvorhaben geplant,Für das mehrereBauprojekt BefreiungenBergstraße 38 wurde bereits eine Baugenehmigung erteilt. Nach den vorliegenden Unterlagen bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob der Gemeinderat beziehungsweise der zuständige Bau- und deutlicheUmweltausschuss über sämtliche Abweichungen von der Gestaltungssatzung vorsieht.vollständig informiert wurde und sein Einvernehmen hierzu auf einer korrekten Entscheidungsgrundlage erteilen konnte. Wir fordern den Gemeinderat des Marktes Zellingen deshalb auf,
Wichtige
das Bauprojekt Bergstraße 38 erneut öffentlich zu beraten,
dabei vollständige und korrekt dargestellte Planunterlagen zugrunde zu legen,
sämtliche Abweichungen von der Gestaltungssatzung Retzbach einzeln festzustellen und nachvollziehbar zu bewerten,
zu klären, zu welchen konkreten Abweichungen das erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde,
die im Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom Ortsbild13.07.2021 verlangte Prüfung der Nachbarunterschriften nachvollziehbar aufzuklären,
und auf dieser vollständigen Grundlage erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Warum ist eine erneute Beratung erforderlich? Nach den vorliegenden Bauplänen weichtunterscheidet sich der geplante Neubau in mehreren Punkten deutlicherheblich von der bestehendenunmittelbar Altortbebauungbenachbarten ab.Altortbebauung. Vorgesehen sind unter anderem:
ca.eine um etwa 2,2 m größere GebäudehöheGebäudehöhe,
ca.eine um etwa 2 m größere GebäudetiefeGebäudetiefe,
ca.eine um etwa 7 m größere GebäudelängeGebäudelänge,
ein insgesamt deutlich größeres Bauvolumen (Baumasse)Bauvolumen,
sehrvier geringerWohneinheiten,
und ein Abstand von nur etwa einem Meter zu einer seit Jahrzehnten bestehender,bestehenden unter Bestandsschutz stehender WohnbebauungWohnbebauung.
Damit stellt sich die Frage, ob sich das Bauvorhaben nochVorhaben – wie es die Gestaltungssatzung verlangt – „in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Retzbacher Altorts einfügt“.Genehmigungsverfahren NachIn den vorliegendendem GenehmigungsunterlagenGemeinderat vorgelegten Plänen wurden diesebenachbarte Gebäude teilweise ohne Höhenangaben beziehungsweise annähernd in gleicher Höhe wie der Neubau dargestellt, obwohl der geplante Neubau tatsächlich etwa 2,2 m höher wäre. Dadurch konnte ein unzutreffender Eindruck über die Einfügung des Vorhabens in die vorhandene Bebauung entstehen. Der Bau- und Umweltausschuss erteilte am 13.07.2021 sein Einvernehmen und verband seinen Beschluss mit dem Auftrag, die Nachbarunterschriften prüfen zu lassen. Bereits der Ortsplaner hatte in seiner Stellungnahme vom 19.12.2018 darauf hingewiesen, dass reduzierte Abstandsflächen nur mit Zustimmung der betroffenen Nachbarn möglich seien. Eine entsprechende Zustimmung des unmittelbar betroffenen Nachbarn lag nicht vor. Trotzdem wurde das Vorhaben nach unserem Kenntnisstand mit diesem Ergebnis nicht erneut dem Ausschuss vorgelegt. Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen imvon Genehmigungsverfahrenörtlichen jedoch weder ausdrücklich als Abweichungen festgestellt noch als Befreiungen mit nachvollziehbarer Begründung behandelt.Bedeutung der GestaltungssatzungDie Gestaltungssatzung Retzbach wurde vom Markt Zellingen als örtliches BauordnungsrechtBauvorschriften nach Art. 8163 Abs. 3 Satz 2 BayBO beschlossen und ist damit verbindliches Ortsrecht.Sie soll das historische Ortsbild des Retzbacher Altorts schützen und Konflikte zwischen benachbarten Gebäuden vermeiden.Der Markt Zellingen unterstützt den Erhalt des historischen Ortskerns zudem durch ein kommunales Förderprogramm. Gerade deshalb kommt der konsequenten Anwendung der Gestaltungssatzung im Altortbereich besondere Bedeutung zu. Die Satzung verlangt ausdrücklich, dass sich Neubauten „in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Altorts einfügen“.Vergleichbare Diskussionen im OrtBereits in der Vergangenheit gab es in Retzbach (Rosenstraße) eine Anwohnerinitiative gegen ein Vierfamilienhaus, über die auch die Main-Post berichtete („Räte bestehen auf acht Parkplätzen für Vierfamilienhaus“).Die damalige Diskussion machte deutlich, dass eine stärkere bauliche Verdichtung im Ort Auswirkungen auf Verkehr, Stellplätze und Infrastruktur haben kann.Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob bei vergleichbaren Bauvorhaben im Ort dieselben Maßstäbe angewendet werden.Verantwortung des GemeinderatsAls kommunales Ortsrecht liegt die Verantwortung für ihre Anwendung beim Gemeinderat des Marktes Zellingen.Nach § 31 BauGB können Befreiungen von solchen Satzungen grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgen.zulassen. Deshalb muss nachvollziehbar geklärt werden, welche Abweichungen dem Gemeinderat bekannt waren und wozu er sein Einvernehmen tatsächlich erteilt hat. DaherDie stelltPetition richtet sich dienicht Frage,gegen obneuen derWohnraum. GemeinderatSie vollständigfordert beteiligteine wurdetransparente, öffentliche und allerechtlich Abweichungennachvollziehbare vonEntscheidung derüber Gestaltungssatzungein Bauvorhaben im Genehmigungsverfahren erkannt und geprüft wurden. Persönliche BetroffenheitIch wohne direkt neben dem Baugrundstück und bin unmittelbar betroffen.Ein seit 1957 genehmigtes Wohnraumfenster würde durch den geplanten Neubau weitgehend verschattet. Zwischen Fenster und Neubau bliebe lediglich ein Abstand von etwa einem Meter.Als rechtmäßig genehmigte bauliche Situation steht dieses Fenster unter Bestandsschutz und darf durch spätere Grenzbebauung nicht faktisch aufgehoben werden.Der geplante Bau würde die natürliche Belichtung und Belüftung dieses Wohnraums erheblich einschränken.Genau solche Situationen sollen Gestaltungssatzung und Abstandsflächenregelungen im Altortbereich verhindern. Bedeutung für den AltortDie Entscheidung betrifft daher nicht nur ein Grundstück, sondern den zukünftigen Umgang mit der Gestaltungssatzung im gesamtenhistorischen Retzbacher Altort.Damit stellt sich auch die grundsätzliche Frage, wie konsequent der Schutz des historischen Ortsbildes künftig angewendet wird.Der vorliegende Fall hat daher Bedeutung über Retzbach hinaus und betrifft grundsätzlich den Umgang mit Gestaltungssatzungen in historischen Ortskernen.Der Gemeinderat trägt die Verantwortung, dass das kommunale Ortsrecht im Altort für alle Bauvorhaben gleichermaßen angewendet wird. Der Schutz des Retzbacher Altorts beginnt mit der konsequenten Anwendung derseiner Gestaltungssatzung.Mit Ihrer Unterschrift unterstützen Sie eine transparente Prüfung dieses Bauvorhabens und den Schutz des historischen Retzbacher Altorts.
Neue Begründung:
1. Unvollständige Entscheidungsgrundlage des Gemeinderats Der Gemeinderat kann seine Verantwortung für die Anwendung der Gestaltungssatzung nur wahrnehmen,verantwortungsvoll anwenden, wenn ihm vollständige und korrektekorrekt dargestellte Bauunterlagen vorliegen. In den vorgelegten BauplänenPlänen wurden benachbarte Gebäude teilweise ohne Höhenangaben dargestellt und teilweise annähernd in gleicher Höhe wie dasder geplante GebäudeNeubau eingezeichnet,dargestellt. obwohlTatsächlich siewäre tatsächlichder Neubau nach den vorliegenden Unterlagen etwa 2,2 m niedrigerhöher sind.als die unmittelbar benachbarte Bebauung. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, dassdas Vorhaben füge sich das Bauvorhaben stärkerbesser in die vorhandene Bebauung einfügt,ein, als es tatsächlichbei einer Darstellung der Falltatsächlichen Höhenverhältnisse erkennbar gewesen wäre. Für die Beurteilung der Einfügung in die„Maßstab, bestehendeBaukörper Bebauungund Baumasse“ sind korrekte HöhenangabenHöhen- eineund wesentlicheGrößenangaben Entscheidungsgrundlage.unverzichtbar. 2. AnwendungNicht deralle GestaltungssatzungAbweichungen wurden erkennbar behandelt Die Gestaltungssatzung Retzbach ist verbindliches Ortsrecht nach Art. 81 BayBO. Sie verlangt ausdrücklich, dass sich Neubauten „in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Altorts einfügen“.Nach den vorliegenden Bauplänen weist der geplante Neubau jedoch eine deutlich größere Gebäudehöhe, Gebäudetiefe und Gebäudelänge auf als die bestehende Bebauung in der unmittelbaren Umgebung.Damit stellt sich die Frage, ob sich das Bauvorhaben noch im Sinne der Gestaltungssatzung in die gewachsene Struktur des Altorts einfügt.3. Befreiungen und mögliche weitere AbweichungenBefreiungen sind rechtlich als Ausnahmefälle vorgesehen und dürfen nach § 31 BauGB die Grundzüge der Planung nicht berühren.Im Genehmigungsverfahren wurden bereits mehrere Befreiungen von der Gestaltungssatzung erteilt,Abweichungen unter anderem bei Dachneigung, Fensterformaten, Kniestockhöhe und Stauraum vor Garagen.Dieseden BefreiungenGaragen zugelassen. Die deutlich größere Gebäudehöhe, Gebäudetiefe, Gebäudelänge und Baumasse wurden dagegen nach den vorliegenden Unterlagen nicht ausdrücklich als Abweichungen von den Anforderungen an die Einfügung behandelt. Nach Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften bei genehmigungspflichtigen Vorhaben nur im RahmenEinvernehmen mit der BaugenehmigungGemeinde durchzulassen. dasDeshalb Landratsamtmuss Main-Spessartgeklärt alswerden, Bauaufsichtsbehördewelche erteilt.Da es sich bei der Gestaltungssatzung um kommunales Ortsrecht handelt, kommtAbweichungen dem Gemeinderat beibekannt Befreiungenwaren vonund dieserwozu Satzunger einesein zentraleEinvernehmen Entscheidungsrolletatsächlich zu.erteilt hat. Vor3. Der Prüfauftrag zu den Nachbarunterschriften Der Bau- und Umweltausschuss erteilte am 13.07.2021 sein Einvernehmen mit dem ausdrücklichen Auftrag, die Nachbarunterschriften prüfen zu lassen. Bereits der Ortsplaner hatte am 19.12.2018 darauf hingewiesen, dass reduzierte Abstandsflächen nur mit Zustimmung der betroffenen Nachbarn möglich seien. Die Zustimmung des unmittelbar betroffenen Nachbarn lag nicht vor. Nach unserem Kenntnisstand wurde der Ausschuss mit diesem HintergrundErgebnis stelltnicht sicherneut diebefasst. Frage,Deshalb obmuss nachvollziehbar geklärt werden, wie der GemeinderatPrüfauftrag inausgeführt allen Punkten ordnungsgemäß beteiligt warwurde und ob sämtlichedas AbweichungenEinvernehmen vonauch derohne Gestaltungssatzungdie imerwartete GenehmigungsverfahrenNachbarzustimmung vollständigfortgelten erkannt und geprüft wurden.sollte. 4. NebenanlageGrundlegend undveränderte WohngebäudeGrenzsituation An der betreffendenbetroffenen Grundstücksgrenze befindet sich derzeitbisher lediglich eine Nebenanlage mit geringer Bauhöhe und offener Bauweise,Bauhöhe, kein mehrgeschossiges Wohngebäude. NebenanlagenDas werdengenehmigte in der Gestaltungssatzung anders bewertet als Wohngebäude, da sie in der Regel deutlich geringere Auswirkungen auf Nachbargrundstücke haben.Im vorliegenden Fall würde jedoch ein bestehendes Einfamilienhaus durch ein MehrfamilienhausVorhaben mit vier Wohneinheiten ersetzt.Dadurchschafft entstehtdagegen eineinen deutlichwesentlich größererhöheren, Baukörperlängeren und massiveren Baukörper. Die Auswirkungen eines solchen Wohngebäudes sind nicht mit erheblich größerer Baumasse und eine grundlegend andere städtebauliche Situation im historischen Ortskern.5. Beispiel zur Wirkungdenen der Gestaltungssatzungbisherigen Nebenanlage vergleichbar. Die5. praktischeErhebliche BedeutungAuswirkungen der Gestaltungssatzung lässt sich an einem einfachen Beispiel aus der unmittelbaren Nachbarschaft verdeutlichen.Beim Monsignore-Postler-Haus (Bergstraße 42) wurde nach dem Abriss eines früheren Gebäudes ein Neubau errichtet, der sich in Höhe und Bauvolumen inauf die bestehende BebauungWohnnutzung Ich einfügt.Anwohne unmittelbar neben dem Baugrundstück. In der Grundstücksgrenzebetroffenen befindenHauswand befindet sich dortein zweiseit Garagen,1957 alsogenehmigtes NebenanlagenWohnraumfenster. Zwischen imdiesem SinneFenster derund Gestaltungssatzung.Würdedem manNeubau diesebliebe durchnur ein WohnhausAbstand alsvon Grenzbebauungetwa ersetzen,einem Meter. Dadurch würden die seitlichennatürliche RaumfensterBelichtung und Belüftung des GebäudesRaumes vollständigerheblich zugemauert.eingeschränkt. GenauDas solcherechtmäßig Konfliktebestehende zwischenFenster Neubautenschließt eine spätere Bebauung nicht automatisch aus. Seine Bedeutung für die bestehende Wohnnutzung und bestehendendie Gebäudenaußergewöhnlich sollstarke Verschattung müssen jedoch bei der Prüfung der Abweichungen, Abstände und nachbarlichen Rücksichtnahme nachvollziehbar berücksichtigt werden. 6. Politische Prüfung trotz abgeschlossener Gerichtsverfahren Für das Vorhaben wurde bereits eine Baugenehmigung erteilt. Auch die gerichtlichen Verfahren sind abgeschlossen. Dort stand jedoch vor allem die Frage im Mittelpunkt, ob unmittelbar nachbarschützende Rechte verletzt wurden. Die Petition stellt eine andere Frage: Hat die Gemeinde ihr eigenes Ortsrecht auf der Grundlage vollständiger und korrekt dargestellter Planunterlagen angewendet und zu sämtlichen Abweichungen eine informierte Entscheidung getroffen? Die Petition verlangt keine Wiederholung des Gerichtsverfahrens. Sie fordert den Gemeinderat auf, seine politische Verantwortung für die Gestaltungssatzung verhindern.6. Verdichtung und derenden KonsequenzenDas geplante Gebäude mit vier Wohneinheiten führt zu einer deutlich stärkeren NutzungSchutz des Grundstücks als die bisherige Bebauung.Für vier Wohnungen wären nach üblicher Stellplatzberechnung in der Regel etwa sechs Stellplätze erforderlich. Im Bauvorhaben sind jedoch nur vier Stellplätze vorgesehen. In der Rosenstraße wurden für vier Wohnungen acht Stellplätze verlangt. Dies wirft die Frage auf, ob dieselben Maßstäbe angewendet werden.In unmittelbarer Nähe befinden sich mehrere Einrichtungen mit Besucheraufkommen, darunter das Monsignore-Postler-Haus, das Pfarrhaus St. Laurentius und Treffpunkte der Kolpingsfamilie Retzbach.Zudem liegt der Bereich nahe der Wallfahrtskirche Maria im Grünen Tal mit regelmäßigem Besucher- und Pilgeraufkommen.Eine zusätzliche bauliche Verdichtung kann daher zu weiteren Belastungen der örtlichen Infrastruktur und des öffentlichen Straßenraums im historischen OrtskernAltorts führen.wahrzunehmen. 7. Bedeutung für den AltortschutzGestaltungssatzungengesamten sind für viele Gemeinden in Bayern ein wichtiges Instrument zum Schutz historischer Ortsbilder.Altort Der vorliegende Fall berührt daherbetrifft nicht nur ein einzelnes Bauvorhaben,Grundstück. sondernDie auchEntscheidung einezeigt, grundsätzlichewelcher FrageMaßstab deskünftig Umgangsbei mit der GestaltungssatzungNeubauten im historischen Ortskern.DieOrtskern Entscheidungangewendet überwird. Es diesesgeht Bauvorhabennicht wirddarum, zeigen,Neubauten welchezu Bedeutungverhindern, sondern darum, dass Entscheidungen auf einer vollständigen, korrekten und rechtskonformen Grundlage getroffen werden. Jede Unterschrift stärkt die GestaltungssatzungForderung imnach Altorteiner tatsächlichtransparenten hat.und fairen Entscheidung. Der Gemeinderat soll das Projekt erneut öffentlich beraten und auf vollständiger Grundlage neu entscheiden.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 64 (28 in Zellingen)
Die Petition wurde sprachlich überarbeitet und klarer strukturiert.
Dabei wurde der Schwerpunkt stärker auf die Gestaltungssatzung Retzbach und ihre Bedeutung für den historischen Altort gelegt. Einige Abschnitte wurden präzisiert und zusammengeführt, um die Darstellung verständlicher zu machen.
Ziel der Überarbeitung ist eine klarere Darstellung des Anliegens und der wichtigsten Argumente für Leserinnen und Leser.
Inhalt und Ziel der Petition bleiben unverändert.
Neuer Petitionstext:
Warum eine Petition?Die Entscheidung über Befreiungen von der Gestaltungssatzung ist eine politische Entscheidung der Gemeinde.In der Gestaltungssatzung von Retzbach steht: „Der historische Ortskern soll geschützt werden. Seine Erhaltung ist eine besondere Verpflichtung für Gemeinde und Bürger.“Deshalb ist es wichtig, dass wirsich Bürger uns mit Bauprojekten im historischen Ortskern auseinandersetzen und unsereihre Meinung einbringen.Mit dieser Petition bitten wir den Gemeinderat des Marktes Zellingen, das Bauprojekt Bergstraße 38 erneut zu prüfen und dabei die Gestaltungssatzung Retzbach vollständig anzuwenden.
Worum es uns nicht geht
Wir sind nicht gegen Neubauten im Altort.
Wir möchten keine Projekte verhindern.
Wir möchten lediglich, dass die geltenden Regeln für alle gleichBauvorhaben gleichermaßen angewendet werden.
Geplantes Bauvorhaben im Retzbacher AltortIm Retzbacher Altort ist ein Bauvorhaben geplant, das mehrere Befreiungen und deutliche Abweichungen von der Gestaltungssatzung vorsieht.
Wichtige Abweichungen vom OrtsbildNach den vorliegenden Bauplänen weicht der geplante Neubau in mehreren Punkten deutlich von der bestehenden Altortbebauung ab. Vorgesehen sind unter anderem:
ca. 2,2 m größere Gebäudehöhe
ca. 2 m größere Gebäudetiefe
ca. 7 m größere Gebäudelänge
insgesamt deutlich größeres Bauvolumen (Baumasse)
sehr geringer Abstand zu seit Jahrzehnten bestehender, unter Bestandsschutz stehender Wohnbebauung
Damit stellt sich die Frage, ob sich das Bauvorhaben noch – wie es die Gestaltungssatzung verlangt – „in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Retzbacher Altorts einfügt“.
GenehmigungsverfahrenNach den vorliegenden Genehmigungsunterlagen wurden diese Abweichungen im Genehmigungsverfahren jedoch weder ausdrücklich als Abweichungen festgestellt noch als Befreiungen mit entsprechendernachvollziehbarer Begründung behandelt.
Bedeutung der GestaltungssatzungDie Gestaltungssatzung Retzbach wurde vom Markt Zellingen als örtliches Bauordnungsrecht nach Art. 81 BayBO beschlossen und ist damit verbindliches Ortsrecht.Sie soll das historische Ortsbild des Retzbacher Altorts schützen und Konflikte zwischen benachbarten Gebäuden vermeiden.Der Markt Zellingen unterstützt den Erhalt des historischen Ortskerns zudem durch ein kommunales Förderprogramm. Gerade deshalb kommt der konsequenten Anwendung der Gestaltungssatzung im Altortbereich besondere Bedeutung zu. Die Satzung verlangt ausdrücklich, dass sich Neubauten „in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Altorts einfügen“.
Vergleichbare Diskussionen im OrtBereits in der Vergangenheit gab es in Retzbach (Rosenstraße) eine Anwohnerinitiative gegen ein Vierfamilienhaus, über die auch die Main-Post berichtete („Räte bestehen auf acht Parkplätzen für Vierfamilienhaus“).Die damalige Diskussion machte deutlich, dass eine stärkere bauliche Verdichtung im Ort Auswirkungen auf Verkehr, Stellplätze und Infrastruktur haben kann.Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob bei vergleichbaren Bauvorhaben im Ort dieselben Maßstäbe angewendet werden.
Verantwortung des GemeinderatsAls kommunales Ortsrecht liegt die Verantwortung für ihre Anwendung beim Gemeinderat des Marktes Zellingen.Nach § 31 BauGB können Befreiungen von solchen Satzungen grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgen.Daher stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat vollständig beteiligt wurde und alle Abweichungen von der Gestaltungssatzung im Genehmigungsverfahren erkannt und geprüft wurden. Persönliche BetroffenheitIch wohne direkt neben dem Baugrundstück und bin unmittelbar betroffen.Ein seit 1957 genehmigtes Wohnraumfenster würde durch den geplanten Neubau weitgehend verschattet. Zwischen Fenster und Neubau bliebe lediglich ein Abstand von etwa einem Meter.Als rechtmäßig genehmigte bauliche Situation steht dieses Fenster unter Bestandsschutz und darf durch spätere Grenzbebauung nicht faktisch aufgehoben werden.Der geplante Bau würde die natürliche Belichtung und Belüftung dieses Wohnraums erheblich einschränken.Genau solche Situationen sollen Gestaltungssatzung und Abstandsflächenregelungen im Altortbereich verhindern. Bedeutung für den AltortDie Entscheidung betrifft daher nicht nur ein Grundstück, sondern den zukünftigen Umgang mit der Gestaltungssatzung im gesamten Retzbacher Altort.Damit stellt sich auch die grundsätzliche Frage, wie konsequent der Schutz des historischen Ortsbildes künftig angewendet wird.Der vorliegende Fall hat daher auch Bedeutung über Retzbach hinaus.hinaus und betrifft grundsätzlich den Umgang mit Gestaltungssatzungen in historischen Ortskernen.
Der Gemeinderat trägt die Verantwortung, dass das kommunale Ortsrecht im Altort für alle Bauvorhaben gleichermaßen angewendet wird.Der Schutz des Retzbacher Altorts beginnt mit der konsequenten Anwendung der Gestaltungssatzung.Mit Ihrer Unterschrift unterstützen Sie eine transparente Prüfung dieses Bauvorhabens und den Schutz des historischen Retzbacher Altorts.
Neue Begründung:
1. Entscheidungsgrundlage des GemeinderatsDer Gemeinderat kann seine Verantwortung für die Anwendung der Gestaltungssatzung nur wahrnehmen, wenn ihm vollständige und korrekte Bauunterlagen vorliegen.In den vorgelegten Bauplänen wurden benachbarte Gebäude teilweise ohne Höhenangaben dargestellt und teilweise in gleicher Höhe wie das geplante Gebäude eingezeichnet, obwohl sie tatsächlich etwa 2,2 m niedriger sind.Dadurch konnte der Eindruck entstehen, dass sich das Bauvorhaben stärker in die vorhandene Bebauung einfügt, als es tatsächlich der Fall wäre.Für die Beurteilung der Einfügung in die bestehende Bebauung sind korrekte Höhenangaben eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.
2. Anwendung der GestaltungssatzungDie Gestaltungssatzung Retzbach ist verbindliches Ortsrecht nach Art. 81 BayBO.Sie verlangt ausdrücklich, dass sich Neubauten „in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Altorts einfügen“.Nach den vorliegenden Bauplänen weist der geplante Neubau jedoch eine deutlich größere Gebäudehöhe, Gebäudetiefe und Gebäudelänge auf als die bestehende Bebauung in der unmittelbaren Umgebung.Damit stellt sich die Frage, ob sich das Bauvorhaben noch im Sinne der Gestaltungssatzung in die gewachsene Struktur des Altorts einfügt.
3. Befreiungen und mögliche weitere AbweichungenBefreiungen sind rechtlich als Ausnahmefälle vorgesehen und dürfen nach § 31 BauGB die Grundzüge der Planung nicht berühren.Im Genehmigungsverfahren wurden bereits mehrere Befreiungen von der Gestaltungssatzung erteilt, unter anderem bei Dachneigung, Fensterformaten, Kniestockhöhe und Stauraum vor Garagen.Diese Befreiungen wurden im Rahmen der Baugenehmigung durch das Landratsamt Main-Spessart als Bauaufsichtsbehörde erteilt.Da es sich bei der Gestaltungssatzung um kommunales Ortsrecht handelt, kommt dem Gemeinderat bei Befreiungen von dieser Satzung eine zentrale Entscheidungsrolle zu.Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat in allen Punkten ordnungsgemäß beteiligt wurdewar und ob sämtliche Abweichungen von der Gestaltungssatzung im Genehmigungsverfahren vollständig erkannt und geprüft wurden.
4. Nebenanlage und WohngebäudeAn der betreffenden Grundstücksgrenze befindet sich derzeit lediglich eine Nebenanlage mit geringer Bauhöhe und offener Bauweise, kein Wohngebäude.Nebenanlagen werden in der Gestaltungssatzung anders bewertet als Wohngebäude, da sie in der Regel deutlich geringere Auswirkungen auf Nachbargrundstücke haben.Im vorliegenden Fall würde jedoch ein bestehendes Einfamilienhaus durch ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten ersetzt.Dadurch entsteht ein deutlich größerer Baukörper mit erheblich größerer Baumasse und eine grundlegend andere städtebauliche Situation im historischen Ortskern.
5. Beispiel zur Wirkung der GestaltungssatzungDie praktische Bedeutung der Gestaltungssatzung lässt sich an einem einfachen Beispiel aus der unmittelbaren Nachbarschaft verdeutlichen.Beim Monsignore-Postler-Haus (Bergstraße 42) wurde nach dem Abriss eines früheren Gebäudes ein Neubau errichtet, der sich in Höhe und Bauvolumen in die bestehende Bebauung einfügt.An der Grundstücksgrenze befinden sich dort zwei Garagen, also Nebenanlagen im Sinne der Gestaltungssatzung.Würde man diese durch ein Wohnhaus als Grenzbebauung ersetzen, würden die seitlichen Raumfenster des Gebäudes vollständig zugemauert.Genau solche Konflikte zwischen Neubauten und bestehenden Gebäuden soll die Gestaltungssatzung verhindern.
6. Verdichtung und deren KonsequenzenDas geplante Gebäude mit vier Wohneinheiten führt zu einer deutlich stärkeren Nutzung des Grundstücks als die bisherige Bebauung.Für vier Wohnungen wären nach üblicher Stellplatzberechnung in der Regel etwa sechs Stellplätze erforderlich,erforderlich. imIm Bauvorhaben sind jedoch nur vier Stellplätze vorgesehen. In der Rosenstraße wurden für vier Wohnungen acht Stellplätze verlangt. Dies wirft die Frage auf, ob dieselben Maßstäbe angewendet werden.In unmittelbarer Nähe befinden sich mehrere Einrichtungen mit Besucheraufkommen, darunter das Monsignore-Postler-Haus, das Pfarrhaus St. Laurentius und Treffpunkte der Kolpingsfamilie Retzbach.Zudem liegt der Bereich nahe der Wallfahrtskirche Maria im Grünen Tal mit regelmäßigem Besucher- und Pilgeraufkommen.Eine zusätzliche bauliche Verdichtung kann daher zu weiteren Belastungen der örtlichen Infrastruktur und des öffentlichen Straßenraums im historischen Ortskern führen.
7. Bedeutung für den AltortschutzGestaltungssatzungen sind für viele Gemeinden in Bayern ein wichtiges Instrument zum Schutz historischer Ortsbilder.Der vorliegende Fall berührt daher nicht nur ein einzelnes Bauvorhaben, sondern auch eine grundsätzliche Frage des Umgangs mit der Gestaltungssatzung im historischen Ortskern.
Die Entscheidung über dieses Bauvorhaben wird zeigen, welche Bedeutung die Gestaltungssatzung im Altort tatsächlich hat.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 31 (11 in Zellingen)
Die Beschreibung der Petition wurde sprachlich überarbeitet und klarer strukturiert. Wiederholungen wurden entfernt und einige Abschnitte zusammengeführt, um den Text verständlicher und übersichtlicher zu machen. Inhaltlich wurden keine neuen Forderungen hinzugefügt. Ziel der Änderung ist eine klarere Darstellung des Anliegens und der wichtigsten Argumente für Leserinnen und Leser.
Neuer Petitionstext:
ImWarum eine Petition?Die Entscheidung über Befreiungen von der Gestaltungssatzung ist eine politische Entscheidung der Gemeinde.In der Gestaltungssatzung von Retzbach steht: „Der historische Ortskern soll geschützt werden. Seine Erhaltung ist eine besondere Verpflichtung für Gemeinde und Bürger.“Deshalb ist es wichtig, dass wir Bürger uns mit Bauprojekten im historischen Ortskern auseinandersetzen und unsere Meinung einbringen.Mit dieser Petition bitten wir den Gemeinderat des Marktes Zellingen, das Bauprojekt Bergstraße 38 erneut zu prüfen und dabei die Gestaltungssatzung Retzbach vollständig anzuwenden.
Worum es uns nicht geht
Wir sind nicht gegen Neubauten im Altort.
Wir möchten keine Projekte verhindern.
Wir möchten lediglich, dass die geltenden Regeln für alle gleich angewendet werden.
Geplantes Bauvorhaben im Retzbacher AltortIm Retzbacher Altort ist derzeit ein Bauvorhaben geplant, das nur durch mehrere Befreiungen sowieund erheblichedeutliche Abweichungen von der Gestaltungssatzung möglichvorsieht.
Wichtige wurdeAbweichungen undvom damit grundlegende Fragen zum Schutz des historischen Ortsbildes aufwirft.NachOrtsbildNach den vorliegenden UnterlagenBauplänen weicht der geplante Neubau in mehreren Punkten deutlich von der bestehenden Altortbebauung ab. Vorgesehen sind unter anderem:
ca. 2,2 m größere Gebäudehöhe
ca. 2 m größere Gebäudetiefe
ca. 7 m größere Gebäudelänge
insgesamt deutlich größeres Bauvolumen (Baumasse)
sehr geringer Abstand zu seit Jahrzehnten bestehender, unter Bestandsschutz stehender Wohnbebauung
Damit stellt sich die Frage, ob sich das Bauvorhaben noch – wie es die Gestaltungssatzung verlangt – „in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Retzbacher Altorts einfügt“.
GenehmigungsverfahrenNach den vorliegenden Genehmigungsunterlagen wurden diese Abweichungen im Genehmigungsverfahren jedoch weder ausdrücklich als Abweichungen festgestellt noch als Befreiungen mit entsprechender Begründung behandelt.Mit dieser Petition fordern wir den Gemeinderat des Marktes Zellingen auf, das Bauvorhaben Bergstraße 38 erneut zu prüfen und dabei die Gestaltungssatzung Retzbach vollständig und konsequent anzuwenden. Bedeutungbehandelt.
Bedeutung der GestaltungssatzungDie Gestaltungssatzung Retzbach wurde vom Markt Zellingen als örtliches Bauordnungsrecht nach Art. 81 BayBO beschlossen und ist damit verbindliches Ortsrecht.Sie soll das historische Ortsbild des Retzbacher Altorts schützen und Konflikte zwischen benachbarten Gebäuden vermeiden.Der Markt Zellingen unterstützt den Erhalt des historischen Ortskerns zudem durch ein kommunales Förderprogramm. Gerade deshalb kommt der konsequenten Anwendung der Gestaltungssatzung im Altortbereich besondere Bedeutung zu.Geradezu. im Altortbereich sollen Neubauten sich in Höhe, Bauweise und Abstand in die gewachsene Bebauung einfügen und die bestehenden Wohn- und Lichtverhältnisse der Nachbargrundstücke respektieren.DieDie Satzung verlangt ausdrücklich, dass sich Neubauten „in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Altorts einfügen“. Abweichungen vom Maßstab der AltortbebauungNach den vorliegenden Bauplänen weicht der geplante Neubau jedoch erheblich von diesen Vorgaben ab, insbesondere durch:• ca. 2,2 m größere Gebäudehöhe• ca. 2 m größere Gebäudetiefe• ca. 7 m größere Gebäudelänge• sowie ein insgesamt deutlich größeres Bauvolumen (Baumasse)Damit stellt sich die Frage, ob sich das Bauvorhaben noch – wie es die Gestaltungssatzung vorsieht –„in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Retzbacher Altorts einfügt“.einfügen“.
BereitsVergleichbare Diskussionen im OrtBereits in der Vergangenheit gab es in Retzbach (Rosenstraße) eine Anwohnerinitiative gegen ein Vierfamilienhaus, über die auch die Main-Post berichtete („Räte bestehen auf acht Parkplätzen für Vierfamilienhaus“). DieVierfamilienhaus“).Die damalige Diskussion machte deutlich, dass eine stärkere bauliche Verdichtung im Ort Auswirkungen auf Verkehr, Stellplätze und Infrastruktur haben kann.Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob bei vergleichbaren Bauvorhaben im Ort dieselben Maßstäbe angewendet werden.
DaVerantwortung esdes sich bei der Gestaltungssatzung umGemeinderatsAls kommunales Ortsrecht handelt,liegt kommt dem Gemeinderat des Marktes Zellingen eine zentraledie Verantwortung für ihre Anwendung zu.Nachbeim Gemeinderat des Marktes Zellingen.Nach § 31 BauGB können Befreiungen von solchen Satzungen grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgen.Vor diesem Hintergrunderfolgen.Daher stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat in allen Punkten ordnungsgemäßvollständig beteiligt wurde und ob sämtlichealle Abweichungen von der Gestaltungssatzung im Genehmigungsverfahren vollständig erkannt und geprüft wurden. Persönliche BetroffenheitIch wohne direkt neben dem Baugrundstück und bin unmittelbar betroffen.Ein seit 1957 genehmigtes Wohnraumfenster würde durch den geplanten Neubau weitgehend verschattet. Zwischen Fenster und Neubau bliebe lediglich ein Abstand von etwa einem Meter.Als rechtmäßig genehmigte bauliche Situation steht dieses Fenster unter Bestandsschutz und darf durch spätere Grenzbebauung nicht faktisch aufgehoben werden.Der geplante Bau würde die natürliche Belichtung und Belüftung dieses Wohnraums erheblich einschränken.Genau solche Situationen sollen Gestaltungssatzung und Abstandsflächenregelungen im Altortbereich verhindern. Bedeutung für den AltortDie Entscheidung über dieses Bauvorhaben betrifft daher nicht nur ein einzelnes Grundstück, sondern den zukünftigen Umgang mit der Gestaltungssatzung im gesamten Retzbacher Altort.Damit stellt sich auch die grundsätzliche Frage, wie konsequent der Schutz des historischen Ortsbildes künftig angewendet wird.Der vorliegende Fall hat daher auch Bedeutung über Retzbach hinaus, da ähnliche Fragen zur Anwendung von Gestaltungssatzungen auch in anderen Gemeinden auftreten können.hinaus.
Der Gemeinderat trägt die Verantwortung, sicherzustellen, dass kommunalesdas kommunale Ortsrecht im Altort für alle Bauvorhaben gleichermaßen angewendet wird.Derwird.Der Schutz des Retzbacher Altorts beginnt mit der konsequenten Anwendung der Gestaltungssatzung.MitGestaltungssatzung.Mit Ihrer Unterschrift unterstützen Sie eine transparente Prüfung dieses Bauvorhabens und den Schutz des historischen Retzbacher Altorts.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 30 (11 in Zellingen)
Titel, Beschreibung und Begründung der Petition wurden redaktionell überarbeitet und präzisiert. Der Titel wurde angepasst, um den Bezug zum Bauprojekt Bergstraße 38 und zur Gestaltungssatzung deutlicher hervorzuheben. In der Beschreibung wurden die rechtlichen Grundlagen der Gestaltungssatzung (Art. 81 BayBO) sowie mögliche Befreiungen nach § 31 BauGB verständlicher dargestellt und die baulichen Abweichungen anhand der Bauunterlagen präziser beschrieben. Zudem wurden die persönliche Betroffenheit sowie die Bedeutung der Satzung für den Schutz des historischen Retzbacher Altorts ausführlicher erläutert. Ergänzend wurde auf das kommunale Förderprogramm zur Erhaltung des historischen Ortskerns hingewiesen sowie auf eine frühere öffentliche Diskussion zu einem vergleichbaren Bauvorhaben im Ortsbereich. Die Begründung wurde strukturiert und um weitere Aspekte zur Anwendung der Gestaltungssatzung, zur baulichen Verdichtung sowie um Beispiele aus der unmittelbaren Nachbarschaft ergänzt.
Neuer Petitionstext:
Im Retzbacher Altort ist derzeit ein Bauvorhaben geplant, das nur durch mehrere Befreiungen sowie erhebliche Abweichungen von der Gestaltungssatzung möglich wurde und damit grundlegende Fragen zum Schutz des historischen Ortsbildes aufwirft.Nach den vorliegenden Unterlagen wurden diese Abweichungen im Genehmigungsverfahren jedoch weder ausdrücklich als Abweichungen festgestellt noch als Befreiungen mit entsprechender Begründung behandelt.Mit dieser Petition fordern wir den Gemeinderat des Marktes Zellingen auf, das Bauvorhaben Bergstraße 38 erneut zu prüfen und dabei die Gestaltungssatzung Retzbach vollständig und konsequent anzuwenden. Bedeutung der GestaltungssatzungDie Gestaltungssatzung Retzbach wurde vom Markt Zellingen als örtliches Bauordnungsrecht nach Art. 81 BayBO beschlossen und ist damit verbindliches Ortsrecht.Sie soll das historische Ortsbild des Retzbacher Altorts schützen und Konflikte zwischen benachbarten Gebäuden vermeiden.Geradevermeiden.Der Markt Zellingen unterstützt den Erhalt des historischen Ortskerns zudem durch ein kommunales Förderprogramm. Gerade deshalb kommt der konsequenten Anwendung der Gestaltungssatzung im Altortbereich besondere Bedeutung zu.Gerade im Altortbereich sollen Neubauten sich in Höhe, Bauweise und Abstand in die gewachsene Bebauung einfügen und die bestehenden Wohn- und Lichtverhältnisse der Nachbargrundstücke respektieren.Die Satzung verlangt ausdrücklich, dass sich Neubauten „in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Altorts einfügen“. Abweichungen vom Maßstab der AltortbebauungNach den vorliegenden Bauplänen weicht der geplante Neubau jedoch erheblich von diesen Vorgaben ab, insbesondere durch:• ca. 2,2 m größere Gebäudehöhe• ca. 2 m größere Gebäudetiefe• ca. 7 m größere Gebäudelänge• sowie ein insgesamt deutlich größeres Bauvolumen (Baumasse)Damit stellt sich die Frage, ob sich das Bauvorhaben noch – wie es die Gestaltungssatzung vorsieht –„in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Retzbacher Altorts einfügt“.Daeinfügt“.
Bereits in der Vergangenheit gab es in Retzbach (Rosenstraße) eine Anwohnerinitiative gegen ein Vierfamilienhaus, über die auch die Main-Post berichtete („Räte bestehen auf acht Parkplätzen für Vierfamilienhaus“). Die damalige Diskussion machte deutlich, dass eine stärkere bauliche Verdichtung im Ort Auswirkungen auf Verkehr, Stellplätze und Infrastruktur haben kann.Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob bei vergleichbaren Bauvorhaben im Ort dieselben Maßstäbe angewendet werden.
Da es sich bei der Gestaltungssatzung um kommunales Ortsrecht handelt, kommt dem Gemeinderat des Marktes Zellingen eine zentrale Verantwortung für ihre Anwendung zu.Nach § 31 BauGB können Befreiungen von solchen Satzungen grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgen.Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat in allen Punkten ordnungsgemäß beteiligt wurde und ob sämtliche Abweichungen von der Gestaltungssatzung im Genehmigungsverfahren vollständig erkannt und geprüft wurden. Persönliche BetroffenheitIch wohne direkt neben dem Baugrundstück und bin unmittelbar betroffen.Ein seit 1957 genehmigtes Wohnraumfenster würde durch den geplanten Neubau weitgehend verschattet. Zwischen Fenster und Neubau bliebe lediglich ein Abstand von etwa einem Meter.Als rechtmäßig genehmigte bauliche Situation steht dieses Fenster unter Bestandsschutz und darf durch spätere Grenzbebauung nicht faktisch aufgehoben werden.Der geplante Bau würde die natürliche Belichtung und Belüftung dieses Wohnraums erheblich einschränken.Genau solche Situationen sollen Gestaltungssatzung und Abstandsflächenregelungen im Altortbereich verhindern. Bedeutung für den AltortDie Entscheidung über dieses Bauvorhaben betrifft daher nicht nur ein einzelnes Grundstück, sondern den zukünftigen Umgang mit der Gestaltungssatzung im gesamten Retzbacher Altort.Damit stellt sich auch die grundsätzliche Frage, wie konsequent der Schutz des historischen Ortsbildes künftig angewendet wird.Der vorliegende Fall hat daher auch Bedeutung über Retzbach hinaus, da ähnliche Fragen zur Anwendung von Gestaltungssatzungen auch in anderen Gemeinden auftreten können.
Der Gemeinderat hatträgt die VerantwortungVerantwortung, sicherzustellen, dass kommunales Ortsrecht im Altort für alle Bauvorhaben im Altort gleichermaßen angewendet wird.
Der Schutz des Retzbacher Altorts beginnt mit der konsequenten Anwendung der Gestaltungssatzung.
Mit Ihrer Unterschrift unterstützen Sie eine transparente Prüfung dieses Bauvorhabens und den Schutz des historischen Retzbacher Altorts.
Neue Begründung:
1. Entscheidungsgrundlage des GemeinderatsDer Gemeinderat kann seine Verantwortung für die Anwendung der Gestaltungssatzung nur wahrnehmen, wenn ihm vollständige und korrekte Bauunterlagen vorliegen.In den vorgelegten Bauplänen wurden benachbarte Gebäude teilweise ohne Höhenangaben dargestellt und teilweise in gleicher Höhe wie das geplante Gebäude eingezeichnet, obwohl sie tatsächlich etwa 2,2 m niedriger sind.Dadurch konnte der Eindruck entstehen, dass sich das Bauvorhaben stärker in die vorhandene Bebauung einfügt, als es tatsächlich der Fall wäre.Für die Beurteilung der Einfügung in die bestehende Bebauung sind korrekte Höhenangaben eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.
2. Anwendung der GestaltungssatzungDie Gestaltungssatzung Retzbach ist verbindliches Ortsrecht nach Art. 81 BayBO.Sie verlangt ausdrücklich, dass sich Neubauten „in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Altorts einfügen“.Nach den vorliegenden Bauplänen weist der geplante Neubau jedoch eine deutlich größere Gebäudehöhe, Gebäudetiefe und Gebäudelänge auf als die bestehende Bebauung in der unmittelbaren Umgebung.Damit stellt sich die Frage, ob sich das Bauvorhaben noch im Sinne der Gestaltungssatzung in die gewachsene Struktur des Altorts einfügt.
3. Befreiungen und mögliche weitere AbweichungenBefreiungen sind rechtlich als Ausnahmefälle vorgesehen und dürfen nach § 31 BauGB die Grundzüge der Planung nicht berühren.Im Genehmigungsverfahren wurden bereits mehrere Befreiungen von der Gestaltungssatzung erteilt, unter anderem bei Dachneigung, Fensterformaten, Kniestockhöhe und Stauraum vor Garagen.Diese Befreiungen wurden im Rahmen der Baugenehmigung durch das Landratsamt Main-Spessart als Bauaufsichtsbehörde erteilt.Da es sich bei der Gestaltungssatzung um kommunales Ortsrecht handelt, kommt dem Gemeinderat bei Befreiungen von dieser Satzung eine zentrale Entscheidungsrolle zu.Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat in allen Punkten ordnungsgemäß beteiligt wurde und ob sämtliche Abweichungen von der Gestaltungssatzung im Genehmigungsverfahren vollständig erkannt und geprüft wurden.
4. Nebenanlage und WohngebäudeAn der betreffenden Grundstücksgrenze befindet sich derzeit lediglich eine Nebenanlage mit geringer Bauhöhe und offener Bauweise, kein Wohngebäude.Nebenanlagen werden in der Gestaltungssatzung anders bewertet als Wohngebäude, da sie in der Regel deutlich geringere Auswirkungen auf Nachbargrundstücke haben.Im vorliegenden Fall würde jedoch ein bestehendes Einfamilienhaus durch ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten ersetzt.Dadurch entsteht ein deutlich größerer Baukörper mit erheblich größerer Baumasse und eine grundlegend andere städtebauliche Situation im historischen Ortskern.
5. Beispiel zur Wirkung der GestaltungssatzungDie praktische Bedeutung der Gestaltungssatzung lässt sich an einem einfachen Beispiel aus der unmittelbaren Nachbarschaft verdeutlichen.Beim Monsignore-Postler-Haus (Bergstraße 42) wurde nach dem Abriss eines früheren Gebäudes ein Neubau errichtet, der sich in Höhe und Bauvolumen in die bestehende Bebauung einfügt.An der Grundstücksgrenze befinden sich dort zwei Garagen, also Nebenanlagen im Sinne der Gestaltungssatzung.Würde man diese durch ein Wohnhaus als Grenzbebauung ersetzen, würden die seitlichen Raumfenster des Gebäudes vollständig zugemauert.Genau solche Konflikte zwischen Neubauten und bestehenden Gebäuden soll die Gestaltungssatzung verhindern.
6. Verdichtung und deren KonsequenzenDas geplante Gebäude mit vier Wohneinheiten führt zu einer deutlich stärkeren Nutzung des Grundstücks als die bisherige Bebauung.Für vier Wohnungen wären nach üblicher Stellplatzberechnung in der Regel etwa sechs Stellplätze erforderlich, im Bauvorhaben sind jedoch nur vier Stellplätze vorgesehen.Invorgesehen. In der Rosenstraße wurden für vier Wohnungen acht Stellplätze verlangt. Dies wirft die Frage auf, ob dieselben Maßstäbe angewendet werden.In unmittelbarer Nähe befinden sich mehrere Einrichtungen mit Besucheraufkommen, darunter das Monsignore-Postler-Haus, das denkmalgeschützte Pfarrhaus St. Laurentius sowieund Treffpunkte der Kolpingsfamilie Retzbach.Zudem liegt der Bereich nahe der Wallfahrtskirche Maria im Grünen Tal,Tal diemit regelmäßigregelmäßigem von BesuchernBesucher- und Pilgern aufgesucht wird.EinePilgeraufkommen.Eine zusätzliche bauliche Verdichtung kann daher zu weiteren Belastungen der örtlichen Infrastruktur und des öffentlichen Straßenraums im historischen Ortskern führen.
7. Bedeutung für den AltortschutzGestaltungssatzungen sind für viele Gemeinden in Bayern ein wichtiges Instrument zum Schutz historischer Ortsbilder.Der vorliegende Fall berührt daher nicht nur ein einzelnes Bauvorhaben, sondern auch eine grundsätzliche Frage des Umgangs mit der Gestaltungssatzung im historischen Ortskern.
DerDie GemeinderatEntscheidung hatüber dieses Bauvorhaben wird zeigen, welche Bedeutung die Verantwortung sicherzustellen, dass kommunales Ortsrecht für alle BauvorhabenGestaltungssatzung im Altort gleichermaßentatsächlich angewendet wird.hat.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 26 (11 in Zellingen)
Titel, Beschreibung und Begründung der Petition wurden redaktionell überarbeitet und präzisiert. Der Titel wurde angepasst, um den Bezug zum Bauprojekt Bergstraße 38 und zur Gestaltungssatzung deutlicher hervorzuheben. In der Beschreibung wurden die rechtlichen Grundlagen der Gestaltungssatzung (Art. 81 BayBO) sowie mögliche Befreiungen nach § 31 BauGB verständlicher dargestellt und die baulichen Abweichungen anhand der Bauunterlagen präziser beschrieben. Zudem wurde die persönliche Betroffenheit sowie die Bedeutung der Gestaltungssatzung für den Schutz des historischen Retzbacher Altorts ausführlicher erläutert. Die Begründung wurde strukturiert und um weitere Aspekte zur Anwendung der Gestaltungssatzung, zur baulichen Verdichtung sowie zu Beispielen aus der unmittelbaren Nachbarschaft ergänzt. Das Anliegen und Ziel der Petition bleiben unverändert.
Neuer Titel: Für den Erhalt des Retzbacher AltortsAltort schützen – Bauprojekt Bergstraße 38 transparentnach und rechtssicherGestaltungssatzung prüfen
Neuer Petitionstext:
Im Retzbacher Altort sollist derzeit ein Bauvorhaben entstehen,geplant, das nur durch mehrere Befreiungen sowie erhebliche Abweichungen von der Gestaltungssatzung möglich wurde.Ichwurde fordereund damit grundlegende Fragen zum Schutz des historischen Ortsbildes aufwirft.Nach den vorliegenden Unterlagen wurden diese Abweichungen im Genehmigungsverfahren jedoch weder ausdrücklich als Abweichungen festgestellt noch als Befreiungen mit entsprechender Begründung behandelt.Mit dieser Petition fordern wir den Gemeinderat des Marktes Zellingen auf, das Bauvorhaben Bergstraße 38 erneut zu prüfen und dabei die Gestaltungssatzung Retzbach vollständig und konsequent anzuwenden.Dieanzuwenden. Bedeutung der GestaltungssatzungDie Gestaltungssatzung Retzbach wurde vom Markt Zellingen als örtliches Bauordnungsrecht beschlossen.nach SieArt. 81 BayBO beschlossen und ist damit verbindliches Ortsrecht.Sie soll das historische Ortsbild des Retzbacher Altorts schützen und Konflikte zwischen benachbarten Gebäuden vermeiden.Gerade im Altortbereich sollen Neubauten sich in Höhe, Bauweise und Abstand in die gewachsene Bebauung einfügen und die bestehenden Wohn- und Lichtverhältnisse der Nachbargrundstücke respektieren.Mehrererespektieren.Die Satzung verlangt ausdrücklich, dass sich Neubauten „in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Altorts einfügen“. Abweichungen vom Maßstab der AltortbebauungNach den vorliegenden Bauplänen weicht der geplante Neubau jedoch erheblich von diesen Vorgaben ab, insbesondere durch:• ca. 2,2 m größere Gebäudehöhe• ca. 2 m größere Gebäudetiefe• ca. 7 m größere Gebäudelänge• sowie ein insgesamt deutlich größeres Bauvolumen (Baumasse)Damit stellt sich die Frage, ob sich das Bauvorhaben noch – wie es die Gestaltungssatzung vorsieht –„in Maßstab, Baukörper und Baumasse in die gewachsene Bebauung des Retzbacher Altorts einfügt“.Da es sich bei der Gestaltungssatzung um kommunales Ortsrecht handelt, kommt dem Gemeinderat des Marktes Zellingen eine zentrale Verantwortung für ihre Anwendung zu.Nach § 31 BauGB können Befreiungen von solchen Satzungen grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgen.Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Gemeinderat in allen Punkten ordnungsgemäß beteiligt wurde und ob sämtliche Abweichungen von der Gestaltungssatzung wurdenim bereitsGenehmigungsverfahren erteilt.Weiterevollständig möglicheerkannt Abweichungenund werdengeprüft inwurden. Persönliche dieser Petition zur Prüfung gestellt.IchBetroffenheitIch wohne direkt neben dem Baugrundstück und bin unmittelbar betroffen:Einbetroffen.Ein seit 1957 genehmigtes Wohnraumfenster würde durch den geplanten Neubau weitgehend verschattet. Zwischen Fenster und Neubau bliebe lediglich ein Abstand von etwa einem Meter.Als rechtmäßig genehmigte bauliche Situation steht dieses Fenster unter Bestandsschutz und darf durch spätere Grenzbebauung nicht faktisch aufgehoben werden.Der geplante Bau würde die natürliche Belichtung und Belüftung dieses Wohnraums erheblich einschränken.Genau solche Situationen sollen Gestaltungssatzung und Abstandsflächenregelungen im Altortbereich verhindern.Dieverhindern. Bedeutung für den AltortDie Entscheidung über dieses Bauvorhaben betrifft daher nicht nur ein einzelnes Grundstück, sondern den zukünftigen Umgang mit der Gestaltungssatzung im gesamten Retzbacher Altort.Damit stellt sich auch die grundsätzliche Frage, wie konsequent der Schutz des historischen Ortsbildes künftig angewendet wird.Der vorliegende Fall hat daher auch Bedeutung über Retzbach hinaus, da ähnliche Fragen zur Anwendung von Gestaltungssatzungen auch in anderen Gemeinden auftreten können.
Der Gemeinderat hat die Verantwortung sicherzustellen, dass kommunales Ortsrecht für alle Bauvorhaben im Altort gleichermaßen angewendet wird.
Der Schutz des Retzbacher Altorts beginnt mit der konsequenten Anwendung der Gestaltungssatzung.
Mit Ihrer Unterschrift unterstützen Sie eine transparente Prüfung dieses Bauvorhabens und den Schutz des historischen Retzbacher Altorts.
Neue Begründung:
1. Entscheidungsgrundlage des GemeinderatsDer Gemeinderat kann seine Verantwortung für die EinhaltungAnwendung der Gestaltungssatzung nur wahrnehmen, wenn ihm vollständige und korrekte Bauunterlagen vorliegen.In den vorgelegten Bauplänen wurden benachbarte Gebäude jedochteilweise ohne Höhenangaben dargestellt und teilweise in gleicher Höhe wie das geplante Gebäude eingezeichnet, obwohl sie tatsächlich ca.etwa 2,2 m niedriger sind. Dadurchsind.Dadurch konnte der Eindruck entstehen, dass sich das Bauvorhaben stärker in die vorhandene Bebauung einfügt, als es tatsächlich der Fall wäre.Für die Beurteilung der Einfügung in die bestehende Bebauung sind korrekte Höhenangaben eine wesentliche Entscheidungsgrundlage.2.Entscheidungsgrundlage.
2. BedeutungAnwendung der Gestaltungssatzung im AltortDieGestaltungssatzungDie Gestaltungssatzung Retzbach ist verbindliches Ortsrecht nach Art. 81 BayBO.Sie verlangt ausdrücklich, dass sich Neubauten „in Maßstab, Baukörper und sollBaumasse in die gewachsene Bau-Bebauung des Altorts einfügen“.Nach den vorliegenden Bauplänen weist der geplante Neubau jedoch eine deutlich größere Gebäudehöhe, Gebäudetiefe und HofstrukturGebäudelänge desauf historischenals Ortskernsdie schützen.Gerade im Altortbereich soll sich neuebestehende Bebauung in Höhe,der Bauweiseunmittelbaren undUmgebung.Damit Abstandstellt sich die Frage, ob sich das Bauvorhaben noch im Sinne der Gestaltungssatzung in die bestehendegewachsene Struktur einfügen.Indes einemAltorts Aktenvermerk hielt der Ortsplaner fest: „Abstandsflächen können laut Gestaltungssatzung nur bei nachbarschaftlicher Einwilligung verringert ausgeführt werden.“ Eine solche Einwilligung lag hier nicht vor.3.einfügt.
3. Befreiungen und mögliche weitere AbweichungenBefreiungen von Satzungen sind rechtlich als Ausnahmefälle vorgesehen.Imvorgesehen und dürfen nach § 31 BauGB die Grundzüge der Planung nicht berühren.Im Genehmigungsverfahren wurden bereits mehrere Befreiungen von der Gestaltungssatzung erteilt, unter anderem bei Dachneigung, Fensterformaten, Kniestockhöhe und Stauraum vor Garagen.Diese Befreiungen wurden im Rahmen der Baugenehmigung durch das Landratsamt Main-Spessart als Bauaufsichtsbehörde erteilt.Nacherteilt.Da §es 31sich BauGB können Befreiungen von örtlichen Satzungen grundsätzlich nur im Einvernehmen mitbei der Gemeinde erfolgen.Da die Gestaltungssatzung Retzbachum kommunales Ortsrecht des Marktes Zellingen ist,handelt, kommt dem Gemeinderat bei derBefreiungen Anwendungvon dieser Satzung eine besonderezentrale VerantwortungEntscheidungsrolle zu.Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Gemeinderat in dieseallen EntscheidungenPunkten einbezogenordnungsgemäß beteiligt wurde und ob dassämtliche nachAbweichungen § 31 BauGB erforderliche Einvernehmenvon der GemeindeGestaltungssatzung vorlag.Darüberim hinausGenehmigungsverfahren stelltvollständig sich die Frage, ob weitere wesentliche Abweichungen – etwa bei Gebäudehöhe, Baukörper oder Abstandsflächen – ebenfalls als Befreiung hätten behandelterkannt und begründetgeprüft werden müssen.Das geplante Gebäude weist laut Bauplänen eine Wandhöhe von etwa 11,7 m auf und wäre damit deutlich höher als die bestehende Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft (z. B. mein Wohnhaus mit etwa 9,5 m Höhe). Zudem reicht der Baukörper etwa 2 m tiefer in das Grundstück hinein als die bisherige Bebauung.4.wurden.
4. Nebenanlage und WohngebäudeAn der betreffenden Grundstücksgrenze befindet sich derzeit lediglich eine Nebenanlage (Schuppenmit bzw.geringer Lagergebäude).Bauhöhe Nebenanlagenund offener Bauweise, kein Wohngebäude.Nebenanlagen werden in der Gestaltungssatzung anders bewertet als Wohngebäude, da sie in der Regel geringere Höhe unddeutlich geringere Auswirkungen auf Nachbargrundstücke haben.haben.Im Dervorliegenden ErsatzFall würde jedoch ein bestehendes Einfamilienhaus durch ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten ersetzt.Dadurch entsteht ein deutlich größeresgrößerer WohngebäudeBaukörper würdemit dahererheblich größerer Baumasse und eine völliggrundlegend neueandere städtebauliche Situation schaffen.5.im Städtebaulichehistorischen EinfügungDasOrtskern.
5. Beispiel zur Wirkung der GestaltungssatzungDie praktische Bedeutung der Gestaltungssatzung lässt sich an einem einfachen Beispiel aus der unmittelbaren Nachbarschaft verdeutlichen.Beim Monsignore-Postler-Haus (Bergstraße 42) wurde nach dem Abriss eines früheren Gebäudes ein Neubau errichtet, der sich in Höhe und Bauvolumen in die bestehende Bebauung einfügt.An der Grundstücksgrenze befinden sich dort zwei Garagen, also Nebenanlagen im Sinne der Gestaltungssatzung.Würde man diese durch ein Wohnhaus als Grenzbebauung ersetzen, würden die seitlichen Raumfenster des Gebäudes vollständig zugemauert.Genau solche Konflikte zwischen Neubauten und bestehenden Gebäuden soll die Gestaltungssatzung verhindern.
6. Verdichtung und deren KonsequenzenDas geplante Gebäude mit mehrerenvier Wohneinheiten ersetztführt einezu einer deutlich kleinerestärkeren Bebauung.Nutzung Dadurchdes stelltGrundstücks als die bisherige Bebauung.Für vier Wohnungen wären nach üblicher Stellplatzberechnung in der Regel etwa sechs Stellplätze erforderlich, im Bauvorhaben sind jedoch nur vier Stellplätze vorgesehen.In unmittelbarer Nähe befinden sich diemehrere Frage,Einrichtungen obmit sichBesucheraufkommen, darunter das BauvorhabenMonsignore-Postler-Haus, nochdas indenkmalgeschützte MaßstabPfarrhaus St. Laurentius sowie Treffpunkte der Kolpingsfamilie Retzbach.Zudem liegt der Bereich nahe der Wallfahrtskirche Maria im Grünen Tal, die regelmäßig von Besuchern und BaukörperPilgern inaufgesucht diewird.Eine gewachsenezusätzliche Bebauungbauliche Verdichtung kann daher zu weiteren Belastungen der örtlichen Infrastruktur und des öffentlichen Straßenraums im historischen OrtskernsOrtskern einfügt, wie es die Gestaltungssatzung vorsieht.6.führen.
7. Bedeutung für den AltortschutzGestaltungssatzungen sind für viele Gemeinden in Bayern ein zentraleswichtiges Instrument zum Schutz historischer Ortsbilder.Nach § 31 BauGB dürfen Befreiungen die Grundzüge der Planung nicht berühren. Gerade im historischen Ortskern stellt sich daher die Frage, ob die Ziele der Gestaltungssatzung weiterhin gewahrt bleiben.DerOrtsbilder.Der vorliegende Fall berührt daher nicht nur ein einzelnes Bauvorhaben, sondern auch eine grundsätzliche Frage des Umgangs mit der Gestaltungssatzung im historischen Ortskern.7. Altortförderung und OrtsbildschutzDer Markt Zellingen unterstützt Maßnahmen im historischen Ortskern durch ein kommunales Förderprogramm zur Erhaltung des Altorts.Gerade deshalb kommt der konsequenten Anwendung der Gestaltungssatzung im Altortbereich besondere Bedeutung zu. Bauvorhaben im historischen Ortskern sollten grundsätzlich im Einklang mit dieser Satzung stehen.ForderungenWir fordern daher für das Bauvorhaben Bergstraße 38 in Retzbach:Ortskern.
eine erneute Überprüfung des Bauverfahrenseine transparente Prüfung der Entscheidungsgrundlagen des Gemeinderatsdie konsequente Anwendung der Gestaltungssatzung Retzbachvollständige und maßstäbliche Bauunterlagen bei Bauentscheidungen
Ziel der PetitionDiese Petition richtet sich nicht gegen einzelne Bauherren. Ihr Ziel ist ein transparentes und nachvollziehbares Bauverfahren, das den Schutz des historischen Ortsbildes, die Gestaltungssatzung des Marktes Zellingen sowie die berechtigten Interessen der Nachbarschaft berücksichtigt. Der Gemeinderat hat dabei die Möglichkeit,Verantwortung diesicherzustellen, Bedeutungdass derkommunales GestaltungssatzungOrtsrecht für denalle RetzbacherBauvorhaben im Altort nochgleichermaßen einmalangewendet klar zu bestätigen.wird.
Unterschriften zum Zeitpunkt der Änderung: 25 (11 in Zellingen)